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Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen

Leistungsbeschreibung

Informationsbeauftrage müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.

Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass Folgendes mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung der Arzneimittel übereinstimmt:

  • die Kennzeichnung,
  • die Packungsbeilage,
  • die Fachinformation und
  • die Werbung.

Sie müssen Ihre Mitteilung an die im jeweilgen Bundesland zuständige Behörde schicken.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Sie können Informationsbeauftrage per Post mitteilen:

  • Schicken Sie Ihre Mitteilung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.
  • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Sollten Ihre Unterlagen unvollständig sein, bittet Sie die Behörde, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Nach bestandener formeller Prüfung entscheidet die Behörde: Sie kann die Mitteilung bestätigen oder ablehnen.
  • Die Behörde teilt Ihnen die Entscheidung mit.
  • Danach erstellt die Behörde eine Gebührenaufstellung und sendet sie Ihnen mit der Bitte um Zahlung zu.

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An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.

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Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sachkenntnis haben:
    • Apothekerinnen und Apotheker
    • Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium inklusive Zeugnis über abgelegte Prüfung in Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin
    • Apothekerassistentinnen und -assistenten
    • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin
    • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis  (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung

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Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie unverzüglich mitteilen.

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Rechtsgrundlage

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Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.

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Was sollte ich noch wissen?

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

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Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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Fachlich freigegeben am

28.03.2024

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