Rechtliche Betreuung und Vorsorge
Gesetzliche Betreuung und Vorsorge
Gesetzliche Betreuung
Warum eine gesetzliche Betreuung?
Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Das Ehegattenvertretungsrecht bietet die Möglichkeit, dass Ehegatten sich insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge über einen begrenzten Zeitraum gegenseitig vertreten können. Darüber hinaus ist eine Vertretung nur möglich, wenn zuvor entsprechende Vollmachten erteilt wurden oder noch erteilt werden können. Ist dies aber nicht der Fall und reichen andere Hilfen nicht aus, so kommt die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung in Betracht.
Wer kann eine gesetzliche Betreuung anregen?
Die Anregung einer gesetzlichen Betreuung kann die betroffene Person selbst oder jede andere Person aus dem sozialen Umfeld (Angehörige, Nachbarn usw.) verfassen.
Wo wird eine gesetzliche Betreuung angeregt?
Die Betreuung ist an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht anzuregen:
Amtsgericht Flensburg
Betreuungsgericht
Südergraben 22
24937 Flensburg
Telefon: 0461 890
Wer entscheidet über die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?
Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht, trifft das zuständige Betreuungsgericht.
Wer übernimmt die Betreuung?
Grundsätzlich sind die Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl der betreuenden Person zu berücksichtigen. In der Regel wird eine ehrenamtlich betreuende Person aus dem sozialen Umfeld zur/zum Betreuer/in bestellt, wenn dies dem Wunsch der betroffenen Person entspricht und die Person geeignet ist, die Aufgabe zu übernehmen. Je nach dem Regelungsbedarf kommen aber Vereinsbetreuer/innen oder selbstständige Berufsbetreuer/innen in Frage.
Vorsorge
Wie kann ich vorsorgen?
Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind Möglichkeiten zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall, dass eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit eintritt.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine privatrechtlich wirksame Vereinbarung zwischen einer vollmachtgebenden und einer bevollmächtigten Person.
Durch sie kann die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ganz oder teilweise vermieden werden, wenn diese präzise erstellt wurde. Die bevollmächtigte Person wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, die vollmachtgebenden Person in den übertragenen Aufgabenkreisen rechtsverbindlich zu vertreten.
Die Betreuungsverfügung ist ebenfalls eine schriftliche vorsorgende Verfügung. Sie können mit dieser bestimmen, wer im Bedarfsfall mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll oder wer für diese Aufgabe auf keinen Fall in Frage kommt. Ihre diesbezüglichen Wünsche hat das Gericht bei der Betreuerauswahl zu berücksichtigen. Die Betreuungsverfügung kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht oder auch einzeln erteilt werden.
Beachten sollten Sie, dass eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung nur so lange erteilt werden kann, wie die vollmachtgebenden Person den Sinn der Vollmacht und seine Rechtsfolgen erfassen kann.
Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen, empfehlen wir die Unterschrift öffentlich beglaubigen zu lassen.
Öffentliche Beglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen dürfen Notar/innen und berechtigte Mitarbeiter/innen der Betreuungsbehörde vornehmen.
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandeln werden möchten. Die Patientenverfügung richtet sich also in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam.
Wir empfehlen die Patientenverfügung nach Rücksprache mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt Ihres Vertrauens zu erstellen.
Weiterführende Informationen und fachkundige Beratung erhalten Sie bei uns oder dem ortsansässigen Betreuungsverein.
Betreuungsverein Flensburg e.V.
Nikolaikirchhof 5
24937 Flensburg
Telefon 0461 5707 00
Vorsorge zur Wahrung der Selbstbestimmung
Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind Möglichkeiten zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall, dass eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit eintritt.
Vorsorgevollmacht*
Eine Vorsorgevollmacht ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgeber und einer Vertrauensperson (Vollmachtnehmer). Durch sie kann die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ganz oder teilweise vermieden werden, wenn diese präzise erstellt wurde. Der Vollmachtnehmer wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, den Vollmachtgeber in den übertragenen Aufgabenkreisen rechtsverbindlich zu vertreten.
Betreuungsverfügung*
Die Betreuungsverfügung ist ebenfalls eine schriftliche vorsorgende Verfügung. Sie können mit dieser bestimmen, wer im Bedarfsfall mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll oder wer für diese Aufgabe auf keinen Fall in Frage kommt. Ihre diesbezüglichen Wünsche hat das Gericht bei der Betreuerauswahl zu berücksichtigen. Die Betreuungsverfügung kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht, oder auch einzeln erteilt werden.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungs- unfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Die Patientenverfügung richtet sich also in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Wir empfehlen die Patientenverfügung nach Rücksprache mit dem Arzt Ihres Vertrauens zu erstellen.
Weiterführende Informationen und fachkundige Beratung
Betreuungsverein Flensburg e. V..
Nikolaikirchhof 5
24937 Flensburg
(04 61) 57 07 0-0
Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt betreuungsbedürftige Personen, arbeitet mit dem Betreuungsgericht zusammen, arbeitet mit dem Betreuungsverein zusammen, bietet Beratung bei vorbeugenden Maßnahmen an, führt im Bedarfsfall gesetzliche Betreuungen, sucht und unterstützt berufliche bzw. ehrenamtliche gesetzliche Betreuer.
Das Team der Betreuungsbehörde informiert Sie gern zu allen Fragen der gesetzlichen Betreuung, dem Verlauf des Betreuungsverfahrens und zu Fragen der Vorsorge.
| Sachgebietsleitung: |
| Herr Maurin Raum 704 Telefon: 0461 - 85 4577 Zuständigkeit: Leitung |
| Sachbearbeitung: |
|---|
| Frau Baltuttis Raum 708 Telefon: 0461 - 85 2735 Zuständigkeit: K, P |
| Frau Boysen Raum 714 Telefon: 0461 - 85 1688 Zuständigkeiten : L, M, O |
| Frau Brandt Raum 710 Telefon: 0461 - 85 2746 Zuständigkeit: C, E, T, X, Z |
| Frau Guntermann Raum 712 Telefon: 0461 - 85 1974 Zuständigkeit: S |
| Herr Homberg Raum 709 Telefon: 0461 - 85 4315 Zuständigkeit: F, H, V |
| Frau Jensen Raum 713 Telefon: 0461 - 85 4578 Zuständigkeit: A, R |
| Frau Kühn Raum 711 Telefon: 0461 - 85 2938 Zuständigkeit: D, G, W |
| Frau Oelerich Raum 714 Telefon: 0461 - 85 1691 Zuständigkeit: I, J, N, Q, U, Y |
| Frau Zahedi Raum 713 Telefon: 0461 - 85 2405 Zuständigkeit: B |
| Verwaltung: |
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| Frau Maltzan Raum 711 Telefon: 0461 - 85 2872 Zuständigkeit: Verwaltung und Registrierung von beruflichen Betreuern |
| Herr Zerwas Raum 702 Telefon: 0461 - 85 2402 Zuständigkeit: Verwaltung |