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Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht beantragen

Wer in Schleswig-Holstein den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit erteilt. Für weitere Informationen zur Beantragung eines Fischereischeins wird auf die entsprechende Leistungsbeschreibung verwiesen.

Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung keine Fischereischeinprüfung ablegen können, können einen Fischereischein mit Begleitung beantragen.

In Schleswig-Holstein gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen kein Fischereischein erforderlich ist.

Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte »Urlauberfischereischein«, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinander folgende Tage, kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Für den Urlauberfischereischein ist eine gesonderte Leistungsbeschreibung verfügbar, auf die hier verwiesen wird.

An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist kein Fischereischein erforderlich, sofern der Anbieter durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen sicherstellt, dass tierschutz- und fischereirechtliche Vorgaben eingehalten werden. Da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sollte der jeweilige Anbieter im Vorfeld direkt angesprochen werden. In dieser Konstellation ist keine besondere Ausnahmegenehmigung notwendig. Die Fischereiabgabe muss jedoch auch in diesen Fällen entrichtet werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Fischereischeinpflicht für Sonderfälle (zum Beispiel für besondere Veranstaltungen caritativer Einrichtungen, für internationale Veranstaltungen und weitere), die im Einzelfall bei der oberen Fischereibehörde schriftlich beantragt und begründet werden müssen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Ansprechpunkt

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein Hauptstelle Flintbek - Abteilung Fischerei

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Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Beschreibung des Sachverhalts
  • Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung

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Kosten

Über die fällige Gebühr erhalten Sie zusammen mit der Übermittlung der Ausnahmegenehmigung einen Gebührenbescheid. Zusätzlich muss gegebenenfalls die Fischereiabgabe bezahlt werden. Die Gesamthöhe an zu entrichtender Fischereiabgabe ist gegebenenfalls abhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der geplanten Veranstaltung.

Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entnehmen.



  • Für die Erteilung einer sonstigen Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro zu entrichten.

    Gebühr: 30,00 EUR (Vorkasse: nein)

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Frist

ES gibt keine Fristen. 

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Hinweise (Besonderheiten)

Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht werden häufig zum Beispiel für Gemeinschaftsveranstaltungen von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder für internationale Gemeinschaftsangelveranstaltungen erteilt. Die obere Fischereibehörde prüft solche Anträge stets im Einzelfall. Eine möglichst genaue Darstellung des Umfangs und der Notwendigkeit der beantragten Ausnahme erleichtert und beschleunigt die Bearbeitung.

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Verfahrensablauf

  • Ein Antrag auf Erteilung einer sonstigen Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht muss zusammen mit einer Beschreibung des Sachverhalts sowie einer Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahme bei der oberen Fischereibehörde eingereicht werden.
  • Der Antrag kann formlos per Post oder per E-Mail gestellt werden. Eine Online-Antragsmöglichkeit steht dafür derzeit nicht zur Verfügung.

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Bearbeitungsdauer

  • 1 — 4 Woche(n)
    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen in der oberen Fischereibehörde und kann ein bis vier Wochen betragen.

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Rechtsbehelf

Wenn die obere Fischereibehörde die Ausnahmegenehmigung von der Fischereischeinpflicht nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, wird in Ihrem Ablehnungsbescheid beschrieben.

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Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.11.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein

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