Gefährliche Hunde
Am 23.06.2015 wurde das Gesetz über das Halten von Hunde (HundeG) in Schleswig-Holstein beschlossen, das am 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Durch das HundeG wurde das bis dahin geltende Gefahrhundegesetz (GefHG) abgelöst.
Nach dem neuen HundeG gibt es keine Rasselisten mehr für Hunde, sodass Hunde nicht mehr alleine aufgrund ihrer Rasse als gefährlich gelten.
Wann wird ein Hund als gefährlich eingestuft?
Gemäß § 7 HundeG kann die zuständige Behörde einen Hund als gefährlich einstufen, wenn sie Hinweise darauf erhält, dass
- dieser einen Menschen gebissen hat, soweit dies nicht zur Verteidigung einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb geschah
- einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat oder sonst ein aggressives Verhalten gezeigt hat, das aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb geschah
- ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein
- oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt.
Voraussetzung zum Halten gefährlicher Hunde
Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes bedürfen nach § 9 HundeG einer Erlaubnis für die Hundehaltung, die bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis sind:
- Vollendung des 18. Lebensjahres der Hundehalterin/ des Hundehalters
- Besitzen der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Hundehalterin/ des Hundehalters
- Bestehen der Sachkundeprüfung mit dem als gefährlich eingestuften Hund
- Kennzeichnung des Hundes durch ein elektronisches Kennzeichen mit Kennnummer
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
In Flensburg ist die zuständige Behörde die Ordnungsverwaltung der Stadt Flensburg, die Sie bei Fragen oder Hinweisen zu Vorfällen mit Hunden kontaktieren können.