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Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet, wie zum Beispiel Vitrinen, Aufsteller, Flyer. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig (Sondernutzungserlaubnis). Dies gilt unter anderem auch für Wahlwerbung.

Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist das Anbringen von Außenwerbung in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel bei Werbeanlagen für die eigene Leistung am Ort der eigenen Leistung.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Plakatierungen innerhalb von Ortsdurchfahrten: Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Bei Plakatierungen außerhalb von Ortsdurchfahrten: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

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Welche Gebühren fallen an?

Das Anbringen von Außenwerbung kann gebührenpflichtig sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

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Rechtsgrundlage

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Was sollte ich noch wissen?

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).

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Neben der Beratung durch uns steht Leistungsberechtigten auch die kostenlose Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung. Hier bestehen insbesondere die Beratungsangebote des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland (ZSL Nord) an den Standorten Eckernförde, Flensburg, Husum und Niebüll sowie das Beratungsangebot des Paritätischen Wohlfahrtsverbands Schleswig-Holstein am Standort Schleswig.