Kurzzeitpflege


In den Fällen, in denen zeitweise weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat die/der Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung eine ambulante Versorgung oder
  • in einer anderweitigen Ausnahmesituation eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht im erforderlichen Umfang möglich ist.


Der Leistungsanspruch besteht für längstens 8 Wochen pro Jahr und beträgt maximal 1.854,- €. Durch den Einsatz der Leistungen der Verhinderungspflege, welche nicht verwendet wurden, ist eine Erhöhung der Pflegekassenleistungen möglich (max. 3.539,- €) pro Kalenderjahr. Seit Januar 2017 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege über die Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5.

Darüber hinaus ist die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch in Einrichtungen der Behindertenpflege oder anderen geeigneten Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag der Pflegekassen möglich. Bisher musste diese Gruppe häufig in zugelassenen Einrichtungen der Altenpflege versorgt werden oder der Anspruch auf Kurzzeitpflege konnte gar nicht genutzt werden. Seit dem 01. Januar 2015 besteht der Anspruch auch für Menschen mit Behinderungen, die über 25 Jahre alt sind.

Pflegende Angehörige, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, erhalten für jeweils 8 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Wenn Sie als pflegende/r Angehörige/r sich selbst in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme befinden, kann die Kurzzeitpflege in einer dieser Einrichtung stattfinden, wenn eine Unterbringung des Pflegebedürftigen notwendig ist.
(§ 42 SGB XI)