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Erklärung der Adoptionsbewerber, dass sie bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.

Adoption

Die Vermittlung von Kindern erfolgt bei unserer Adoptionsvermittungsstelle "Adoption & Pflegekinder" durch ein Team von sozialpädagogischen Fachkräften. Interessierte mit Wohnsitz in Flensburg werden zunächst zu einem Informationsgespräch eingeladen. Hier werden einführende Informationen zur Adoptionsprüfungs- und Vermittlungspraxis bzw. zu den verschiedenen Aspekten und Problembereichen einer Adoption gegeben.

Rufen Sie uns gern an!


Für welche Kinder suchen wir Eltern?

Zur Adoption vermittelt werden Kinder verschiedenen Alters und unterschiedlicher Nationalität, die nicht bei ihrer Familie aufwachsen können.

  • Da sich die meisten Adoptionsbewerber und -bewerberinnen um die Vermittlung eines Säuglings bemühen, stehen in der Regel immer mehr mögliche Adoptiveltern zur Verfügung als zur Vermittlung gemeldete Babys.
  • Anders sieht es für Kinder mit gesundheitlichen Belastungen, für ältere oder behinderte Kinder aus.

Warum geben Eltern ihr Kind zur Adoption frei?

Oft kommen für die Entscheidung zur Freigabe mehrere Gründe zusammen. Immer handelt es sich um komplexe Notlagen, in denen die Adoption als beste Lösung im Interesse von Kind und Eltern erscheint.

Kind des Ehepartners/der Ehepartnerin adoptieren

Die Adoptionsvermittlungsstelle wird auch zuständig, wenn Kinder vom Partner bzw. der Partnerin adoptiert werden sollen. Dann geht es um die sog. Stiefkindadoption.

An Adoption interessierte Personen zwischen mindestens 25 und höchstens 40 Jahren, die ihren Wohnsitz in Flensburg haben, wenden sich an unsere Adoptionsvermittlungsstelle. Hier werden einführende Informationen zur Adoptionsprüfungs- und Vermittlungspraxis bzw. zu den verschiedenen Aspekten und Problembereichen einer Adoption gegeben.

  • Wir sind eine sogenannte "Patchworkfamilie" oder auch "Stieffamilie" und haben Kinder aus unseren früheren Beziehungen.
  • Ich möchte das Kind meiner Ehefrau bzw. meines Ehemannes adoptieren.

Was ist zu tun und welche Voraussetzungen müssen bei der Adoption durch einen Stiefelternteil erfüllt sein?

  • die neue Ehe muss schon eine gewisse Zeit bestehen und stabil sein
  • das Kind sollte mit dem Stiefelternteil, der adoptieren möchte, schon längere Zeit zusammenleben (die Dauer des Zusammenlebens richtet sich nach dem Alter des Kindes)
  • zwischen dem oder der Annehmenden und dem Kind muss ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein
  • die finanziellen und häuslichen Verhältnisse sollten geordnet sein
  • es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen
  • der Elternteil, der nicht das Sorgerecht hat, muss in die Adoption einwilligen und dies bei einem Notar beurkunden lassen. Sollte es hierbei zu Problemen kommen, lassen Sie sich bitte beraten.

Adoption aus dem Ausland

Bei Adoptionen aus dem Ausland sind Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem ausländischen Rechtsverfahren ergeben können. Bitte lassen Sie sich dazu von den Mitarbeiterinnen der Adoptionsvermittlungsstelle beraten. Dort erfahren Sie auch welche Auslandsvermittlungsstellen zur Verfügung stehen. Außerdem erfahren Sie, welche Unterlagen Sie für den Adoptionsantrag benötigen.

Voraussetzungen für eine Adoption

  • Um ein Kind gemeinsam zu adoptieren, müssen Adoptiveltern miteinander verheiratet sein.
  • Der Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und den Adoptivkindern soll einem natürlichen Eltern-Kind-Altersverhältnis entsprechen.
  • Adoptiveltern sollten über die erforderliche persönliche Reife, Einfühlungsvermögen und Problembewusstsein für diese besondere Form der Familienbildung,
  • Ein gesichertes Einkommen muss vorhanden sein.
  • Ausreichend Wohnraum ist erforderlich.
  • Es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen.
  • Voraussetzung für den Bewerbungsprozess ist die Teilnahme an einem Seminar für an Adoption interessierte Personen. Erst danach steigen Sie mit uns in einen längerfristigen Kennlernprozess ein, so dass wir uns ein umfassendes Bild von Ihnen als mögliche Adoptiveltern machen können.

Welche Kosten entstehen?

  • Kosten für den notariellen Antrag
  • Dolmetscherkosten für den Fall, dass Papiere übersetzt werden müssen
  • Gebühren für das Ausstellen verschiedener Urkunden
  • Gebühren für die Erstellung eines Führungszeugniss

Rechtsfolgen der Adoption

Mit Ausspruch der Adoption durch Gerichtsbeschluss erhält das Kind Ihren Familiennamen. Es erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes von Ihnen und Ihrer Frau bzw. Ihrem Mann und erwirbt in der Regel Ihre Staatsangehörigkeit.


Die Verwandtschaft des Kindes zu seinem leiblichen Elternteil - Ihrer Frau bzw. Ihrem Mann - bleibt erhalten. Es erlöschen nur die Verwandtschaft und alle rechtlichen Beziehungen zu dem anderen leiblichen Elternteil.



(Werdende) Mütter: Mein Kind zur Adoption freigeben?

Sie überlegen, Ihr Kind zur Adoption freizugeben?

Wir beraten und unterstützten Sie gern rund um das Thema.

Sie werden sich fragen:

  • Soll mein Kind vielleicht in einer anderen Familie aufwachsen?
  • Kann ich die Adoptiveltern kennen lernen?
  • Habe ich die Möglichkeit Wünsche zu äußern, wenn es um die Auswahl der Adoptiveltern für mein Kind geht?
  • Wie werden die richtigen Eltern für mein Kind gefunden?
  • Kann ich mein Kind nach der Geburt sehen und mich von ihm verabschieden bevor es zu Adoptiveltern kommt?
  • Sehe ich mein Kind einmal wieder?
  • Kann ich auch nach der Adoption erfahren, wie es meinem Kind geht?
  • Bekomme ich Fotos sowie Informationen über die Entwicklung meines Kindes, wenn ich es mir wünsche?
  • Kann ich mein Kind besuchen?
  • Wie ist die rechtliche Situation?
  • Wann muss ich mich entscheiden?
  • Muss ich für den Unterhalt des Kindes sorgen?
  • Kann ich meinem Kind etwas vererben?
  • Was kommt auf mich zu, wenn ich mich für eine Adoption entscheide?

Worüber können wir gemeinsam sprechen?

  • Über Hilfen, damit Sie Ihr Kind evtl. behalten können
  • Über Alternativen zur Adoption
  • Über die Vermittlung Ihres Kindes direkt aus der Geburtsklinik oder aus einer Pflegefamilie
  • Über die rechtlichen Folgen einer Adoption
  • Über die verschiedenen Adoptionsvermittlungsformen (offene, halboffene oder Inkognito-Adoption) sowie über Ihre Beteiligung und Ihre Rechte bei der Vermittlung Ihres Kindes

An wen kann ich mich wenden? Wer kann mich beraten? Mit wem kann ich sprechen?

Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine Mail, damit wir einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren können und ausreichend Zeit für Sie haben.

Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich. Sie soll Ihnen helfen, für sich und Ihr Kind die richtige Entscheidung zu treffen.


Weitere Informationen des Landes Schleswig-Holstein

Leistungsbeschreibung

Sind Sie an der Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessiert und kann Ihnen ein Kind zur Adoption vorgeschlagen werden, werden Sie von der Auslandsvermittlungsstelle aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, in der Sie Ihre Bereitschaft kundtun, dieses Kind zu adoptieren.

Für diese Erklärung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Erklärung muss „öffentlich beurkundet“ werden. Diese Beurkundung kann in einem Notariat oder in einem Jugendamt erfolgen. Die Beurkundung im Jugendamt ist gebührenfrei. Für die Beurkundung in einem Notariat entstehen Kosten.

Wenn Sie sich bereit erklären, das Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, sind Sie verpflichtet, verschiedene öffentliche Leistungen vollständig zu erstatten, die für das Kind gewährt werden. Diese Verpflichtung besteht für maximal 6 Jahre und endet mit einer Adoption des Kindes. Für Leistungen, die für das Kind erbracht werden, wenn das Kind bereits adoptiert ist, besteht keine vollständige Erstattungspflicht. In diesen Fällen müssen Sie nur einen Kostenbeitrag in dem Umfang zahlen, wie auch Eltern dies müssten. 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Die Erklärung zur Bereitschaft ein Kind zu adoptieren, muss öffentlich beurkundet werden. Das ist in einem Notariat und in einem Jugendamt möglich.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

  • Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie aufgefordert hat, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie bereit sind, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren, wenden Sie sich an die Stelle bei der Sie die Beurkundung vornehmen lassen möchten.
    Am günstigsten ist es, wenn mit der Stelle die die Urkunde aufnehmen soll ein Termin vereinbart wird. Vor der Beurkundung informiert die Person die die Urkunde aufnimmt über die rechtlichen Folgen, die die Beurkundung hat.
  • Die Beurkundung kann in der Regel sofort erfolgen.
  • Die Urkunde wird an die Auslandsvermittlungsstelle übersandt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Die Erklärung zur Bereitschaft ein Kind zu adoptieren kann in einem Jugendamt oder in einem Notariat beurkundet werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Sie haben einem Kindervorschlag im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens zugestimmt.
  • Die Auslandsvermittlungsstelle muss Sie im Rahmen des Adoptionsverfahrens aufgefordert haben, eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 AdÜbAG abzugeben und Sie müssen bereit sein, dass Ihnen vorgeschlagene Kind zu adoptieren.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beurkundung muss die Identität nachgewiesen werden. Sie müssen sich daher mit einem Personalausweis, Reisepass oder vergleichbaren Dokumenten ausweisen können.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Für die notarielle Beurkundung entstehen Kosten entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue Höhe der Kosten kann das Notariat vor einer Beurkundung mitteilen.

Die öffentliche Beurkundung der Erklärung vor der Urkundsperson eines Jugendamtes ist kostenfrei.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn die Auslandsvermittlungsstelle Sie zur Beurkundung Ihrer Erklärung auffordert, setzt diese Ihnen eine Frist bis zu der die Beurkundung erfolgen muss. Können Sie diese Frist aus zwingenden Gründen nicht einhalten, wollen das Ihnen vorgeschlagene Kind aber adoptieren, müssen Sie sich für eine Fristverlängerung an die Auslandsvermittlungsstelle wenden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

Die erforderlichen rechtlichen Belehrungen und Fragen, die ggf. vor der Beurkundung gestellt werden sollen, erfordern einen zeitlichen Aufwand. Der Zeitaufwand ist in jedem Einzelfall anders. Hinzu kommt eine eventuelle Wartezeit vor Ort.

Es ist empfehlenswert, einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport der Freien Hansestadt Bremen

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Fachlich freigegeben am

05.02.2021

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