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Beurkundung und Beglaubigung (Jugendamt)

Umfang der Ermächtigung zur Beurkundung und Beglaubigung

Die Urkundspersonen beim Jugendamt nehmen folgende Beurkundungen vor:

  • die Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf, wenn die Anerkennung ein Jahr nach Beurkundung nicht wirksam geworden ist,
  • die Zustimmungserklärung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis,
  • die Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, zum Vaterschaftsanerkenntnis,
  • die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters eines Kindes/Jugendlichen zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Zustimmungserklärung der Mutter,
  • die Erklärung, durch die die Mutterschaft (nach ausländischem Recht) anerkannt wird (Mutterschaftsanerkenntnis),
  • die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu einem Mutterschaftsanerkenntnis,
  • die Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind,
  • die Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge,
  • die Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) und die ggf. erforderlichen Zustimmungserklärungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils,
  • die Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 ZPO (Einwendungen des Antragsgegners im Rahmen des eingeleiteten "vereinfachten Verfahrens" auf Unterhaltstitulierung),
  • die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines Ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes.

Die Zuständigkeit der Notare, Standesbeamten und Rechtspfleger bei den Amtsgerichten für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

Notwendige Unterlagen

Vor der Aufnahme einer Urkunde wird empfohlen sich telefonisch nach den Voraussetzungen zu erkundigen.
Die für die Beurkundung benötigten Unterlagen können bei dieser Gelegenheit gleichzeitig erfragt werden.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung

Gebühren

Die Beurkundungen und Beglaubigungen sind kostenfrei.