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Untere Naturschutzbehörde (UNB)

Willkommen auf der Seite der UNTEREN NATURSCHUTZBEHÖRDE (UNB)

„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich … so zu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft“ (Allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 1 BNatSchG).

Naturvorranggebiete in Flensburg

Dokument anzeigen: Naturvorranggebiete Flensburg 2015
Fortschreibung der Naturvorranggebiete in Flensburg

PDF, 1.2 MB

Untere Naturschutzbehörde (UNB)

Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Flensburg, als eine von vier Säulen der Abteilung 321 - Natur- und Umweltschutz kümmert sich um den Schutz der Natur als wichtige Zukunftsaufgabe. Ziel des Naturschutzes in Flensburg ist es, die hiesige Natur- und Kulturlandschaft als Lebensraum für Fauna und Flora einerseits und die Entwicklung und Sicherung eines gesunden und intakten Wohnumfeldes andererseits wirkungsvoll und nachhaltig zu sichern und zu fördern.

Die UNB leistet einen Beitrag zur Förderung naturnaher Landschaften und gefährdeter Arten und kümmert sich insbesondere um

  • den Schutz der Natur in Flensburg vor schädlichen Einflüssen,
  • den Erhalt der Lebensmöglichkeiten für Pflanzen und Tiere,
  • den Erhalt der Artenvielfalt,
  • den Schutz von Boden, Wasser und Stadtklima und
  • den Erhalt der Flensburger Landschaft.

Doch das Aufgabenspektrum der UNB ist noch vielfältiger. So sorgen wir darüber hinaus für

  • den Schutz besonders wertvoller Landschaftsteile,
  • den Ausgleich von Eingriffen in die Natur,
  • die Ausweisung und Anerkennung wohnortnaher Naturerlebnisräume - gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde,
  • eine naturverträgliche Erholung in der abwechslungsreichen Natur und tragen bei zu
  • einer nachhaltigen und naturverträglichen Stadtentwicklung.

Des Weiteren unterstützen und beraten die Mitarbeiter*innen der UNB bei naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

Um die oben genannten Ziele zu erreichen, arbeiten wir zusammen mit

  • übergeordneten Naturschutzbehörden (MELUND und LLUR),
  • Naturschutzverbänden,
  • Fachbetrieben und
  • benachbarten Gemeinden und Kreisen.

Die UNB ist gleichzeitig aber auch als örtliche Ordnungsbehörde zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen, die sich aus folgenden Rechtsgrundlagen ableiten:

  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2542),
  • Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24.02.2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 301),
  • rechtliche Vorgaben der EU wie Vogelschutz- und FFH-Richtlinie

Wir laden Sie herzlich zum Stöbern, Informieren und Nachlesen ein. Für Rückfragen, Anliegen, Sorgen und Kümmernisse oder Hinweise in Bezug auf naturschutzrechtliche Belange stehen wir gern zur Verfügung.

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Naturschutz erhalten Sie unter

Artenschutz

Der Artenschutz dient als zentrale Aufgabe des Naturschutzes dem Erhalt der Artenvielfalt.

Ziele des Artenschutzes:

  • Schutz oder Wiederherstellung von Biotopen wildlebender Tiere und Pflanzenarten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes
  • Maßnahmen gegen nicht einheimische, invasive Pflanzenarten (Neophyten) wie z. B. Riesenbärenklau, japanischer Staudenknöterich, Ambrosia

Schwerpunktthemen und Aufgaben:

  • Artenschutzprogramme
  • Überwachung der Einhaltung der Artenschutzvorschriften
  • Genehmigung und Überwachung von Tiergehegen und Zoohandlungen
  • Vertragsnaturschutz für die Landwirtschaft

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Artenschutz erhalten Sie unter

Abgrabung - Aufschüttung

Die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen bedürfen einer behördlichen Genehmigung nach § 11a LNatSchG, sofern die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt.

Über die Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen entscheidet die UNB.

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Abgrabung / Aufschüttung erhalten Sie unter

Baumschutz

Warum Baumschutz?

Bäume sind für die Menschen lebenswichtig, denn sie wandeln das von uns produzierte Kohlendioxid, das beispielsweise durch Atmung oder Autoabgase entsteht, in Sauerstoff um. In einer Großstadt mit dichter Bebauung, starkem Verkehr und vielen Einwohnern auf engem Raum übernehmen Bäume eine besonders wichtige Funktion für ein gesundes Klima. Ein Großbaum kann an einem einzigen Tag den täglichen Kohlendioxidanfall von 2½ Einfamilienhäusern aufnehmen. Gleichzeitig produziert er in dieser Zeit den Sauerstoffbedarf für 10 Personen.

Bäume und Sträucher haben auch eine besondere Bedeutung für das Ortsbild und beherbergen zudem eine reichhaltige Tierwelt. Hier liegt die Kinderstube unzähliger Insekten und Spinnentiere, die Nahrung für zahlreiche Vögel sind. Bäume binden darüber hinaus Staub und Feuchtigkeit, bieten Schatten und Windschutz, senken im Sommer die Umgebungstemperatur durch Verdunstung und sichern den Boden und die Talhänge vor Erosion.

Vor diesem Hintergrund wurde in Flensburg bereits im November 1979 eine Baumschutzsatzung erlassen. Mit Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 27.05.2004 wurde die Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Flensburg (Baumschutzsatzung) auf Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein neu gefasst.

Ziel der Satzung ist es, den Baumbestand ab einer bestimmten Größe im gesamten Stadtgebiet Flensburgs unter Schutz zu stellen und ihn langfristig zu sichern.

Das Wichtigste aus der Satzung:

Die Satzung schützt alle auf dem Gebiet der Stadt Flensburg stehenden

  • Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm und
  • Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm sowie
  • mehrstämmige Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm an mindestens einem Stämmling,

jeweils gemessen in 1,00 m Höhe über dem Erdboden bzw. bei niedrigerem Kronenansatz unmittelbar an der Ansatzstelle sowie

  • Ersatzpflanzungen für bereits entnommene geschützte Bäume, auch wenn sie einen geringeren Stammumfang aufweisen.

Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt zu verändern. Schädigungen im Sinne der Baumschutzsatzung sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich eines Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder dessen Lebensfähigkeit oder weiteres Wachstum beeinträchtigen können. Neben der Beseitigung, Zerstörung oder Schädigung eines geschützten Baumes ist es auch verboten, einen Baum in seiner charakteristischen, arteigenen Gestalt (Habitus) zu verändern oder zu verunstalten. Ist diese Veränderung oder Verunstaltung erheblich, muss - wie auch bei der Beseitigung - eine Ersatzpflanzung erfolgen.

Eine Veränderung im Sinne der Baumschutzsatzung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische arteigene Aussehen erheblich beeinträchtigen oder verunstalten.

Ausnahmen und Befreiungen können nach Maßgabe der Baumschutzsatzung erteilt werden und sind mit der Verpflichtung verbunden, eine angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung vorzunehmen, diese zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.

Ersatzpflanzungen sind, wenn nichts anderes bestimmt wird, innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Ausnahmeerlaubnis oder der Befreiung vorzunehmen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Fällung. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der UNB formlos mitzuteilen.

Die Baumschutzsatzung gilt nicht für

  • Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstanlagen, die erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen,
  • Obstbäume, ausgenommen Esskastanie und Walnussbäume,
  • Bäume in Kleingartenparzellen in Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 1 und 3 Bundeskleingartengesetz - BKleingG). Dagegen sind Bäume auf Gemeinschaftsflächen in Dauerkleingärten geschützt, soweit sie den entsprechenden Stammumfang aufweisen.
  • Naturdenkmale; hier gilt die Stadtverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen in der Stadt Flensburg (Naturdenkmalverordnung – ND-VO) vom 18.10.2019.
  • Bäume, die Bestandteil eines Waldes sind (Landeswaldgesetz),
  • Bäume, die im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Ausübung eines Baurechtes (Vorliegen einer Baungenehmigung!) beeinträchtigt bzw. gefällt werden müssen,
  • Bäume auf Friedhöfen, soweit sie im Zusammenhang mit notwendigen Erdarbeiten beeinträchtigt oder gefällt werden müssen,
  • Bäume in Knicks (vgl. Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz (Knickerlass) - Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein – V 534-5315.10).

Tipps und Infos zur Baumpflege

Bevor Sie Eingriffe an der Krone oder im Wurzelbereich geschützter Bäume durchführen oder einen geschützten Baum gleich ganz fällen, beantragen Sie bitte eine entsprechende Genehmigung. Dazu müssen Sie nur das Antragsformular ausfüllen und absenden. Der Antrag wird dann durch baumfachlich geschulte Mitarbeiter*innen geprüft. Einen entsprechenden Bescheid sollten Sie dann spätestens vier Wochen später in Ihrem Briefkasten vorfinden.

Beauftragen Sie möglichst fachlich versierte Firmen mit der Pflege Ihres Baumbestandes, die die Maßnahmen nach dem Regelwerk ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege) durchführen. In der ZTV-Baumpflege wird u. a. beschrieben, was als fachgerechte Maßnahme zu bezeichnen ist. Dann können Sie sicher sein, eine fachgerechte und baumschonende Ausführung baumpflegerischer Arbeiten zu erlangen.

Starkastschnitte mit Durchmessern größer als 10 cm sind zu vermeiden. Je dicker der zu schneidende Ast, desto größer die Wunde. Schnittflächen > 10 cm bergen ein erhöhtes Risiko von Faulungen durch Pilzbefall, der sich erst nach Jahren zeigt. Bereiche unterhalb der Schnittstelle sterben ab. Letztlich wird die Bruch- und Standsicherheit des Baumes gefährdet! Starkäste dürfen daher nur in begründeten Einzelfällen fachgerecht entnommen werden. Bitte achten Sie auch darauf, dass keine Starkastschnitte direkt am Stamm durchgeführt werden.

Kappen Sie nie die Krone! Kronenumfang und Umfang des Wurzelbereiches bedingen sich gegenseitig. Wird die Krone stark zurückgeschnitten, sterben Teile des Wurzelwerkes ab. Gleichzeitig setzen dem Baum ober- und unterirdisch Pilze an den Wunden zu, die zur Fäulnis / Holzzersetzung führen. Die schnell wachsenden neuen Triebe wirken wie Hebel am durch Schnittwunden geschwächten Baum und sind zudem nur in den äußeren Jahresringen verankert. Aufgrund ihres zunehmenden Gewichts belasten sie deshalb verstärkt den Baum und können zum Ausbrechen von Baumteilen führen. So wird der Baum zur Gefahr!

Weitere Hinweise, die im Rahmen der Baumpflege zu beachten sind:

  • Auch nach Baumpflegemaßnahmen soll die jeweilige baumarttypische Kronenform erhalten bleiben
  • Versiegeln Sie den Boden im Wurzelbereich eines Baumes nicht mit wasserundurchlässigen Materialien wie Asphalt, Beton o. ä.
  • Belasten Sie den Wurzelbereich nicht durch Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Auf- und Abspülungen
  • Achten Sie bei Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz auf sachgemäße Anwendung
  • Schädigen Sie den Baum nicht durch Öle, Abwasser oder andere beeinträchtigende Stoffe
  • Setzen Sie den Baum nicht schädigenden Gasen aus Leitungen oder Tankanlagen aus

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Baumschutz erhalten Sie unter

Biotope

Ein Biotop ist ein durch bestimmte Pflanzen- und Tiergesellschaften gekennzeichneter Lebensraum und / oder der Lebensraum einer bestimmten Art. Es ist ein von seiner Umgebung abgrenzbarer Bereich (z. B. Moor, Teich, Knick, Buchenwald, Höhle) und häufig unter besonderen Schutz gestellt. Mehrere Biotope werden häufig zu Biotopverbundsystemen zusammengefasst, deren Ziel es ist, die Lebensräume durch geeignete Strukturen so zu vernetzen, dass ein Austausch zwischen den einzelnen Biotopen stattfinden kann.

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Biotope erhalten Sie unter

Knickschutz

Was ist ein Knick?

Knicks stellen im Stadtgebiet ein prägendes Landschaftselement dar und sind zudem seit ca. 250 Jahren von kulturhistorischer Bedeutung. Knicks wurden als „lebende Zäune“ zur Einfriedung von Weiden und Äckern angelegt. Sie dienen dem Windschutz, der Feldbegrenzung und darüber hinaus auch der Brennholzentnahme. Charakteristische Knickwälle bestehen aus Feldsteinen im Wallkern, bedeckt mit Bodenaushub. Ursprünglich waren die Wälle 1,00 m hoch, an der Wallbasis ca. 2,50 m und auf der Wallkrone ca. 1,00 m breit. Bepflanzt wurden Knicks mit aus der Region stammenden heimischen Bäumen und Sträuchern in bunter Zusammensetzung.

Der Begriff Knick leitet sich vom „Knicken“, das heisst vom Umknicken der Heckensträucher ab, um einen dichteren Bewuchs und eine Verjüngung der Knickvegetation zu erreichen. Knicks sind, was ihre Artenzusammensetzung und ihren strukturellen Aufbau betrifft, mit Waldrändern vergleichbar und stellen gewissermaßen zwei aneinander gelegte Waldränder / Waldsäume dar.

Seit wann gibt es Knicks?

Seit ca. 1770 (Verkoppelung der Kulturländereien) sind sie typischer Bestandteil der schleswig-holsteinischen Kulturlandschaft.

Wieviele Knicks gibt es in Schleswig-Holstein?

Von ursprünglich geschätzten 75.000 km Knicks sind durch Flurbereinigung, Siedlungsausdehnung und Straßen(aus)bau heute noch rund 46.000 km in Schleswig-Holstein vorhanden, davon rund 123 km in Flensburg.

Wodurch sind Knicks bedroht?

Heute sind Knicks in ihrer Struktur und Artenvielfalt überwiegend durch einen steigenden Bewirtschaftungsdruck angrenzender Flächen gefährdet. Leider sind immer wieder Maßnahmen zu verzeichnen, die den Bestand der Knicks gefährden. Hierzu zählen neben umfangreichen und fachlich ungeeigneten, maschinell durchgeführten „Schnitt“-Maßnahmen auch die Zerstörung des Knickwallfußes, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie die zunehmende kommerzielle Nutzung des Schnittholzes, das als erneuerbarer Rohstoff gilt und in „Hackschnitzelheizungen“ Verwendung findet. Aspekte des Arten- und Biotopschutzes treten daher immer mehr in den Hintergrund.

Vor allem die Krautschicht wird bedroht durch Gülle- und Düngemitteleinsatz sowie durch Ablagerung von organischen Abfällen oder Feldsteinen. In Siedlungen werden Knicks geschädigt durch fehlende Schutzzäune bei Baumaßnahmen, durch Anschüttungen, abgelegte Kompost- oder Gartenabfälle auf den Knickwällen, die Nutzung als Durchgang, die Pflanzung nicht-heimischer Gehölze oder durch die ungenehmigte Beseitigung.

Was lebt im und am Knick?

Knicks sind in ihrer floristischen und faunistischen Vielfalt in Schleswig-Holstein unschlagbar! Über 2.900 Insekten- und Spinnenarten leben in Knicks: Käfer, Mücken und Fliegen, Weberknechte und Wanzen. Viele davon sind wichtige Raubinsekten, die „Schädlinge“ vertilgen.

Aufgrund der großen Vielfalt an Sträuchern und Bäumen sowie der Krautschicht der Knickwälle finden sich viele Tierarten ein, die im Knick das ganze oder einen Teil ihres Lebens verbringen. Vögel nisten und ernähren sich von Insekten und Beeren. Säuger, Amphibien und Reptilien suchen Schutz und Nahrung, Insekten nutzen das große Blüten-, Früchte- und Blätterangebot der Pflanzen. So ist es nicht verwunderlich, dass in Knicklandschaften über 1.500 Tierarten je Kilometer Knick nachgewiesen wurden. Insgesamt schätzt man die Zahl der „Knickbewohner“ in Schleswig-Holstein auf rund 7.000 Tierarten.

Pflanzenarten im Knick (Auswahl)

Tierarten im Knick (Auswahl)

Bäume:
Hainbuche, Buche, Esche, Birke, Eiche, Wildapfel, Weide

Vögel:
Fitis, Gartengrasmücke, Sumpfrohrsänger, Nachtigall, Zaunkönig, Habicht, Falke, Waldohreule, Fasan

Sträucher:
Haselnuss, Faulbaum, Heckenrose, Sanddorn, Brombeere, Schlehdorn, Weißdorn, Holunder, Pfaffenhütchen

Säugetiere:
Rötel- und Wald(spitz)maus, Zwergspitz- und Gelbhalsmaus, Igel, Fuchs, Eichhörnchen, Mauswiesel, Kaninchen, Rehwild, Dachs, Steinmarder

Kräuter:
Buschwindröschen, Hohler Lerchensporn, Aron-stab, Farne, Moospolster, Efeu, Rainfarn, Beifuß, Johanniskraut, Körniger Steinbrech, Große Sternmiere, Rundblättrige Glockenblume

Amphibien und Reptilien:
Laubfrosch, Erdkröte, Zauneidechse, Kammmolch

unzählige Gräser und Pilze

Insekten:
Käfer, Schmetterlinge, Zikaden, Heuschrecken, Wildbienen u. a.

 

Weichtiere:
Gehäuse- und Nacktschnecken

Die Artenvielfalt und -zusammensetzung hängt dabei nicht nur von der Bodenart, sondern auch von der Ausrichtung zur Sonne und zur Hauptwindrichtung ab.


 

Welche Funktionen haben Knicks?

Knicks sind Lebensraum zahlreicher Pflanzen und Tiere. Außerdem sind sie Windschutz und verhindern so auf den Äckern die Bodenerosion (Deflation). Auf der Luvseite (dem Wind zugewandt) können sie auf 25 bis 30 m den Wind abschwächen, auf der Leeseite gar bis zu 170 m weit. Knicks sollten deshalb in Abständen von 150 bis 200 m aufgesetzt und bepflanzt werden. Knicks binden Staub von ungebundenen Straßen, vermindern die Verdunstung, verbessern die Taubildung und die Bodenfeuchtigkeit: Die Taubildung auf der Leeseite eines Knicks wird noch in 100 m Entfernung positiv beeinflusst!

Darüber hinaus stellen Knicks natürliche Barrieren für die Ausbreitung von tierischen Schädlingen von einem Feld zum anderen dar. Außerdem dämpfen sie Lärm und verringern den Störeffekt durch Menschen in der Landschaft. Für diesen wiederum bereichern sie das Landschaftsbild und ermöglichen eine leichtere Tierbeobachtung (Sichtschutz).

Wie viele Knicktypen gibt es?

Die Flora eines Knicks hängt von den Klima- und vor allem von den Bodenbedingungen ab. So sind auf der sandigen, nährstoffarmen Vorgeest und der Geest die Knicks eher artenarm, im östlichen Hügelland (z. B. Angeln) dagegen eher artenreich. Biologen haben 85 Knicktypen durch Vegetationsaufnahmen belegt, die in 5 Haupttypen zusammengefasst werden können. Jeder der 85 Knicktypen weist jeweils 6 verschiedene ökologische Zonierungen auf, was sie zu den artenreichsten Biotopen Schleswig-Holsteins macht!



Knicks in Flensburg

Knicks sind im Flensburger Stadtgebiet noch häufige Landschaftselemente und vor allem am Stadtrand in landwirtschaftlichen Nutzflächen zu finden. Knicks befinden sich aber auch in Siedlungsbereichen. Obwohl Knicks unter Schutz stehen, sind nur etwa 40 % des 123 km langen Flensburger Knicksystems in einem guten Zustand. Sie erfahren eine ökologische Abwertung durch unsachgemäße Pflege wie z. B. durch Heckenschnitt, Ablagerung von Grünabfällen, Errichtung baulicher Anlagen im und am Knick und durch Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen.

Es gilt, die Knicks im Flensburger Stadtgebiet in ihrer ökologischen Funktion zu erhalten, zu verbessern und neue Knicks im Rahmen von Flächenausgleichsmaßnahmen anzulegen.

Gesetzlicher Knickschutz

Nachdem die Knicks in den vergangenen Jahrzehnten stark dezimiert wurden und noch immer durch einen steigenden Bewirtschaftungsdruck angrenzender Flächen gefährdet sind, gelten sie nunmehr als besonders geschützte Biotope (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 LNatSchG). Daher sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Knicks führen können, verboten.

Ausnahmen und im Einzelfall auch Befreiungen von diesem Verbot können gelegentlich einmal geboten erscheinen. In diesem Falle ist bei der UNB ein entsprechender Antrag einzureichen. Dass der Eingriff auszugleichen ist, versteht sich sicherlich von selbst. Die UNB berät Sie gern.

Der Knickpflege-Knigge:

Grundsätzlich gelten die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz (Knickerlass) - Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein – V 534-5315.10.

Fachliche Empfehlungen einer ökologisch sinnvollen Knickpflege für Landwirte:

  • Setzen Sie Ihren Knick nur alle 10 Jahre und dann nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 14. März auf den Stock.
  • Benutzen Sie zum Rückschnitt von Gehölzen den Messerbalken schneidend und beseitigen Sie den Strauchschnitt vollständig vom Knick.
  • Lichten Sie durchgewachsene Knicks nach und nach und abschnittsweise aus. Da durchgewachsene Bäume nicht mehr austreiben, pflanzen Sie heimische Strauch- und Baumarten nach. Sprechen Sie vor der Durchführung der Maßnahme mit der UNB.
  • Sägen Sie durch die hydraulische Knickschere verursachte Stubbenaufrisse und -quetschungen mit der Motorsäge nach. Dies gilt mindestens für alle Gehölzstümpfe ab 8 cm Durchmesser. Besser, aber aufwändiger ist das Knicken mit der Motorsäge!
  • Halten Sie beim seitlichen Rückschnitt eines Knicks einen Mindestabstand von 1,00 m zum Knickwallfuß ein. Benutzen Sie, um ein sauberes Schnittbild zu erreichen, statt Schlegelgeräten lieber Messerbalken und / oder Kreissägen.
  • Entnehmen Sie alte Überhälter nur dann, wenn diese in einem Abstand von weniger als 50 m stehen und einen Stammumfang von weniger als 2,00 m haben.
  • Vermeiden Sie Verletzungen von Überhältern und benachbarten Sträuchern beim seitlichen Aufputzen.
  • Lagern Sie keine Lesesteine, keinen Boden, kein Schreddergut oder Knickreisig auf dem Knickwall ab.
  • Nehmen Sie Wallausbesserungen bitte nur nach Rücksprache mit der UNB als Fachbehörde vor.
  • Führen Sie eine Mahd der Böschungen nur ausnahmsweise und ausschließlich zur Beseitigung von auf der Böschung befindlichem Gehölzaufwuchs durch. Bitte achten Sie darauf, die Gehölze auf der Wallkrone nicht zu beschädigen.
  • Lesen Sie auch die Knickbroschüre der Stadt Flensburg!

Tipps für Haus- und Grundstücksbesitzer in Siedlungen:

  • Setzen Sie Ihren Knick nur alle 10 Jahre und dann nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 14. März auf den Stock.
  • Pflanzen Sie nur einheimische Knickbäume, Sträucher und Kräuter, um ein Zurückdrängen der heimischen Kleintierwelt zu vermeiden. Eine Liste heimischer Sträucher und Bäume finden Sie in der Knickbroschüre.
  • Fassen Sie Ihren Knick nicht mit Steinmauern ein. Das ist unzulässig. Sie können aber als Wärmespeicher einzelne Steine auf dem Knickwall einbauen.
  • Falls Ihr Knick eingezäunt werden soll oder muss, setzen Sie den Zaun bitte vor und nicht auf den Wall.
  • Setzen Sie Schuppen, Carports oder Abstellplätze nicht in den Knick.
  • Entfernen oder beschädigen Sie keine knorrigen Stümpfe. Sie sind Rückzugsraum für Kleingetier.
  • Zum Absägen von Ästen und Stämmen benutzen Sie bitte eine Motorsäge. Sie hinterlässt einen sauberen Schnitt. Führen Sie den Schnitt schräg aus, um das Ablaufen von Regenwasser zu erleichtern.
  • Wenn Sie (durchgewachsene) Bäume aus Ihrem Knick entfernen möchten, sprechen Sie vorher mit der UNB. Alle 40 bis 50 m sollen Überhälter stehen bleiben. Darüber hinaus unterliegen Überhälter mit einem Stammumfang von mehr als 2,00 m einem generellen Fällverbot.
  • Lagern Sie abgesägtes Schnittgut in einer Grundstücksecke fern vom Knick. Wenn Sie es entsorgen oder verbrennen wollen, sollten Sie dies rasch tun, damit sich nicht inzwischen Tiere dort verbergen oder nisten.
  • Bringen Sie zerkleinertes Buschwerk (Mulch) oder Gartenabfälle nicht auf dem Knick auf. Sie behindern damit den Aufwuchs knicktypischer Vegetation und fördern typische, nährstoffliebende Pflanzen wie die Brennnessel, die sich nur schwer wieder zurückdrängen lassen.
  • Setzen Sie keine Pflanzenschutzmittel im oder am Knick ein. Dies ist gesetzlich verboten.
  • Beschneiden Sie Ihren Knick nicht wie eine Hecke.
  • Wenn Sie einen Zugang oder eine Zufahrt durch einen Knick legen möchten oder ihn in kürzerem Abstand als nach 10 Jahren auf den Stock setzen wollen, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. Diese erteilt Ihnen ggf. auf Antrag die UNB.
  • Lassen Sie - wenn möglich - einen schmalen Streifen vor dem Knickfuß unbearbeitet. Er dient als Wanderzone vieler Nützlinge.
  • Bitte lesen Sie auch die Knickbroschüre der Stadt Flensburg!

Fundstellen:

Weitere Informationen zum Thema Knickschutz erhalten Sie unter

Naturschutzgebiet "Twedter Feld"

Naturschutzgebiet Twedter Feld

Willkommen auf der Info-Seite zum Naturschutzgebiet „Twedter Feld“!

Hier erfahren Sie Wissenswertes über Flensburgs einziges Naturschutzgebiet.

Als Naturschutzgebiet (NSG) wird eine bestimmte Schutzgebietskategorie innerhalb des Bundesnaturschutzgesetztes bezeichnet. Im Vergleich zu Landschaftsschutzgebieten handelt es sich zumeist um kleinräumigere Gebiete. Zudem sind die Auflagen und Nutzungseinschränkungen in der Regel strenger als bei anderen Schutzgebietseinheiten. Nach welchen Kriterien Gebiete als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden regelt § 23 BNatSchG.

Lage des NSG Twedter Feld

Das Naturschutzgebiet „Twedter Feld“ liegt im Stadtteil Mürwik und umfasst im Norden einen ehemals von der Bundeswehr genutzten Standortübungsplatz sowie im südlichen Teil landwirtschaftliche Nutzflächen. Es ist im Norden von den Straßen Twedter Feld, Tremmerupweg und der Waldsiedlung Tremmerup, im Süden von der Nordstraße / Osterallee, im Westen von der Bebauung am Kiefernweg und dem Flensburger Fahr- und Reitverein sowie im Nordosten / Osten von dem sich anschließenden Süderholz sowie dem Blocksbergweg begrenzt.

Übersichtskarte NSG

Karte NSG Twedter Feld (PDF, 268 KB)


Entstehung und Geschichte des Naturschutzgebiets „Twedter Feld“

Die hügeligen, während der Weichsel-Eiszeit (ca. 115.000 bis ca. 10.000 Jahre vor unserer Zeit) entstandenen Geländeformen der Landschaft Angeln wurden nach dem Abschmelzen der Gletscher letztendlich von Buchenwäldern bestockt. In diese begannen vor ca. 1.000 Jahren einwandernde Siedler Lichtungen zu schlagen. Auf diese Aktivitäten weist der Name Twedt hin, der aus der Wikingerzeit stammt und so viel wie Rodung bedeutet.

Das von den Menschen für Ackerbau, Viehzucht, Waldbeweidung und Torfabbau genutzte Gebiet erfuhr in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch militärische Nutzung eine markante Veränderung. Für die Marineschule Mürwik wurden ab 1910 Einrichtungen wie Schießstände und ein Standortübungsplatz geschaffen. Nach dem Zweiten Weltkrieg fiel der restliche Baumbestand dem Brennholzbedarf der in Flensburg lebenden Menschen zum Opfer.

In der sich anschließenden militärischen Nutzung durch die Bundeswehr konnte sich die Pflanzen- und Tierwelt wieder erholen, da die Gebiete von intensiver Nutzung ausgeschlossen waren. Es bildete sich im nördlichen Teil auf natürlichem Wege ein neuer Wald, ein landesweit einmaliger natürlich entstandener Wald (Sukzessionswald). Erst mit der Aufgabe der militärischen Nutzung ab 1994 entstand durch Naherholung ein verstärkter Nutzungsdruck.

Am 09.12.1997 erfolgte die einstweilige Sicherstellung des Gebietes und im Jahre 2003 die Ausweisung als erstes Naturschutzgebiet der Stadt Flensburg.

Natur im Twedter Feld – große Vielfalt auf kleinem Raum

Aufgrund der mit der militärischen Nutzung verbundenen Unzugänglichkeit des Gebietes entwickelten sich im Twedter Feld vielfältige und selten gewordene Lebensräume. Neben Wald auf steilen Hängen, naturnahen Bachläufen und vernässten Bereichen finden sich ausgedehnte Staudenfluren, Trockenrasen und landwirtschaftliche Nutzflächen mit Kleingewässern. Der durch natürliche Eigenentwicklung (Sukzession) entstandene Wald ist reich an unterschiedlichen Gehölzarten.

Etwa 100 Vogelarten sind im Jahresverlauf zu beobachten. Daneben wurden im Laufe der Zeit über 300 Blütenpflanzen, fast 80 Moosarten, mehr als 400 Pilzarten sowie viele Säugetierarten identifiziert. An seltenen Vögeln sind in der vielfältig strukturierten Landschaft des NSG „Twedter Feld“ gelegentlich Bekassine, Waldschnepfe, Waldohreule, Baumfalke, Neuntöter, Sprosser, Braunkehlchen, Roter Milan und Gebirgsstelze zu entdecken. Verschiedene Fledermausarten, darunter die Zwergfledermaus, jagen hier Insekten in der Dämmerung, die seltene Königslibelle bevorzugt die stark bewachsenen Gewässer mit viel Sonneneinstrahlung.

Wegen seiner Einzigartigkeit hat das NSG "Twedter Feld" auch eine europaweite Bedeutung. Es ist Teil des "NATURA 2000-Programms", eines europäischen Netzes besonders schutzwürdiger Flächen!

Naturschutzgebiete dienen z. B. der Erhaltung, der Entwicklung oder der Wiederherstellung von Biotopen. Sie können auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit oder Schönheit ausgewiesen werden. In Naturschutzgebieten werden alle Tier- und Pflanzenarten sowie der Boden, das Wasser und die Luft geschützt. So sollen Lebensgemeinschaften umfassend vor Störungen bewahrt werden, denn besonders seltene Arten können aufgrund ihrer sehr spezifischen Lebensraumansprüche in der Regel nicht in die umgebende Landschaft ausweichen.

Das direkt am östlichen Siedlungsrand Flensburgs gelegene Naturschutzgebiet spielt für die Naherholung eine bedeutende Rolle und ermöglicht auf ausgewiesenen Wegen das Wandern, Radfahren, Reiten und Joggen. Um die Tier- und Pflanzenwelt nicht über Gebühr zu stören, wurde 2004 ein Konzept für ein Besucherlenkungs- und Informationssystem erarbeitet, welches das beliebte Ausflugsziel auch für die kommenden Generationen in einem naturnahen Zustand bewahren soll.

Bitte beachten Sie bei Ihrem Besuch deshalb die folgenden Regeln:

  • Nutzen Sie bitte nur die Wander- bzw. Reitwege, um keine bedrohten Tier- und Pflanzenarten zu gefährden oder zu stören. Die Wege sind gekennzeichnet (Pfosten mit Symbolen / Piktogrammen) und in den Übersichtsplänen an den Zugängen dargestellt!
  • Führen Sie Ihre Hunde ausschließlich an der Leine und bleiben Sie auf dem Rundwander-Wegesystem!
  • Achten Sie bitte auf das Betretungsverbot für die übrigen hochsensiblen Naturbereiche!
  • Entnehmen oder beschädigen Sie keine Pflanzen oder Teile von ihnen und fangen oder beunruhigen Sie keine Tiere!
  • Hinterlassen Sie keinen Abfall!


Allgemein gesagt gilt: Im NSG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Verstöße gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Hauptweg im NSG Twedter Feld (© UNB Stadt Flensburg)


Betreut wird das Gebiet vom Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Flensburg. Haben Sie Fragen zum NSG „Twedter Feld“, dann nehmen Sie doch einmal Kontakt mit der UNB auf. Wir beantworten Ihre Fragen gern.

Fundstellen:

Landschaftsschutzgebiet

Als Landschaftsschutzgebiet (LSG) wird eine bestimmte Schutzgebietskategorie gemäß Bundesnaturschutzgesetz bezeichnet. Im Vergleich etwa zu Naturschutzgebieten handelt es sich meistens um relativ großräumige Gebiete in denen das allgemeine Erscheinungsbild und der Charakter einer (Kultur-)Landschaft erhalten bleiben soll.

Zudem sind in einem LSG die Nutzungseinschränkungen und Auflagen geringer, wobei jedoch grundsätzlich nur solche Nutzungen möglich sind, die dem Charakter des Gebietes entsprechen. Beeinträchtigungen im Naturhaushalt sollen minimiert und vorhandene naturnahe Bereiche erhalten werden. In der Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet in der Stadt Flensburg vom 14.03.2001 (LSG-VO) sind insgesamt 14 Landschaftsteile mit einer Gesamtfläche von 1.133,2 ha unter Schutz gestellt. Bei den geschützten Landschaftsteilen handelt es sich um folgende Gebiete:

1. Kluesrieser Gehölz mit Fördeufer Wassersleben-Ostseebad  104,0 ha
2. Lachsbachtal     24,0 ha
3. Schwarzenbachtal     24,3 ha
4. Marienhölzung  242,9 ha
5. Marienautal  101,0 ha
6. Mühlenstromtal    20,8 ha
7. Am Mückenteich    24,1 ha
8. Scherrebektal     68,0 ha
9. Lautrupsbachtal     22,7 ha
10. Volksparkgelände     71,5 ha
11. Osbektal     80,2 ha
12. Fördeufer Mürwik-Solitüde     49,3 ha
13. Bauernwald     35,6 ha
14. Vogelsang-Trögelsby  264,8 ha

Fundstellen:

Natura 2000-Gebiete

Natura 2000 Gebiete sind eine Schutzgebietskategorie der Europäischen Union. Um die biologische Vielfalt von Pflanzen und Tieren zu erhalten und wiederherzustellen sowie ein Aussterben von zahlreichen Arten zu verhindern, wird ein länderübergreifendes System von Schutzgebieten (FFH- und Vogelschutzgebiete) geschaffen.

Fundstelle:

Naturdenkmale

Naturdenkmale sind geschützte Landschaftselemente. Sie stehen unter besonderem Schutz und haben einen besonderen Wert für die Landeskunde, Wissenschaft, Naturgeschichte oder auch ihrer Schönheit wegen. Im Bereich der Stadt Flensburg gibt es insgesamt 32 Naturdenkmale. Dazu gehören sowohl Einzelobjekte wie Bäume als auch Parks und Baumgruppen sowie seit 2019 auch erstmals Redder (Doppelknicks).

Fundstelle:

Weitere Informationen zum Thema Naturdenkmale erhalten Sie unter