Denkmalschutz, Denkmalpflege
Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen. Unter Denkmalschutz versteht man die hoheitlichen Tätigkeiten, unter Denkmalpflege die wissenschaftlichen und beratenden Tätigkeiten.
Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, städtebaulichen, technischen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen.
Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen
- die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
- die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
- die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck zu beeinträchtigen.
Für bestimmte Aufgaben sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein zuständig (§ 3 Abs. 5 DSchG SH). Die oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK) des Landes Schleswig-Holstein.
Denkmalschutz
Denkmalschutz und Stadtbildpflege
Die Identität Flensburgs wird von einer Vielzahl von Kulturdenkmalen und erhaltenswerten Gebäuden bestimmt. Wir erhalten Kulturdenkmäler, weil sie uns und unseren Nachkommen Auskunft geben über abgeschlossene Zeitepochen. Sie sind wie ein kollektives Gedächtnis – erlebbare Geschichte, ohne die unsere Umwelt ärmer wäre. Nach der Definition des Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetzes sind Kulturdenkmale Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen vergangener Zeit, deren Erforschung und Erhaltung wegen ihres geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen der Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen - sie tragen damit zur Lebensqualität in Flensburg bei.
Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Kulturdenkmale gesetzlich geschützt. Sie sind nachrichtlich in die Denkmalliste einzutragen. Der Schutz der Kulturdenkmale ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Die Denkmalliste ist nicht abschließend. Sie wird regelmäßig überprüft, ergänzt und bereinigt. Die Denkmaliste wird von der oberen Denkmalschutzbehörde geführt. Verbindliche Auskünfte zur Frage, ob ein Gebäude ein geschütztes Kulturdenkmal ist, können Sie entweder bei der unteren Denkmalschutzbehörde in Flensburg oder beim Landesamt für Denkmalpflege erhalten.
Zuständigkeiten und Ansprechpartner
Ihre AnsprechpartnerInnen sowie eine Karte der Stadtbereiche entnehmen Sie bitte dem folgendem Link.
Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde
Zu den Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde in Flensburg gehören:
- Beratung von Eigentümer*innen, Architekt*innen, Handwerker*innen und Behörden
- bei Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen
- über Fördermöglichkeiten und steuerliche Erleichterungen
- Stellungnahmen zu Förderanträgen
- Genehmigungen im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes
- Überwachung und Beratung während der Baumaßnahmen an einem Kulturdenkmal
- Auskünfte und Beratung zu Baugestaltungs -und Erhaltungssatzungen der Stadt Flensburg
Wenn Sie Fragen zur Denkmalpflege und zum Denkmalschutz in Flensburg haben, sprechen Sie uns gern an.
Alle Auskünfte, Beratungen und Genehmigungen sind kostenfrei.
Genehmigungspflichten
Der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen
- die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,
- die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,
- die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.
Denkmalliste der Stadt Flensburg
Auf der Homepage des Landesamtes für Denmkmalpflege haben Sie die Möglichkeit in der Denkmaldatenbank die Denkmalliste online zu nutzen. Zu jedem Objekt gibt es Fachinformationen mit einer Kurzbeschreibung, die mit Fotos ergänzt werden. Alternativ finden Sie auch in der Denkmalliste die aktuell geschützten Kulturdenkmale in der Stadt Flensburg zum Zeitpunkt der letzten Aktualisierung der Liste.
Da es eine große Zahl von zusätzlichen Objekten gibt, die für die Eintragung vorgesehen sind, bei denen das Eintragungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, empfehlen wir bei nicht in der Liste enthaltenen Grundstücken eine direkte Anfrage, um die Frage eines bestehenden Denkmalschutzes zu klären.
Nach dem seit Anfang 2015 geltenden Denkmalschutzgesetz bedeutet der Status "zur Aufnahme in die Denkmalliste vorgesehen", dass das Objekt unter Denkmalschutz steht, auch wenn das formale Eintragungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Archäologische Kulturdenkmale
Auf der Homepage des Landesamtes für Archäologie haben Sie die Möglichkeit eine interaktive Karte der archäologischen Kulturdenkmale online zu nutzen. Details zu einzelnen Denkmalen können sowohl kartografisch als auch in Listenform angezeigt werden.
Steuererleichterungen
Bei einem Kulturdenkmal bestehen für bauliche Maßnahmen, die der Erhaltung und sinnvollen Nutzung dienen, erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten.
Voraussetzung ist die rechtzeitige detaillierte Abstimmung vor Baubeginn.
Bitte beachten Sie Folgendes: Die denkmalrechtliche Genehmigung und das zugehörige Vorverfahren ersetzen nicht die steuerrechtliche Abstimmung!
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Denkmalpflege.
Ansprechpunkt
An die Kreise oder kreisfreien Städte - das sind die unteren Denkmalschutzbehörden - oder an die Hansestadt Lübeck. Falls nötig, holen diese die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde ein.
Wer ist für den Denkmalschutz zuständig?
- Oberste Denkmalschutzbehörde: Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
- Obere Denkmalschutzbehörden: Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein
- Untere Denkmalschutzbehörden: Landrätin oder Landrat für die Kreise, Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die kreisfreien Städte sowie die Hansestadt Lübeck
Erforderliche Unterlagen
Auskünfte hierüber erteilt die untere Denkmalschutzbehörde.
Kosten
Keine
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG).
Hinweise (Besonderheiten)
Für Denkmaleigentümerinnen und -eigentümer gibt es attraktive Steuererleichterungen, sofern Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen vorher mit der oberen Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
Nähere Informationen bietet das Landesamt für Denkmalpflege.
Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche mit Ausnahme der archäologischen Denkmale und archäologischen Denkmalbereiche (Archäologie). Für diese ist das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein zuständig.