Pflegezeit

Nahe Angehörige von Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 1 bzw. eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten) haben zudem einen Anspruch auf Pflegezeit (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) und können sich in diesem Rahmen für die Dauer von bis zu sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen. Die Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. Dies gilt aber nur für Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss sie zehn Tage vor dem Beginn schriftlich mit Umfang, Zeitraum und nachgewiesener Pflegebedürftigkeit beim Arbeitgeber angekündigt werden. Es besteht ein Kündigungsschutz von der Ankündigung (max. 12 Wochen vor dem Pflegezeitbeginn) bis zum Pflegezeitende. Ausnahmen vom Kündigungsschutz werden über die Landesbehörde für Arbeitsschutz geregelt. Voraussetzung ist, dass mindestens 14 Stunden wöchentlich für die Pflege aufgewendet werden und die wöchentliche Berufstätigkeit 30 Stunden nicht überschreitet. Bei der Pflegeversicherung wird für den Status einer Pflegeperson von einem Stundenumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche aus- gegangen. Eine Angleichung der Stunden im Pflegezeitgesetz ist nicht vorgesehen. Bei der Versorgung von mehreren Pflegebedürftigen können die Versorgungszeiten zusammengerechnet werden. Vorzeitige Pflegezeitbeendigung oder ein Teilzeitmodell der Pflegezeit ist nur in Absprache mit der/dem Arbeitgeber/in möglich. Die Pflegeperson ist während der Pflegezeit sozial- und unfallversichert. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Für die Pflegezeit können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen für die Absicherung des Lebensunterhalts erhalten. Dies wird beantragt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de). (§ 3, § 4; § 5 & § 6 Pflegezeitgesetz; § 44 SGB XI; § 3 Familienpflegezeitgesetz)