Leistungen
Leistungsberechtigte erhalten zur Sicherstellung des Lebensunterhalts in den ersten 36 Monaten nach der Einreise nach Deutschland Grundleistungen nach Paragraf 3 Asylbewerberleistungsgesetz.
Diese Leistungen sind in der Regel geringer als die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12.
Nach 36 Monaten können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen analog der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12 gewährt werden (Analogleistungen nach Paragraf 2 Asylbewerberleistungsgesetz).
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beinhalten
- Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- sonstige Leistungen
- Leistungen in besonderen Fällen
und werden in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erbracht.
Eine Unterbringung der Leistungsberechtigten erfolgt in der Regel in einer der Großunterkünfte oder in einer im Stadtgebiet verteilten dezentralen Wohnung.