Flensburger Mietspiegel 2024
Den qualifizierten Mietspiegel stellen wir Ihnen nachfolgend kostenfrei zum Download zur Verfügung.
Auf Anfrage senden wir Ihnen die Mietspiegel Broschüre kostenfrei zu.
Dazu wenden Sie sich bitte per Email oder telefonisch an die
Statistikstelle,
Kontaktdaten siehe oben rechts.
Den Methodenbericht zum Mietspiegel können Sie im Kästchen rechts unter Dokumente kostenfrei herunterladen.
Online-Mietspiegelrechner
Mit dem Mietspiegelrechner können Sie für Ihre Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete direkt berechnen.
Um ein korrektes Ergebnis zu erhalten, gehen Sie die Fragestellungen gewissenhaft durch. Merkmale, die nicht zutreffend sind, können frei gelassen werden.
Vor Anwendung des Onlinerechners empfehlen wir o. g. Mietspiegel-Broschüre zu lesen.
Wohnlagenkarte
Die Vorgaben zu den Wohnlagen im Kontext der Mietspiegelerstellung sind in § 19 der Mietspiegelverordnung geregelt. Danach sollen Wohnlagen
nur insoweit ausgewiesen werden, wie sie einen mietpreisbildenden Einfluss haben.
Die Wohnlageneinstufung erfolgte nach einem datenbasierten
Berechnungssystem einheitlich für alle Baublöcke mit Wohnnutzung in Flensburg.
Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Wohnlagen sich ausschließlich auf den Flensburger Mietspiegel beziehen und darüber hinaus keinerlei Aussagekraft haben.
Die Ermittlung der Wohnlagen wird in einem separaten Wohnlagenverzeichnis/-Bericht dokumentiert.
Hintergründe: Beschluss und Erarbeitung eines qualifizierten Mietspiegels für Flensburg
In der Ratsversammlung vom 14. Dezember 2023 wurde der erste Flensburger Mietspiegel 2024 als sogenannter qualifizierter Mietspiegel nach § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschlossen.
Er trat am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Flensburger Mietspiegel wurde nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet.
Die Erarbeitung erfolgte von einem Arbeitskreis aus Interessenvertretern von Vermietern und Mietern. Sie wurde von der Stadt Flensburg begleitet und anerkannt.
Es handelt sich somit um einen qualifizierten Mitspiegel gemäß § 558 d BGB.