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Mehr Informationen zum Datenschutz

Non-EU-Residents - Aufenthalt

Anträge & Beratungen

Wichtig: Übersenden Sie uns bitte keine Lichtbilder ohne Aufforderung, sondern bringen Sie diese zum Biometrietermin mit. 

Adressänderung und Freischaltung der Online-Funktion

Sie können ab sofort auch einen Online-Termin bei uns für die

  • Änderung Ihrer Adresse auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) und
  • für die Freischaltung der Online Funktion

buchen. 

Bitte beachten Sie, dass Sie sich bei einer Änderung Ihrer Adresse auch immer beim Bürgerbüro der Stadt Flensburg ummelden müssen.

Freiwillige Rückkehr

Sie verfügen über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland oder sind abgelehnter Asylbewerber und denken darüber nach, freiwillig dauerhaft in Ihr Heimatland zurückkehren?

Sie haben Fragen zu:

  • rechtlichen Rahmenbedingungen
  • Ablauf der Ausreise
  • finanzieller Unterstützung

Das Einwanderungsbüro kann Sie zu hierzu beraten und Sie bei der Organisation der Ausreise unterstützen. Es gibt verschiedene nationale und internationale Förderprogramme, die Ihre Ausreise auch finanziell unterstützen können.

Gerne besprechen wir mit Ihnen, ob Sie für ein Förderprogramm in Frage kommen. Sollte dies der Fall sein, unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung und bei Bedarf auch bei der Reiseplanung.

Weitere Informationen zur freiwilligen Rückkehr finden Sie hier

Die Beratung zur freiwilligen Ausreise ist individuell, kostenfrei und unverbindlich.

Sie kann auf Wunsch auch anonym erfolgen. Beratungsgespräche haben keine Auswirkungen auf ein laufendes Asylverfahren.

Erst wenn Sie einen schriftlichen Antrag auf eine Ausreiseförderung stellen, kann dies Auswirkungen auf Ihr Asylverfahren oder Ihren aufenthaltsrechtlichen Status haben. Über diese und anderen Themen werden wir Sie jedoch zuvor umfassend informieren.

Abholung des Aufenthaltstitels

Für die Abholung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels vereinbaren Sie bitte einen Termin online.

Beachten Sie hierfür auch unsere Datenschutzerklärung zur Verarbeitung Ihrer Daten.

Eine Abholung von

  • Gestattungen (Dokument während des Asylverfahrens) und
  • Duldungen (Dokument bei negativem Abschluss des Asylverfahrens)

kann nicht über die Online-Terminvereinbarung erfolgen.

Setzen Sie sich hier bitte mit der jeweiligen Sachbearbeitung in Verbindung.

Kurzanleitungen für die Online-Terminvereinbarung

Im folgenden gibt es Kurzanleitungen für die Bedienung der Online-Terminvereinbarung

Kurzanleitung Deutsch

Instruction Englisch

Kurzanleitung Arabisch

Kurzanleitung Farsi

Kurzanleitung Russisch


Gebühren

Für die Abholung Ihres Aufenthaltstitels können Gebühren nach den §§ 44 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) fällig werden.

Regelmäßig werden folgende Gebühren erhoben:

  • Niederlassungserlaubnis 113,00 €
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis 100,00 €
  • Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
    • bis zu 3 Monate Gültigkeitsdauer 96,00 €
    • ab 3 Monaten 93,00 €

Folgende Personen sind von Gebühren regelmäßig befreit:

  • Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtstellung ausländischer Flüchtlinge genießen
  • Personen im Leistungsbezug nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsbezug nach dem AsylbLG.

Bitte bringen Sie, wenn Sie Sozialleistungen oder Asylbewerberleistungen beziehen, Ihren aktuellen Leistungsbescheid mit zur Abholung. Ansonsten müssen wir Ihnen leider Gebühren berechnen.

Überweisen Sie Gebühren bitte nicht vorher, wenn Sie hierzu nicht konkret aufgefordert werden!



Sonder-Verfahren

Studium in Flensburg

Wann muss ich einen Aufenthaltstitel beantragen?

Reichen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen ca. 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder der Verlängerung Ihres bestehenden Aufenthaltstitels bei uns ein.

Wenn Sie von der Visumpflicht befreit sind, dann stellen Sie den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis unverzüglich nach Ihrer Einreise.

Bitte melden Sie sich vor einer Kontaktaufnahme zum Einwanderungsbüro bei der Meldebehörde - dem Bürgerbüro - an.

Welche Unterlagen brauche ich für die Beantragung?

Sie können die folgenden Unterlagen per Post oder per E-Mail an einwanderungsbuero@flensburg.de bei uns einreichen:

  • Antragsformular
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nationalpass/Reiseausweis (Kopie!)
  • Studienbescheinigung
  • falls vorhanden: Urkunden Hochschulabschluss (ggf. inkl. Übersetzung)
  • Vermieterbescheinigung
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Verpflichtungserklärung, Sperrkonto, Stipendium)

Ggf. werden von Ihnen im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt. Diese fordern wir dann nach.

Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist i.d.R. mindestens für die Dauer von zwölf Monaten nachzuweisen.

Nachzuweisen ist ein Betrag in Höhe des jeweils geltenden BaföG Höchstsatzes - aktuell beträgt dieser 934,00 € pro Monat (Stand 01.01.2023)

Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr und höchstens 2 Jahre erteilt.

Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Zeitraum erhalten als Sie den Lebensunterhalt sichern konnten, dann müssen Sie einen Monat vor Ende des Zeitraums, in dem der Lebensunterhalt gesichert ist, einen Nachweis einreichen.

Beispiel:

Sie haben am 01.02.2021 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die bis zum 31.01.2022 gültig ist.

Sie haben Ihren Lebensunterhalt aber bisher nur für 9 Monate (bis zum 31.10.2021) nachgewiesen.

Dann müssen Sie für die restlichen 3 Monate bis spätestens zum 30.09.2021 einen Nachweis für die verbleibenden 3 Monate einreichen.

Darf ich neben dem Studium arbeiten?

Sie dürfen neben dem Studium pro Kalenderjahr entweder 240 halbe Tage oder 120 ganze Tage in einem Nebenjob arbeiten.

Zusätzlich dürfen studentische Nebentätigkeiten in unbegrenztem Umfang ausgeübt werden.


Ich habe mein Studium beendet und möchte in Deutschland bleiben. Wann ist das möglich?

Sie können in Deutschland bleiben, wenn Sie

  • Einen Arbeitsplatz als Fachkraft suchen
  • Bereits ein Arbeitsangebot als Fachkraft haben
  • Einen Aufbaustudiengang („Master“) machen möchten

In allen genannten Fällen ist es erforderlich, dass Sie einen neuen Antrag stellen und durch uns die Voraussetzungen geprüft werden!



Ich habe mein Studium abgebrochen und möchte in Deutschland bleiben. Wann ist das möglich?

Sie können in Deutschland bleiben, wenn Sie

  • Eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren möchten
  • Als Fachkraft beschäftigt werden können
  • Eine Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen ausüben möchten

Sofern Sie nicht selbst verschuldet an dem Abbruch Ihres Studiums sind, haben Sie weiterhin auch die Möglichkeit, sich nach einem neuen Studienplatz umzusehen.

In allen genannten Fällen ist es erforderlich, dass Sie einen neuen Antrag stellen und durch uns die Voraussetzungen geprüft werden!

Begriffsbestimmungen

Sie arbeiten halbe Tage, wenn Sie weniger 50 % oder weniger der täglichen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitarbeitskraft arbeiten.

Sie arbeiten ganze Tage, wenn Sie mehr als 50 % der täglichen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitarbeitskraft arbeiten.

Studentische Nebentätigkeiten sind zum Beispiel

  • Im Umfeld der Hochschule vergebene Tätigkeiten (studentische Hilfskraft, Bibliotheksaufsicht, Tutor*in, Hilfskräfte im Dekanat)
  • (Hilfs-) Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern, soweit diese Tätigkeit einen (auch weit gefassten) fachlichen Bezug zum Studium hat. (Beispiele: bei Medizinstudenten Tätigkeit als Stationshilfe oder Sitzwache in der Klinik oder bei Jurastudenten Recherchetätigkeit in einer Anwaltskanzlei)

Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen: Hierbei kann es sich zum Beispiel um Berufe in der Informations- und Kommunikationstechnologie handeln. Näheres ist in der Beschäftigungsverordnung geregelt.