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Für die Visumbeantragung benötigt mein Bekannter von mir eine Einladung. Wie muss eine solche Einladung aussehen?

Zum Nachweis des Aufenthaltszweckes kann eine Einladung in einfacher Schriftform ausgesprochen werden. Hierbei sollten die persönlichen Daten des Ausländers angegeben werden sowie der Grund der Einladung und ggfs. Angaben zur Unterkunft des Antragstellers und weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt.

In den meisten Fällen (insbesondere in Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren) wird jedoch eine sog. förmliche Verpflichtungserklärung gemeint sein.

Mit dieser muss sich der Einladende verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.

Diese Erklärung ist auf einem besonderen Formular abzugeben. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.

Diese Information und viele weitere finden Sie auch auf auf den Seiten des auswärtigen Amtes.

Erfragen Sie bitte im Zweifelsfall vor Antragstellung bei uns die Form der "Einladung" bei der Botschaft, bei der der Visumantrag gestellt werden soll.

Die Ausstellung beantragen Sie beim Einwanderungsbüro der Stadt Flensburg - jetzt hier online

Den Antrag auf Ausstellung der Verpflichtungserklärung können Sie online mit oder ohne BundID-Konto stellen. Wenn Sie mit Ihrem BundID-Konto den Antrag stellen, ist auch eine Übersendung der Verpflichtungserklärung per Post möglich - ein Termin bei uns ist dann nicht mehr notwendig.

Allgemeine Informationen zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung finden Sie in unserem Merkblatt.

Bitte beachten Sie, dass derzeit keine Anträge auf Vorabzustimmung für das Landesaufnahmeprogramm Syrien (L-AAO Syrien) ausgestellt werden kann (Stand: 14.02.2024).