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Wohngeld Feststellung

Wohngeld - Infos & Antrag

Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Bürger*innen bei ihren Wohnkosten. Es wird als Mietzuschuss (für Mieter*innenr) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümer*innen) geleistet. Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Wer hat KEINEN Anspruch auf Wohngeld?

  • Wer Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung bezieht, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, ist vom Wohngeld ausgeschlossen.
  • Ebenfalls nicht wohngeldberechtigt sind Personen die sich in Ausbildung befinden, alleine leben und dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderungen haben.
  • Ein Anspruch auf Wohngeld besteht auch dann nicht, wenn es missbräuchlich in Anspruch genommen werden würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Haushaltsmitglied (höhere) Unterhaltsansprüche gegen eine zum Unterhalt verpflichtete Person nicht durchsetzt, obwohl dies zuzumuten ist.

Probeberechnung Wohngeld

Mit unserem Angebot einer Wohngeld Probeberechnung können Sie auf Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld berechnen. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrages nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden. Die von Ihnen in der Wohngeld Probeberechnung eingegebenen Daten werden nicht gespeichert!

Bitte beachten Sie, dass die durchgeführte Probeberechnung auf dem Rechtsstand 01.01.2023 basiert. Probeberechnungen mit älteren Rechtsständen sind leider nicht mehr möglich.


Wohngeld beantragen

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Hierfür sollen die auf dieser Seite angebotenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Für eine schnellstmögliche Entscheidung über Ihren Antrag müssen dem Bürgerbüro die Vordrucke vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit entsprechenden Nachweisen (siehe nachfolgende Hinweise) zu den Angaben im Antrag im Original oder per Fax vorliegen. Das Übersenden per eMail reicht derzeit nicht aus!

Wohngeld ONLINE beantragen

Ab sofort gibt es den Erstantrag auf Mietzuschuss auch digital. Mit dem digitalen Antrag können Sie alle Eingaben online tätigen und Ihre Nachweise direkt hochladen. Hilfetexte liefern dabei Erklärungen zu den erforderlichen Eingaben.
Der digitale Antrag ist übersichtlich gestaltet und bei der Wahl der Sprache wird auf einfache Verständlichkeit gesetzt. Damit wollen wir Ihnen die Antragsstellung möglichst schnell und bequem von Zuhause ermöglichen.

Auch im Rahmen eines digitalen Antrags sind mehrere Ihrer Auskünfte durch erforderliche Unterlagen nachzuweisen (siehe nachstehend unter "Erstantrag - erforderliche Unterlagen"). Das Hochladen von Nachweisen wird bereits an vielen Stellen des digitalen Antrags ermöglicht. Einige der nachstehend unter "Erstantrag - erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen können derzeit jedoch regulär noch nicht als Nachweise hochgeladen werden.

 Damit Sie nicht alle Nachweise per Post übersenden müssen, können Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare „Anlage Prüfung Kindesunterhalt", "Anlage Prüfung Unterhalt ...“ oder „Angaben eines selbständigen Haushaltsmitgliedes“ mit den darin geforderten Unterlagen sowie Kontoauszüge zum erhaltenen Kindergeld stattdessen als weitere Einkommensnachweise hochladen.

Sofern die erforderlichen Unterlagen allerdings Auskünfte und Unterschriften von anderen Personen wie Arbeitgeber*innen oder Vermieter*innen erfordern, empfehlen wir Ihnen diese Unterlagen per Post nachzureichen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall unter "Mitteilung des Antragstellers" mit, wann wir einen entsprechenden Posteingang erwarten können.

Weitere Infos sowie den Antrag finden Sie hier.

Erstantrag - erforderliche Unterlagen

Für den ersten Antrag sind - unabhängig vom Einzelfall -  grundsätzlich Angaben wie folgt nachzuweisen:

  • Angaben zu allen Personen im Haushalt durch Personalausweise oder Reisepässe (ggf. Kopie)
  • Angaben zu anerkannten Schwerbehinderungen und/oder Pflegegraden durch Schwerbehindertenausweis und/oder Bescheid der Pflegekasse
  • Angaben zur Miete durch eine vom Vermieter ausgestellte Bescheinigung (siehe auch das Formular „Vermieterbescheinigung“ bzw. das Formular „Antrag auf Wohngeld – Heimbewohner“)
  • Angaben zu den Belastungen selbstnutzender Eigentümerinnen und Eigentümer durch das Formular „Anlage zum Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss“ und
    • eine von jedem Darlehensgeber ausgestellte Bescheinigung
      (siehe auch das Formular „Fremdmittelbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss“)
    • Grundsteuerbescheid
    • Abrechnung von Verwaltungskosten (z.B. Hausgeldabrechnung)
  • Angaben zu jeglichem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
    • z.B. für jedes Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung
      (siehe das Formular „Verdienstbescheinigung“)
    • z.B. für jede selbständig tätige Person durch eigene Erklärung im Formular „Angaben eines selbständigen Haushaltsmitgliedes“ mit den darin geforderten Unterlagen
    • z.B. für jede einzelne erhaltene Unterhaltszahlung in den letzten 6 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen
    • z.B. vollständige Rentenbescheide bzw. aktuelle Rentenmitteilungen
    • z.B. vollständige Bescheide zu Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
    • z.B. aktueller Kontoauszug zu Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Angaben zu Abzugsbeträgen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch Einkommensteuerbescheid (ggf. mit festgesetzter Einkommensteuervorauszahlung) und/oder Mitgliedsnachweis und aktuellem Kontoauszug oder Quittung zur Beitragszahlung
  • Angaben zu Kinderbetreuungskosten durch Rechnung und aktuellem Kontoauszug oder Quittung
  • Angaben zu den von Haushaltsmitgliedern geleisteten Unterhaltszahlungen in den zurückliegenden 12 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen und zusätzlich das Formular „Erklärung zum geleisteten Unterhalt“

Mit dem Antrag auf Wohngeld soll auch ein Formular „Anlage Prüfung Kindesunterhalt" oder "Anlage Prüfung sonstiger Unterhalt“ ausgefüllt und unterschrieben für jeden einzelnen möglichen Unterhaltsanspruch beigefügt werden. Die darin gemachten Angaben sind ebenfalls durch Unterlagen nachzuweisen. Ein Unterhaltsanspruch ist auch möglich, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert oder wenn ein Elternteil eines nichtehelichen Kindes wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.

Wenn Sie noch einen weiteren Wohnsitz außerhalb Flensburgs haben, ist darüber hinaus eine Bescheinigung der anderen Wohngeldstelle(n) darüber vorzulegen, dass dort kein Wohngeld (mehr) gezahlt wird.

Eine solche Bescheinigung ist auch vorzulegen, wenn Sie noch keine 12 Monate in Flensburg wohnen.

 

Wiederholungs- oder Änderungsantrag – erforderliche Unterlagen

Für einen Wiederholungs- oder Änderungsantrag sind – unabhängig vom Einzelfall - grundsätzlich Angaben wie folgt nachzuweisen:

  • geänderte Angaben zu Personen im Haushalt durch Geburtsurkunde, Personalausweis oder Reisepass (ggf. Kopie)
  • geänderte Angaben zu anerkannten Schwerbehinderungen und/oder Pflegegraden durch Schwerbehindertenausweis und/oder Bescheid der Pflegekasse
  • geänderte Angaben zur Miete durch das Mietänderungsschreiben vom Vermieter
  • Angaben zur Miete immer durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen für die letzten 3 Mietzahlungen
  • Angaben zu den Belastungen selbstnutzender Eigentümerinnen und Eigentümer durch das Formular „Anlage zum Antrag auf Wohngeld – Lastenzuschuss“ und
    • aktuelle Jahreskontoauszüge zu den Darlehensverträgen
    • Grundsteuerbescheid (soweit geändert)
    • Abrechnung von Verwaltungskosten (z.B. Hausgeldabrechnung)
  • Angaben zu jeglichem Einkommen aller Haushaltsmitglieder
    • z.B. für jedes Beschäftigungsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung
      (siehe das Formular „Verdienstbescheinigung“)
    • z.B. für jede selbständig tätige Person durch eigene Erklärung im Formular „Angaben eines selbständigen Haushaltsmitgliedes“ mit den darin geforderten Unterlagen)
    • z.B. für jede einzelne erhaltene Unterhaltszahlung in den letzten 6 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen
    • z.B. vollständige Rentenbescheide bzw. aktuelle Rentenmitteilungen
    • z.B. vollständige Bescheide zu Lohn- und Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
    • z.B. aktueller Kontoauszug zu Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
  • Angaben zu Abzugsbeträgen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch Einkommensteuerbescheid (ggf. mit festgesetzter Einkommensteuervorauszahlung) und/oder Mitgliedsnachweis und aktuellem Kontoauszug oder Quittung zur Beitragszahlung
  • Angaben zu Kinderbetreuungskosten durch Rechnung und aktuellem Kontoauszug oder Quittung
  • Angaben zu den von Haushaltsmitgliedern geleisteten Unterhaltszahlungen in den zurückliegenden 12 Monaten durch Kontoauszüge oder einzelne Quittungen und zusätzlich das Formular „Erklärung zum geleisteten Unterhalt“

Mit dem Antrag auf Wohngeld soll auch ein Formular „Anlage Prüfung Kindesunterhalt" oder "Anlage Prüfung sonstiger Unterhalt“ ausgefüllt und unterschrieben für jeden einzelnen möglichen Unterhaltsanspruch beigefügt werden. Die darin gemachten Angaben sind ebenfalls durch Unterlagen nachzuweisen. Ein Unterhaltsanspruch ist auch möglich, wenn ein volljähriges Kind eine Ausbildung absolviert oder wenn ein Elternteil eines nichtehelichen Kindes wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.

Wenn Sie noch einen weiteren Wohnsitz außerhalb Flensburgs haben, ist darüber hinaus eine Bescheinigung der anderen Wohngeldstelle(n) darüber vorzulegen, dass dort kein Wohngeld (mehr) gezahlt wird.


Sollten aus Ihrem Antrag oder den vorliegenden Nachweisen heraus Sachverhalte erkennbar weiter aufgeklärt werden müssen, um über Ihren Antrag entscheiden zu können, wird das Bürgerbüro erneut Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

Wichtiger Hinweis für Sie:

Bitte geben Sie im Antrag freiwillig eine Telefonnummer an, unter der Sie tagsüber erreichbar sind. So können Sie gegebenenfalls daran mitwirken, dass über Ihren Wohngeldantrag zügig entschieden werden kann. Ihre Telefonnummer wird weder elektronisch gespeichert, noch an Dritte weitergegeben. Einen Link auf Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf dieser Seite in der Rubrik "Dokumente".

Anträge auf Wohngeld werden im Bürgerbüro bearbeitet. Die Öffnungszeiten des Bürgerbüros können Sie sich hier anzeigen lassen.

Gerne händigen wir Ihnen die hier angebotenen Vordrucke aber auch während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros aus.

Für Kinder, die bei einer Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, können Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden.

Leistungsbeschreibung

Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
  • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
  • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
    • Wohnraum gemietet haben
    • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
    • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
  • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
  • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

  • Wohnwagen
  • Hausboote

Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon

Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
  • Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
  • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
    • Gehaltsbescheinigungen
    • Rentenbescheide
    • Kurzarbeitergeld
  • gegebenenfalls Nachweise über
    • Werbungskosten
    • Schwerbehinderung
    • Pflegegrad
  • Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
    • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
    • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
    • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
  • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

  • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:

  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
  • Wohnflächenberechnung

Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.

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Verfahrensablauf

  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
  • Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

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