Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.

Mehr Informationen zum Datenschutz

Das Schiedsamt

Erfahren Sie hier, was das Schiedsamt ist, wo Sie es finden, in welchen Fällen es zuständig ist, an wen Sie sich wenden können uvm. Sie sich wenden können..

Was ist das Schiedsamt?

Das Schiedsamt ist der Versuch, Streitigkeiten, wie sie jedem täglich begegnen können, friedlich und einvernehmlich, kraft- und kostensparend zu schlichten (z.B. Konflikte mit dem Nachbarn um die Gestaltung der Grenze, Beleidigung oder Geldforderungen).

Wo finde ich das Schiedsamt?

Flensburg ist aufgeteilt in vier Bezirke, denen folgende Schiedsleute zugeordnet sind (siehe rechte Spalte).

Die Zuständigkeit der Schiedsleute richtet sich nach dem Wohnort des Antragsgegners.

Welche Adresse in Flensburg zu welchem Bezirk gehört, erfahren Sie beim Amtsgericht, bei der Polizei, im Rathaus (Telefon: 0461 - 85 26 89) oder Sie können es eigenständig im Dokument "Zuständigkeit der Schiedsleute" nachlesen.

In welchen Fällen ist das Schiedsamt zuständig?

Schlichtungsverfahren finden statt

  1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vermögensrechtliche Ansprüche, Nachbarrecht, Verletzung der persönlichen Ehre),
  2. in Strafsachen (§ 380 Strafprozessordnung - Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung).

Wann muss eine Schlichtung versucht werden?

In manchen Fällen ist die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn vorher versucht wurde, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Diese Fälle sind:

  • Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes,
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines Gewerbebetriebes handelt (§§ 906, 910, 911, 923 Bürgerliches Gesetzbuch),
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönliche Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

An wen kann ich mich wenden?

  1. An allgemeine Gütestellen, unter anderem bei Architekten- und Ingenieur-kammern, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Ärzte- und Apotheker-kammern, Schlichtungsstellen bei Banken und Sparkassen, des Kfz-Handwerks, der Verbaucherzentralen.
  2. An Anwälte, die von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen sind.
  3. An die von der Gemeinde eingerichteten Schiedsämter.

Die verschiedenen Gütestellen unterscheiden sich darin, dass das Verfahren vor den allgemeinen Gütestellen nicht gesetzlich geregelt ist, während Schiedsleute und Anwälte, die als Gütestelle zugelassen sind, die Schiedsordnung des Landes anwenden.

Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens 20 Euro und wenn ein Vergleich zustande kommt 40 Euro.

Die Gebühr der anwaltlichen Gütestellen beträgt 65 Euro, wenn ein Vergleich zustande kommt 130 Euro.

Das Verfahren nach der Schiedsordnung

  1. Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben.
  2. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann bestimmt mit mindestens einer Woche Frist den Termin der Schlichtungsverhandlung und lädt dazu beide Parteien.
  3. Die Parteien haben zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie können sich eines Rechtsbeistands bedienen.
  4. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
  5. Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erscheinen, können gehört werden.
  6. Wenn ein Vergleich zwischen den Parteien zustande kommt, wird dieser in einem Protokoll festgehalten, das die Parteien und die Schiedsfrau oder der Schiedsmann unterschreiben.
  7. Wenn das Schlichtungsverfahren scheitert, stellt die Schiedsfrau oder der Schiedsmann eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch aus. Diese Bescheinigung ist für den Fall erforderlich, dass der Antragsteller nach dem erfolglosen Schlichtungsversuch das Gericht anrufen will.  

Kosten

Zu Beginn des Verfahrens ist vom Antragsteller ein Vorschuss von 75 Euro zu leisten, der in den meisten Fällen die entstehenden Kosten deckt.

Rechtliche Grundlagen