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Studium in Flensburg

Sie sind als Student*in eingereist und wohnen in Flensburg oder möchten Ihren bisherigen Aufenthaltstitel zum Studium verlängern lassen?

Ihr Aufenthaltszweck hat sich geändert?

Dann finden Sie auf den folgenden Seiten alle wichtigen Informationen für Ihren Antrag und Aufenthalt.

Wann muss ich einen Aufenthaltstitel beantragen?

Reichen Sie bitte die erforderlichen Unterlagen ca. 6 bis 8 Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder der Verlängerung Ihres bestehenden Aufenthaltstitels bei uns ein.

Wenn Sie von der Visumpflicht befreit sind, dann stellen Sie den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis unverzüglich nach Ihrer Einreise.

Bitte melden Sie sich vor einer Kontaktaufnahme zum Einwanderungsbüro bei der Meldebehörde - dem Bürgerbüro - an.

Welche Unterlagen brauche ich für die Beantragung?

Sie können die folgenden Unterlagen per Post oder per E-Mail an einwanderungsbuero@flensburg.de bei uns einreichen:

  • Antragsformular
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Nationalpass/Reiseausweis (Kopie!)
  • Studienbescheinigung
  • falls vorhanden: Urkunden Hochschulabschluss (ggf. inkl. Übersetzung)
  • Vermieterbescheinigung
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Verpflichtungserklärung, Sperrkonto, Stipendium)

Ggf. werden von Ihnen im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt. Diese fordern wir dann nach.

Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist i.d.R. mindestens für die Dauer von zwölf Monaten nachzuweisen.

Nachzuweisen ist ein Betrag in Höhe des jeweils geltenden BaföG Höchstsatzes - aktuell beträgt dieser 934,00 € pro Monat (Stand 01.01.2023)

Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr und höchstens 2 Jahre erteilt.

Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Zeitraum erhalten als Sie den Lebensunterhalt sichern konnten, dann müssen Sie einen Monat vor Ende des Zeitraums, in dem der Lebensunterhalt gesichert ist, einen Nachweis einreichen.

Beispiel:

Sie haben am 01.02.2021 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die bis zum 31.01.2022 gültig ist.

Sie haben Ihren Lebensunterhalt aber bisher nur für 9 Monate (bis zum 31.10.2021) nachgewiesen.

Dann müssen Sie für die restlichen 3 Monate bis spätestens zum 30.09.2021 einen Nachweis für die verbleibenden 3 Monate einreichen.

Darf ich neben dem Studium arbeiten?

Sie dürfen neben dem Studium pro Kalenderjahr entweder 240 halbe Tage oder 120 ganze Tage in einem Nebenjob arbeiten.

Zusätzlich dürfen studentische Nebentätigkeiten in unbegrenztem Umfang ausgeübt werden.


Ich habe mein Studium beendet und möchte in Deutschland bleiben. Wann ist das möglich?

Sie können in Deutschland bleiben, wenn Sie

  • Einen Arbeitsplatz als Fachkraft suchen
  • Bereits ein Arbeitsangebot als Fachkraft haben
  • Einen Aufbaustudiengang („Master“) machen möchten

In allen genannten Fällen ist es erforderlich, dass Sie einen neuen Antrag stellen und durch uns die Voraussetzungen geprüft werden!



Ich habe mein Studium abgebrochen und möchte in Deutschland bleiben. Wann ist das möglich?

Sie können in Deutschland bleiben, wenn Sie

  • Eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren möchten
  • Als Fachkraft beschäftigt werden können
  • Eine Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen ausüben möchten

Sofern Sie nicht selbst verschuldet an dem Abbruch Ihres Studiums sind, haben Sie weiterhin auch die Möglichkeit, sich nach einem neuen Studienplatz umzusehen.

In allen genannten Fällen ist es erforderlich, dass Sie einen neuen Antrag stellen und durch uns die Voraussetzungen geprüft werden!

Begriffsbestimmungen

Sie arbeiten halbe Tage, wenn Sie weniger 50 % oder weniger der täglichen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitarbeitskraft arbeiten.

Sie arbeiten ganze Tage, wenn Sie mehr als 50 % der täglichen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitarbeitskraft arbeiten.

Studentische Nebentätigkeiten sind zum Beispiel

  • Im Umfeld der Hochschule vergebene Tätigkeiten (studentische Hilfskraft, Bibliotheksaufsicht, Tutor*in, Hilfskräfte im Dekanat)
  • (Hilfs-) Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern, soweit diese Tätigkeit einen (auch weit gefassten) fachlichen Bezug zum Studium hat. (Beispiele: bei Medizinstudenten Tätigkeit als Stationshilfe oder Sitzwache in der Klinik oder bei Jurastudenten Recherchetätigkeit in einer Anwaltskanzlei)

Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen: Hierbei kann es sich zum Beispiel um Berufe in der Informations- und Kommunikationstechnologie handeln. Näheres ist in der Beschäftigungsverordnung geregelt.