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Asylbewerberleistungen


Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • ein Asylgesuch geäußert haben, aber noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde,
  • über einen Flughafen einreisen wollen, die Einreise aber nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 des AsylbLG ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse besitzen,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehemann/Ehefrau, LebenspartnerIn oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • einen Folge- oder Zweitantrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes gestellt haben.

Leistungen

Leistungsberechtigte erhalten zur Sicherstellung des Lebensunterhalts in den ersten 18 Monaten nach der Einreise nach Deutschland sog. Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.

Diese Leistungen sind in der Regel geringer als die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Nach 18 Monaten können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen analog der Sozialhilfe nach dem SGB XII gewährt werden (sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG).

Die Leistungen nach dem AsylbLG beinhalten

  • Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen
  • Leistungen in besonderen Fällen

und werden in Form von Sach- und/oder Geldleistungen erbracht.

Eine Unterbringung der Leistungsberechtigten erfolgt in der Regel in einer der beiden Großunterkünfte oder in einer im Stadtgebiet verteilten dezentralen Wohnung.

Voraussetzungen und Leistungsanspruch

Neben der formalen Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG ist die Bedürftigkeit eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG.

Nach § 7 AsylbLG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen.

Der Vermögensfreibetrag beträgt derzeit 200€.

Bei der Unterbringung in einer städtischen Unterkunft haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten.

Benötigte Unterlagen

Zur Überprüfung Ihres Leistungsanspruchs werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Nachweis über Ihren aufenthaltsrechtlichen Status (Gestattung, Duldung, etc.)
  • Reisepass (falls vorhanden)
  • Nachweis über Einkommen (z.B. Gehaltsnachweis)
  • Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Kontoauszüge, Sparbücher, Bescheid über Kindergeld)
  • Nachweise über weiteres vorhandenes Vermögen

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Termin vereinbaren

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen der Prüfung der Leistungsvoraussetzung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich ist.

Eine persönliche Vorsprache oder eine persönliche Abgabe von Unterlagen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Online-Terminevergabe

Downloads

Folgende Dokumente stellen wir als Download zur Verfügung:

Noch Fragen? Ihre persönlichen Ansprechpartner*innen

Bei Fragen rund um das Thema Asylbewerberleistungen, die notwendigen Voraussetzungen, Ihren individuellen Leistungsanspruch, unseren städtischen Übergangswohneinrichtungen oder zur Ermäßigung der Benutzungsgebühr wenden Sie sich bitte telefonisch oder per eMail direkt an Ihre/n zuständige/n SachbearbeiterIn unseres Teams.

Wir beraten Sie gerne.

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