Außenwerbung: Genehmigung
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet. Das Anbringen von Außenwerbung ist in der Regel genehmigungspflichtig (Sondernutzungserlaubnis). Dies gilt unter anderem auch für Wahlwerbung.
Außerhalb der Ortsdurchfahrten ist das Anbringen von Außenwerbung in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen können im Einzelfall nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel bei Werbeanlagen für die eigene Leistung am Ort der eigenen Leistung.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
- An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn es um Außenwerbung innerhalb von Ortsdurchfahrten geht,
- an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, wenn es um Ausnahmen hinsichtlich Außenwerbung außerhalb von Ortsdurchfahrten geht.
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Welche Gebühren fallen an?
Das Anbringen von Außenwerbung kann gebührenpflichtig sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
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Rechtsgrundlage
- §§ 8 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
- § 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- §§ 21 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).
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Was sollte ich noch wissen?
Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).
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