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Beherbergungsabgabe / Übernachtungssteuer

Beherbergungsabgabe (nur Flensburg)

Die Beherbergungsabgabe, oft auch „Bettensteuer“ genannt, wird in Flensburg von den Betreiber*innen der Beherbergungsstätten (z.B. Hotels, Ferienwohnungen) erhoben. Die Abgabe beträgt 7,5 % von dem vom Gast zu zahlenden Übernachtungspreis ohne Nebenleistungen, wie zum Beispiel das Frühstück.“

Übernachtungen, die aus beruflicher Veranlassung nötig sind, werden nicht besteuert.

Die Satzung finden Sie hier:

Vordrucke

Leistungsbeschreibung

Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage


Regionale Ergänzung:

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Neben der Beratung durch uns steht Leistungsberechtigten auch die kostenlose Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung. Hier bestehen insbesondere die Beratungsangebote des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland (ZSL Nord) an den Standorten Eckernförde, Flensburg, Husum und Niebüll sowie das Beratungsangebot des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Schleswig-Holstein am Standort Schleswig.