​Ausstellung Personalausweis / vorläufiger Personalausweis

Hinweise zur Gebührenermäßigung/befreiung

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

Ein erfolgreicher Antrag setzt ein geringes Einkommen bzw. den Bezug von öffentlichen Leistungen sowie das zeitgleiche Vorliegen von Härtefallgründen voraus.

Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises stellen.

Beantragung eines Personalausweises für Minderjährige

Die Ausstellung eines Personalausweises für unverheiratete Minderjährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und die Eltern zusammenleben. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird (Download zur Einverständniserklärung). Die Unterschrift des anderen Elternteils wird anhand einer Ausweiskopie (bitte mitbringen) überprüft.

Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem sich das unverheiratete minderjährige Kind gewöhnlich aufhält, den Personalausweis beantragen. Als Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt gilt hier die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes laut Melderegister.

Hinweis für Deutsche, die in Dänemark leben:

Bitte rufen Sie unbedingt vorher unter +49461/852124 an oder schicken Sie uns eine Mail an buergerbuero@flensburg.de. Buchen Sie bitte keinen Termin, ohne vorher mit dem Bürgerbüro Informationen auszutauschen.