Kurzzeitige Freistellung von der Arbeit

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, muss schnell Hilfe organisiert werden. Neben dem Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) daher das Recht, ihrer Arbeit bis zu maximal zehn Tagen fernzubleiben (die so genannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Diese zehn Tage gelten pro Pflegefall und können auch zwischen z. B. Geschwistern aufgeteilt werden. In dieser 1918 Zeit bleiben die Beschäftigten sozialversichert. Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung haben alle Beschäftigten, dies ist unabhängig von der Mitarbeiter/innenanzahl der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers. Die/Der Arbeitgeber/in kann eine ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) der/des Angehörigen mit der Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen. Das Attest der Pflegebedürftigkeit kann auch nachgereicht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Es beträgt 90 - 100 % des Nettoarbeitsentgeltes. Landwirtinnen/Landwirte können anstatt des Pflegeunterstützungsgeldes Betriebshilfe erhalten. Dies muss bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beantragt werden. (§ 2 Pflegezeitgesetz; § 44a SGB XI)