Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
Leistungsbeschreibung
Eine Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf Steuerberaterin/Steuerberater ist nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) nicht möglich, da die Zulassung in Deutschland als Steuerberaterin/Steuerberater das Bestehen der Steuerberaterprüfung erfordert.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
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An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein.
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Zuständige Stelle
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
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Voraussetzungen
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- §§ 37, 37a, 37b oder 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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Anträge / Formulare
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
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Fachlich freigegeben durch
WiMi
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Fachlich freigegeben am
05.10.2020Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.