Rechtliche Grundlagen

Die Grundlage für ordnungsbehördliche Bestattungen ist im Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein (BestattG) zu finden.

Grundsätzlich haben nach § 13 Absatz 2 BestattG die Hinterbliebenen als Bestattungspflichtige für die Bestattung einer verstorbenen Person zu sorgen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen Sie ihrer Pflicht nicht nach und es veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten Ersatzvornahme. Sofern Bestattungspflichtige bekannt sind, haften diese für die Kosten der Bestattung.

Den Auszug aus dem Gesetzestext können Sie hier nachlesen.

Es ist unerheblich, ob die Bestattungspflichtigen das Erbe beim Amtsgericht ausschlagen werden. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung nach dem Bestattungsgesetz zur Erstattung der der Ordnungsbehörde entstandenen Kosten besteht trotzdem.