Pflegeheim (stationäre Pflege)

Wenn die ambulante pflegerische Versorgung zu Hause bzw. durch Tages- oder
Nachtpflege nicht oder nicht mehr möglich ist, kann die/der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim (mit den Pflegegraden 2 bis 5) umziehen.

Die Pflegekassen übernehmen für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung monatlich pauschal bei:

  • Pflegegrad 1 € 131,- (Zuschuss)
  • Pflegegrad 2 € 805,-
  • Pflegegrad 3 € 1319,-
  • Pflegegrad 4 € 1855,-
  • Pflegegrad 5 € 2096,-

Gesondert sind im Pflegesatz der Einrichtungen noch die Kosten für Verpflegung,
Unterkunft und Investitionskosten enthalten. Diese Kosten sind privat zu zahlen. Darüber hinaus können mit der Einrichtung noch Zusatzleistungen vereinbart werden, die jedoch auch selbst finanziert werden müssen.

Seit Januar 2017 wurde für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt. Unabhängig vom Pflegegrad zahlen alle Heimbewohner (der Pflegegrade 2 bis 5) den gleichen Zuzahlungsbetrag (Eigenbetrag + Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten). Diese Veränderung birgt den Vorteil, dass eine höhere Pflegebedürftigkeit jetzt nicht mehr mit einem höheren Eigenanteil verbunden ist.

(§ 43, §87a und §92e SGB XI)


Bei geringem Einkommen kann für die Finanzierung der Investitionskosten beim Sozialamt (Sachgebiet Hilfe zur Pflege) Pflegewohngeld beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch den Träger der Pflegeeinrichtung, wenn die/der Pflegebedürftige dem zugestimmt hat. (LPflegeGVO §6ff)


Besonderheiten bei Einrichtungen der Behindertenhilfe

In vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, die zur Teilhabe und Leben in Gemeinschaft, am Arbeitsleben, zur schulischen Ausbildung oder Erziehung dienen, werden für Pflegebedürftige (der Pflegegrade 2 bis 5) von der Pflegekasse 10 % des Heimentgelts (höchstens 266,- € monatlich) übernommen.
(§ 43a SGB XI)