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08.11.2024

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft.

Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angabe (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.

Die Änderung bzw. Streichung des Geschlechtseintrages und die damit mögliche Änderung der Vornamen erfolgt in zwei Stufen.

Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.
Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen.
Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine Anmeldung per Telefon, E-Mail oder Fax ist somit nicht möglich. Sollten Sie einen Vordruck für die Anmeldung benötigen, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.
Wir in Flensburg vergeben Termine für die persönliche Anmeldung. Für die Terminvereinbarung genügt im Moment eine einfache Mail an Standesamt@flensburg.de oder ein Anruf unter 0461/852408.
Bei der Anmeldung vergeben wir dann die Termine für die Erklärung.

Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits seit dem 01. August 2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt.
In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden. Diese - im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben - sind jedoch noch nicht bindend.


Im zweiten Schritt wird dann - frühestens drei Monate nach der Anmeldung - die Erklärung abgegeben
Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte.

Bitte beachten Sie für die geplante Erklärung noch folgende Punkte:
Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.

Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren.
Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.

Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn kein Geburtseintrag in Flensburg existiert, wird die Erklärung von hier dem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in den Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können anschließend ebenfalls beim Geburtsstandesamt beantragt werden. Das Geburtsstandesamt teilt die Änderung der Meldebehörde mit.
Wenn jemand nicht in Deutschland geboren wurde, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie beim Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht.
Sollte weder eine Geburt noch eine Ehe in Deutschland beurkundet worden sein, wird die Erklärung wirksam, wenn sie beim Wohnsitzstandesamt eingeht.


Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.


Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Als ausländischer Staatsangehöriger sollte man vor der Erklärung mit den Behörden des Heimatstaates abklären, ob die Änderung auch in den Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Flensburg keinen Einfluss.


Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG beträgt in Schleswig-Holstein 30,- Euro.

Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:
- Personalausweis bzw. Reisepass,
- Geburtsurkunde und
- ggf. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.

Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht notwendig.
Bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer sind noch weitere Aspekte zu berücksichtigen, die sich aus dem Gesetz ergeben.

Bitte setzen Sie sich bei weiteren Fragen mit uns in Verbindung (z. B. über unser Kontaktformular).