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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen

Familiennachzug

Anträge für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs können auch online bei uns beantragt werden!

Sie möchten, dass Angehörige aus einem anderen Land gemeinsam mit Ihnen in Deutschland leben?

Im folgenden finden Sie erforderlichen Unterlagen für einen Antrag auf Familiennachzug.

Unterlagen für den allgemeinen Familiennachzug

  • Antragsformular
  • Vermieterbescheinigung bzw. Eigentumsnachweis
  • Arbeitgeberbescheinigung (ggf. auch vom Ehepartner)
  • Nationalpass/Reiseausweis (Kopie!)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • ggf. Bescheid des Jobcenters (ALG II)
  • Arbeitsvertrag (ggf. auch vom Ehepartner)
  • Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate (ggf. auch vom Ehepartner)
  • ggf. Bestätigung von dem/der Steuerberater*in über Brutto-/Nettoeinkommen (ggf. auch vom Ehepartner)
  • Kontoauszüge der letzten drei Monaten (ggf. auch vom Ehepartner)
  • Schulbescheinigung (nur für Kinder)

Zusätzlich bei erstmaliger Erteilung

  • Geburtsurkunde, ggf. inkl. Übersetzung (nur für Kinder und bei erstmaliger Erteilung)
  • Heiratsurkunde, ggf. inkl. Übersetzung (nur bei erstmaliger Erteilung)

Zusätzlich bei der Verlängerung

  • Nachweis Integrations-/Orientierungskurs (nur bei Verlängerung)

Unterlagen für den Familiennachzug von Flüchtlingen und Asylberechtigten

  • Antragsformular
  • Vermieterbescheinigung bzw. Eigentumsnachweis
  • Arbeitgeberbescheinigung (ggf. auch vom Ehepartner)
  • Reiseausweis (Kopie!)
  • Nationalpass des Heimatlandes (Kopie!)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Schulbescheinigung (nur für Kinder)

Zusätzlich bei Verlängerung:

  • Vermieterbescheinigung bzw. Eigentumsnachweis
  • Nachweis Integrations-/Orientierungskurs

Leistungsbeschreibung

Sie können zu Ihrem deutschen, minderjährigen, ledigen Kind nachziehen, wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen, das Personensorgerecht für das deutsche Kind innehaben und beabsichtigen, dieses auch auszuüben.

Personensorge umfasst das Recht und zugleich die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Minderjährig ist das Kind, wer es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ledig ist, wer nicht verheiratet ist und es auch noch nicht war; auch wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist nicht ledig

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist Ihnen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Sie können zu Ihrem Kind auch nachziehen, wenn Sie kein Personensorgerecht innehaben. Voraussetzung ist, dass Sie mit Ihrem Kind bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland führen. Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht. Liegen die Voraussetzungen vor, entscheidet die Behörde im Wege des Ermessens über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Unter Umständen kann Sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Dies wird dann auf Ihrer Aufenthaltserlaubnis vermerkt. 

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für mindestens ein Jahr erteilt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 4 Aufenthaltsgesetz

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.