Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. In der Stadt Flensburg sind weitere Satzungen beschlossen, um die städtebauliche Ordnung zu sichern.
Folgende Instrumentarien stehen zur Verfügung:
Satzung über eine Veränderungssperre
Die Veränderungssperre gemäß §§ 14 ff BauGB ist eine Möglichkeit der Gemeinden, sich während der Erstellung von Bebauungsplänen vor tatsächlichen Änderungen zu schützen.
Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage dürfen dann nicht mehr durchgeführt werden. Auch sonstige wesentliche Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig. Stimmen die Maßnahmen jedoch mit den Zielen des neuen Bebauungsplans überein, kann eine Ausnahme zugelassen werden.
Die Geltungsdauer einer Veränderungssperre beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr. In bestimmten Einzelfällen kann eine Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert bzw. erneut beschlossen werden.
Außenbereichssatzung
Für bebaute Bereiche (z. B. Splittersiedlungen) im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde gemäß § 35 Abs. 6 BauGB bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben (innerhalb der Siedlung) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Sanierungssatzung
Gemäß § 142 BauGB kann die Gemeinde ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierung durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets beschließt die Gemeinde als Satzung.
Innerhalb des Geltungsbereiches einer solchen Satzung gelten gemäß § 144 BauGB bestimmte Genehmigungsvorbehalte vor allem im Grundstücksverkehr. Die Festlegung als Sanierungsgebiet ist zudem Voraussetzung für den Einsatz staatlicher Städtebauförderungsmittel.
Erhaltungssatzung
Die Erhaltungssatzung gemäß §§ 172 ff BauGB ist ein eigenständiges, der Bewahrung der städtebaulichen Gestalt eines Gebietes dienendes Instrument. Auf ihrer Grundlage kann auch die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage verweigert werden. Die Versagung einer Genehmigung bei Bestehen einer Erhaltungssatzung hat die Wirkung eines Bauverbotes. Sie darf unabhängig davon, ob das Vorhaben nach §§ 29 ff BauGB genehmigungsfähig wäre, verhängt werden. Mit der Erhaltungssatzung kann deshalb ein Bauvorhaben verhindert werden, das zwar bauplanungsrechtlich zulässig ist, jedoch als Fremdkörper den Zielen der Erhaltungssatzung widerspricht.
Aufgeführt sind hier die gesonderten Erhaltungssatzungen. Diese Vorschriften können aber auch integriert in einem Bebauungsplan sein. Für die Gebiete z.B. Herrmann-Löns-Weg, Holzkrugweg/ Lange Reihe, Engelsby-Dorf und Twedt sind in den gleichnamigen Bebauungsplänen Erhaltungssatzungen gem. §172 BauGB festgesetzt.
Erhaltungssatzung Übersicht | PDF 2.291 kB
Erhaltungssatzung Nr.1 Toosbüystraße/Schloßwall | PDF 486 kB
Erhaltungssatzung Nr.2 Marienhölzungsweg/ Wrangelstraße/ Moltkestraße | PDF 930 kB
Erhaltungssatzung Nr. 3 Museumsberg | PDF 550 kB
Erhaltungssatzung Nr.4 1. Änderung | PDF 613 kB
Erhaltungssatzung Nr. 5 Altstadt | PDF 581 kB
Erhaltungssatzung Nr. 6 Ballastbrücke | PDF 394 kB
Erhaltungssatzung Nr.7 Jürgensby | PDF 563 kB
Erhaltungssatzung Nr.8 Achter De Möhl/Sandberg | PDF 516 kB
Erhaltungssatzung Nr.9 Neustadt | PDF 469 kB
Erhaltungssatzung Nr.10 Obere Marienstraße/Nordergraben | PDF 492 kB




