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Steuern

Für die vielen Aufgaben die eine Stadt zu erfüllen hat, benötigt sie auch Einnahmen, die nicht direkt mit einer Gegenleistung verbunden sind.

Schulen, Kindergärten oder die Straßenunterhaltung und viele andere Einrichtungen mehr müssen ganz oder teilweise aus Mitteln finanziert werden, die die Allgemeinheit aufbringen muss. Das geschieht zum Beispiel durch Steuereinnahmen.

Hier in der Abteilung Steuern werden die folgenden Abgaben für die Stadt Flensburg und die Stadt Glücksburg erhoben:

Beherbergungsabgabe (nur Flensburg)

Die Beherbergungsabgabe, oft auch „Bettensteuer“ genannt, wird in Flensburg von den Betreiber*innen der Beherbergungsstätten (z.B. Hotels, Ferienwohnungen) erhoben. Die Abgabe beträgt 7,5 % von dem vom Gast zu zahlenden Übernachtungspreis ohne Nebenleistungen, wie zum Beispiel das Frühstück.“

Übernachtungen, die aus beruflicher Veranlassung nötig sind, werden nicht besteuert.

Die Satzung finden Sie hier:

Vordrucke

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbesteuergesetz von gewerblichen Betrieben erhoben. Grundsätzlich wird die Steuer auf den Gewerbeertrag bzw. den Gewinn berechnet. Diese Berechnungen genauso wie die Berücksichtigung von Abzügen oder Hinzurechnungen nimmt das Finanzamt vor. Die Gemeinden, also in diesem Fall die Stadt Flensburg, bekommen von dort den Gewerbesteuermessbetrag mitgeteilt. Dieser wird mit dem Hebesatz multipliziert, den die Gemeinden selbst festsetzen können. In Flensburg passiert das mit der Hebesatzung.

Die Satzung finden Sie hier:

Grundsteuer

Die neuen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 sind in dem Zeitraum 13. - 16. Januar 2025 versendet worden. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer bildet das Grundsteuergesetz. Es gibt die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und die Grundsteuer B für die übrigen Grundstücke (z.B. Wohn- und Gewerbegrundstücke).

Das Finanzamt bewertet die Grundstücke und errechnet einen Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbetrag wird an die Stadt Flensburg übermittelt und ist zusammen mit dem Hebesatz Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer. Der Hebesatz wird von der Stadt Flensburg festgelegt.

Grundsteuermessbetrag  x  Hebesatz (%)  =  Grundsteuer

Die Satzung finden Sie hier:


Grundsteuerreform

Häufig gestellte Fragen:

Warum gibt es eine Grundsteuerreform zum 01. Januar 2025?

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung der Grundstücke für verfassungswidrig erklärt, weil veraltete Werte aus dem Jahr 1964 herangezogen wurden. Diese veralteten Werte entsprechen nicht mehr der tatsächlichen Werteentwicklung der Grundstücke. Eine große Zahl gleicher Grundstücke wurde ungleich behandelt. Dies verstößt gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Daher ist das bisherige Bewertungsverfahren für verfassungswidrig erklärt worden.

Was ist das Bundesmodell?

Das Bundesmodell berücksichtigt wie bisher den Wert des Grundstücks und den Wert der Immobilie auf Grundlage des Bewertungsgesetzes. Das Bewertungsgesetz ist jedoch angepasst worden, damit die Bewertung der Grundstücke mit aktuellen Zahlen erfolgen kann. Auch ist der Bodenrichtwert als Lagefaktor neu aufgenommen worden.

Wer bewertet die Grundstücke?

Das Finanzamt bewertet die Grundstücke. Ergebnis der Bewertung ist der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag. Beide Werte werden den Eigentümer*innen per Bescheid mitgeteilt. An die Städte und Gemeinden werden die beiden Werte ebenfalls übermittelt, um die Grundsteuer festsetzen zu können.

Wer setzt die Grundsteuer fest?

Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden per Steuerbescheid festgesetzt. Die Grundsteuerbescheide 2025 der Stadt Flensburg sind in dem Zeitraum 13. bis 16. Januar 2025 versendet worden.

Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Grundsteuermessbetrag  x  Hebesatz (%)  =  Grundsteuer

Das Finanzamt berechnet die Grundsteuermessbeträge und die Stadt/Gemeinde beschließt den Hebesatz.

Welche Behörde ist für Fragen und Einsprüche/Widersprüche zuständig?

Da der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt ermittelt werden, sind Fragen dazu oder ein Einspruch gegen die dafür ergangenen Bescheide bei dem Finanzamt einzulegen, das den jeweiligen Bescheid erlassen hat.

Fragen zum Grundsteuerbescheid oder ein Widerspruch sind dagegen an die Stadt/Gemeinde zu richten.

Wenn im Grundsteuerbescheid der Stadt/Gemeinde ein anderer als vom Finanzamt ermittelter Grundsteuermessbetrag ausgewiesen sein sollte, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde/Stadt.

Ich habe einen Grundsteuerbescheid erhalten, bin aber nicht mehr Eigentümer*in.
Was nun?

Über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse wird das Finanzamt in der Regel informiert. Sodann folgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung. Aufgrund der vielen umfangreichen Arbeiten, die von den Finanzämtern zur Umsetzung der Reform zu erledigen waren und sind, kann es dazu gekommen sein, dass der Eigentumswechsel des betreffenden Grundstücks noch nicht bearbeitet wurde. 

Aber keine Sorge: Der Eigentumswechsel wird stets – d.h. auch rückwirkend – auf den Beginn des Jahres berücksichtigt, das auf den Eigentumswechsel folgte. 

Die Eigentumsänderung können Sie aber auch sicherheitshalber dem Finanzamt schriftlich mitteilen.

Bis zur Umschreibung ist die Grundsteuer zunächst zu zahlen. Sobald die (rückwirkende) Umschreibung erfolgt ist, werden die zu viel gezahlten Grundsteuern erstattet.

Was bedeutet Aufkommensneutralität im Zuge der Grundsteuerreform?

Die Bundesregierung und die Landesregierung Schleswig-Holstein haben sich für die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform ausgesprochen.

Die Gesamteinnahmen für die Stadt/Gemeinde aus der Grundsteuer 2025 sollen nicht höher oder niedriger ausfallen als vor der Grundsteuerreform.

Die Aufkommensneutralität stellt hierbei auf die Gesamtheit ab, nicht auf den Einzelnen. Das heißt, dass die individuelle Höhe der zu zahlenden Grundsteuer abweichen kann, also ggf. niedriger oder höher ausfallen kann.  Diese Verschiebungen sind Folge des neuen angepassten Bewertungsverfahrens.

Die Stadt Flensburg hat sich für aufkommensneutrale Hebesätze entschieden.

Wie ermittelt sich die Aufkommensneutralität?

Der Hebesatz für 2025 wird so gewählt, dass die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer 2025 für die Stadt/Gemeinde gleichbleiben. 

Der Hebesatz muss angehoben werden, wenn Summe der Messbeträge von allen Grundstücken nach der Reform niedriger ist als die Summe aller Messbeträge vor der Reform.  Anderenfalls würde die Stadt/Gemeinde im Vergleich zum Vorjahr weniger Grundsteuereinnahmen erzielen und nicht aufkommensneutral handeln.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit Unterstützung des Statistikamtes Nord ein Transparenzregister veröffentlicht. Das Transparenzregister soll den Kommunen, aber auch den Bürgerinnen und Bürgern Auskunft darüber geben, wie die Hebesätze für eine Aufkommensneutralität von der Gemeinde anzupassen wären. Das heißt, für jede Kommune werden die für eine aufkommensneutrale Erhebung anzuwendenden Hebesätze dargestellt.


Weitere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier


Hundesteuer

Wie fast alle Gemeinden in Deutschland erhebt auch die Stadt Flensburg eine Steuer auf das Halten von Hunden. Die Steuer ist keinem bestimmten Zweck zugeordnet. So gilt sie auch nicht als „Bezahlung“ für die Beseitigung von Verschmutzungen mit Hundekot, wie manchmal angenommen wird. Allerdings trägt auch das Hundesteueraufkommen dazu bei, dass zum Beispiel Freilaufflächen vorgehalten werden.

Die Satzung finden Sie hier:

Dokument anzeigen: Hundesteuersatzung
PDF, 329 kB

Die Formulare für die Hundesteueranmeldung oder die Hundesteuerabmeldung senden Sie uns bitte als Brief oder per Fax zu.

Spielgerätesteuer

Geldspielgeräte und Geschicklichkeitsapparate werden in der Stadt Flensburg besteuert. Das gilt für alle Gräte in Flensburg die in Spielhallen, Gaststätten oder anderen öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind. Die Steuer wird auf das Einspielergebnis (genauer die Bruttokasse) erhoben und beträgt momentan 20 %.

Die Satzung finden Sie hier:


Das Formular für die Spielgerätesteuer senden Sie uns bitte als Brief oder per E-Mail zu.


  • Klärschlammabfuhr (nur Glücksburg)
  • Kurabgabe (nur Glücksburg)
  • Stellplatzsteuer (nur Glücksburg)
  • Straßenreinigungsgebühren (nur Glücksburg)
  • Tourismusabgabe (nur Glücksburg)
  • Zweitwohnungssteuer

Zur Vereinfachung Ihrer Zahlungen können Sie der Stadt Flensburg auch eine Einzugsermächtigung erteilen. Sollten Sie das wünschen, bitten wir Sie folgendes Lastschriftmandat auszufüllen und an uns senden.

Informationen zur Datenverarbeitung

Mit nachfolgend Dokument informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die Stadt Flensburg im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen und sonstigen Abgaben verarbeitet.