Familienpflegezeit

Das Familienpflegezeitgesetz (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) soll Berufstätigen eine weitere Möglichkeit eröffnen, die Pflege einer/s Angehörigen im häuslichen Bereich zu leisten bzw. zu unterstützen. Mit der Neuregelung haben nahe Angehörige seit 2015 bis zu 24 Monate lang die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Die Familienpflegezeit muss acht Wochen vor der Inanspruchnahme schriftlich mit Umfang, Zeitraum, nachgewiesener Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) und Neuverteilung der Arbeitszeit angemeldet werden.

Durch die Familienpflegezeit kann beispielsweise ein/e Vollzeitbeschäftigte/r ihre/seine Arbeitszeit auf 50 % reduzieren, wenn sie/er eine/n Angehörige/Angehörigen pflegt – und das bei einem Gehalt von in diesem Fall 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich muss sie/er später wieder voll arbeiten, bekommt in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – so lange bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Es besteht der gleiche Kündigungsschutz wie bei der Pflegezeit.

Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe des Pflegegrades. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. Ein zinsloses Darlehen ist, wie bei der Pflegezeit, ebenfalls möglich. Dies wird beantragt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de).

Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch kombiniert in Anspruch genommen werden, jedoch sind sie auf max. 24 Monate je Pflegebedürftige/n begrenzt. Das neue Pflegestärkungsgesetz sieht keine Änderungen im Familienpflegezeitgesetz vor, daher ist der Pflegegrad 1 ausreichend für den Anspruch auf Familienpflegezeit. (§ 2, § 2a & § 3 Familienpflegezeitgesetz; § 44 SGB XI)