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Wegweiser für Pflegebedürftige & Angehörige

Wenn Sie gesundheitlich bedingt längerfristig in Ihrer Selbstständigkeit oder Ihren  Fähigkeiten beeinträchtigt sind und deshalb die Hilfe anderer benötigen, sind Sie pflegebedürftig. In unserem Wegweiser haben wir Ihnen alles Wissenswerte zusammengestellt, z.B. was Sie tun und beachten müssen, um personelle und finanzielle Unterstützung zu erhalten. Sie erfahren welche Angebote Ihnen als Pflegebedürftige/-r oder Angehörige/-r zustehen und wie sie diese finanzieren können.

Ich brauche Hilfe/Pflege - Was muss ich tun? (Ablauf)

Schritt für Schritt zur Inanspruchnahme von Pflegeleistungen.

1. Antrag auf Pflegeleistung stellen

Als Krankenversicherte/-r sind Sie auch pflegeversichert (Pflegeversicherung = Pflichtversicherung). Stellen Sie daher einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung

  • Antragsteller ist dabei immer die/der Pflegebedürftige selber bzw. der/die gesetzlicher Vertreter/in
  • Fordern Sie telefonisch oder schriftlich ein Antragsformular  bei Ihrer Krankenkasse,  „Abteilung Pflegeversicherung“ an. Bei vielen Kassen gilt schon diese Anforderung als Stichtag, ab dem bei Bewilligung die Leistungen der Pflegeversicherung rückwirkend gewährt werden. Auf jeden Fall beginnt die rückwirkende Leistungspflicht aber ab dem Eingangstag des vollständigen Antrags bei der Pflegekasse.

2. Pflegeberatung, Beauftragung Gutachter

Die Pflegeversicherung

  • bietet Ihnen eine Pflegeberatung durch eine/n Pflegeberater/in an und
  • beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)/Medicproof ein Gutachten bei einem Hausbesuch zu erstellen

3. Vorbereitung des Hausbesuchs

  • Terminvereinbarung: MDK/Medicproof meldet sich schriftlich zum Hausbesuch an. Passt Ihnen dieser Termin nicht, können Sie rechtzeitig eine Änderung absprechen. Bedenken Sie allerdings, dass es einige Wochen dauern kann, bis Sie einen neuen Termin erhalten.
  • Wir raten Ihnen, vorab ein sogenanntes „Pflegetagebuch“ zu führen und den Hilfebedarf über ein bis zwei Wochen zu dokumentieren. Nähere Informationen dazu sowie einen Vordruck können Sie bei Ihrer Pflegekasse erhalten.
  • Zudem ist es sinnvoll, bei der Begutachtung aktuelle Arztberichte, Medikamentenpläne und ggf. die Dokumentation des Pflegedienstes vorliegen zu haben.

4. Während des Hausbesuchs (zur Ermittlung des Pflegebedarfs/Pflegegrads)

Ärztin/Arzt oder Pflegefachkraft des MDK/Medicproof führt Hausbesuch durch und ermittelt den Pflegebedarf /  Pflegegrad

  • Wir empfehlen, dass eine vertraute Person bei der Begutachtung zugegen ist, um offene Fragen zu klären und die/den Pflegebedürftige/n zu unterstützen.
  • Es ist auch möglich, dass Angehörige im Anschluss an die Begutachtung um ein Gespräch unter vier Augen mit der/dem Gutachter/in bitten, wenn die/der Pflegebedürftige, z. B. aus Scham, die eigene Situation zu positiv dargestellt hat.

5. Erstellung Pflege-Gutachten mit Maßnahmen-Empfehlung

MDK/Medicproof erstellt ein Pflegegutachten mit

  • Empfehlungen zu Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung und
  • Verbesserungen im Wohnumfeld (wenn die/der Pflegebedürftige dem zustimmt)

und übermittelt dies an die Pflegekasse.

6. Pflegeversicherung teilt Ihnen Gutachten/Pflegegrad mit

  • Die Pflegeversicherung teilt Ihnen Ergebnis der Begutachtung und dem erlangtem Pflegegrad der/dem Antragsteller/in schriftlich mit
  • Ihnen muss das Ergebnis innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrages bei der Pflegekasse vorliegen, sonst haben Sie einen Anspruch auf die Zahlung eines Strafgeldes in Höhe von 70,- € pro Woche. Dies jedoch nur, wenn die Pflegekasse für die Verzögerung verantwortlich ist.

7. Sie suchen sich einen Pflegedienst/Pflegeheimplatz*

  • Sie entscheiden sich, ob Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden und suchen sich ggf. einen Pflegedienst oder
  • Sie suchen sich einen Pflegeheimplatz, wenn häusliche Pflege nicht möglich ist

*7.a) Ein Pflegegrad wurde abgelehnt / Sie meinen, ein höherer Pflegegrad sei nötig?

  • Bei der Ablehnung eines Pflegegrades oder wenn Sie meinen, dass ein höherer Pflegegrad nötig wäre, können Sie innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid bei der Pflegekasse einlegen. Es kann vorerst ein formloser Widerspruch ohne Begründung erfolgen, um die Frist einzuhalten. Die Begründung kann dann nachgereicht werden.
  • Dann wird der Fall ein zweites Mal überprüft. Sie haben ein Anrecht darauf, dass Ihnen das MDK/Medicproof-Gutachten zugeschickt wird.
  • In der Begründung Ihres Widerspruchs sollten Sie dann auf die Unterschiede zwischen Ihrer Einschätzung der Situation und der des Gutachtens eingehen.
  • Tipps dazu können Sie vom Pflegestützpunkt bekommen.

*7 b) Ihr Pflegebedarf hat sich zwischenzeitlich erhöht?

Sollte sich im Laufe der Zeit der Pflegebedarf erhöhen, können Sie jederzeit einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades bei Ihrer Pflegekasse stellen. Das Prüfverfahren läuft dann erneut wie oben beschrieben ab


Pflege-Angebote und Kostenübernahme

Pflege-Angebote: Welche gibt es? Was zahlt die Pflegekasse?

  • Die Pflegekasse übernimmt  in der Regel einen Teil der Pflegekosten für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Es handelt sich um pauschale Beträge, deren Höhe abhängig von der Einstufung der Pflegeperson in Pflegegrade ist.
  • Eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten ist in den meisten Fällen notwendig.

Die möglichen Pflege-Leistungen und die Pauschalkostenbeträge können Sie wie folgt entnehmen:

Pflege zu Hause (ambulante Pflege)

a) Versorgung privat

Wenn die Pflege durch eine private Pflegeperson – Angehörige, Nachbarn, Bekannte, Pflegedienste oder Einzelpflegekräfte – geleistet wird, erhält man eine Pflegegeldleistung. Die gesamte Versorgung ist durch die gewählte Pflegeperson sicherzustellen. Bei den Pflegegraden 2 bis 3 verpflichtet sich die/der Bezieher/in des Pflegegeldes halbjährlich bzw. bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich eine Beratung und pflegefachliche Unterstützung in der häuslichen Umgebung durch
einen professionellen Pflegedienst abzurufen, um die Pflegequalität zu sichern. Der Pflegegrad 1 kann dies halbjährig als Wahlleistung in Anspruch nehmen.

Es stehen dem/der Pflegebedürftigen folgende monatlichen Geldleistungen zur Verfügung:

  • Pflegegrad 2 € 316,-
  • Pflegegrad 3 € 545,-
  • Pflegegrad 4 € 728,-
  • Pflegegrad 5 € 901,-

(§ 37 SGB XI)

b) Versorgung durch professionellen Pflegedienst

Wenn die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst geleistet wird, erhält man die sogenannte Pflegesachleistung.

Die Pflegesachleistung beträgt monatlich:

  • Pflegegrad 1 € 125,- (durch Umwidmung des Entlastungsbetrages (§ 45b))
  • Pflegegrad 2 € 689,-
  • Pflegegrad 3 € 1298,-
  • Pflegegrad 4 € 1612,-
  • Pflegegrad 5 € 1995,-

Der Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Er rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die Leistung – sofern sie den für den Pflegegrad zustehenden Betrag nicht überschreitet – wird nicht von/vom der Pflegebedürftigen privat an den Dienst gezahlt! Nur Leistungen, die den Pauschalbetrag für den Pflegegrad übersteigen, werden Ihnen privat in Rechnung gestellt.

Es sollte immer ein Pflegevertrag mit dem Pflegedienst abgeschlossen werden, in
dem die monatlichen Leistungen und deren Preis schriftlich festgehalten werden.
(§ 36 SGB XI)


c) Kombination (privat/professioneller Pflegedienst)


Wenn die Versorgung sowohl durch eine private Pflegeperson als auch durch einen professionellen Pflegedienst sichergestellt wird, kann man die Kombinationsleistung (Pflegesachleistung und Pflegegeldleistung) in Anspruch nehmen (bei den Pflegegraden 2 bis 5). Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen mit der Pflegekasse ab, anteilig prozentual erhält man zusätzlich Pflegegeld.


Beispiel


Bei einem Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2 benötigt der Pflegedienst für acht Mal monatlich Hilfe beim Baden oder Duschen incl. Einsatzpauschale 40% der Pflegesachleistungen, somit erhält die/der Pflegebedürftige 60% des Pflegegeldes ausgezahlt.

  • Der Pflegedienst erhält: € 279,- (= 40 % von 698,- €)
  • Der Pflegebedürftige erhält: € 189,- (= 60 % von 316,- €)

(§ 38 SGB XI)

Unterstützung im Alltag

Wer kann einen Antrag stellen?

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag richten sich

  • einerseits direkt an den Pflegebedürftigen, um seine Selbstständigkeit weiter zu fördern bzw. zu erhalten.
  • Andererseits richten sie sich an die Pflegenden, die einer hohen Belastung durch den Pflegealltag ausgesetzt sind, um diese zu entlasten.

Der Betreuungs- und Entlastungsbetrag, welcher zur Stärkung der ambulanten Versorgung dient, wird seit  2017 besser verständlich als Entlastungsbetrag bezeichnet. Dieser Leistungsbetrag (125,- € monatlich) steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu, wenn sie ambulant versorgt werden.

Wie/wofür erhalte ich den Entlastungsbetrag?

Es handelt sich um einen Kostenerstattungsbetrag, welcher auf Antrag bei der Pflegekasse, zusammen mit den Rechnungen bzw. Quittungen, erstattet wird.

Der Betrag ist zweckgebunden und darf nur für bestimmte landesrechtlich anerkannte niedrigschwellige Angebote eingesetzt werden, nicht jedoch für selbst beschaffte helfende Personen.

  • niedrigschwellige Angebote der Betreuung (z. B. Vorlesen, Spaziergänge) als auch Beschäftigung (z. B. Musizieren, Singen, Malen) bzw. Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
  • Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrad 1 können diesen Betrag auch für Leistungen der Grundpflege bei einem ambulanten Pflegedienst umwidmen.
  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können diesen Betrag ebenfalls für hauswirtschaftliche Leistungen bei einem ambulanten Pflegedienst verwenden.


Ein nicht in Anspruch genommener Betreuungsbetrag kann in das nachfolgende
Kalenderjahr übertragen werden. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können
40% der nicht in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen für diese
Angebote verwenden.

Für Pflegebedürftige, welche bis zum 31.12.2016 den erhöhten Betrag (208,- € mo-natlich) erhalten haben, gilt ein Besitzstandsschutz. Daher erhalten sie auch weiterhin den erhöhten Betrag für bestimmte landesrechtlich anerkannte niedrigschwellige Angebote, hierfür ist kein separater Antrag notwendig.

(§ 45a und § 45b SGB XI)

Pflege-Wohngemeinschaften (alternative Wohnformen)

Ein selbstbestimmtes Leben im Alter bieten alternative Wohnformen. Die Pflegeversicherung fördert Pflegewohngemeinschaften. Eine Pflegewohngemeinschaft muss mindestens zwei und maximal elf Mitglieder haben.

Hier leben pflegebedürftige Menschen zusammen und erhalten gemeinsam Unterstützung. Die Privatsphäre und Eigenständigkeit bleiben erhalten. Ein Wohngruppenzuschlag ist an einen Pflegegrad (1 bis 5) gebunden, es müssen mindestens zwei Mitglieder diese Voraussetzungen erfüllen.

Der Wohngruppenzuschlag beträgt monatlich 214,- €. Für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe kann jede/r Pflegebedürftige, die/der sich beteiligt, eine Anschubfinanzierung von 2.500,- € (max. pro Wohngemeinschaft 10.000,- €) beantragen.

Weitere Informationen und Beratungen hierzu bietet die Koordinationsstelle für innovative Wohn- und Pflegeformen im Alter (https://kiwa-sh.de).
(§ 38a & 45e SGB XI)

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und die Nachtpflege sind teilstationäre Versorgungsformen für die Pfle-gegrade 2 bis 5, bei denen die/der Pflegebedürftige innerhalb einer Einrichtung be-treut wird. Es gibt Unterschiede bei den Anbietern, welche die Beförderung der/des Pflegebedürftigen zwischen der Einrichtung und der Wohnung sowie die Übernahme der Beförderungskosten betreffen. Diese Betreuungsform kann die/der Pflegebedürftige in Anspruch nehmen, als Stärkung bzw. Ergänzung der ambulanten Pflege und um die Versorgung der/des Pflegebedürftigen, in ihrer/seiner Häuslichkeit sicher zu stellen. Diese Versorgungsform kann pflegende Angehörige bei Berufstätigkeit sowie bei der besonderen Betreuung von psychischen Erkrankungen entlasten, einen Krankenhausaufenthalt verkürzen und alleinstehende Personen vor Vereinsamung schützen.

Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege, die Pflege sowie die soziale Betreuung. Die Verpflegungskosten innerhalb der Einrichtung sind privat zu finanzieren.

Die/der Pflegebedürftige hat einen monatlichen Anspruch auf teilstationäre Pflegeleistungen im Umfang von bis zu:

  • Pflegegrad 1 € 125,- (durch Umwidmung des Betreuungs- und Entlastungsbetrag (§ 45b))
  • Pflegegrad 2 € 689,-
  • Pflegegrad 3 € 1298,-
  • Pflegegrad 4 € 1612,-
  • Pflegegrad 5 € 1995,-

Es ist möglich, die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit dem Pflegegeld und/oder den ambulanten Sachleistungen ohne Kürzungen zu kombinieren.
(§ 41 und § 45b SGB XI)

Pflegeheim (stationäre Pflege)

Wenn die ambulante pflegerische Versorgung zu Hause bzw. durch Tages- oder
Nachtpflege nicht oder nicht mehr möglich ist, kann die/der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim (mit den Pflegegraden 2 bis 5) umziehen.

Die Pflegekassen übernehmen für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung monatlich pauschal bei:

  • Pflegegrad 1 € 125,- (Zuschuss)
  • Pflegegrad 2 € 770,-
  • Pflegegrad 3 € 1262,-
  • Pflegegrad 4 € 1775,-
  • Pflegegrad 5 € 2005,-

Gesondert sind im Pflegesatz der Einrichtungen noch die Kosten für Verpflegung,
Unterkunft und Investitionskosten enthalten. Diese Kosten sind privat zu zahlen. Darüber hinaus können mit der Einrichtung noch Zusatzleistungen vereinbart werden, die jedoch auch selbst finanziert werden müssen.

Seit Januar 2017 wurde für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt. Unabhängig vom Pflegegrad zahlen alle Heimbewohner (der Pflegegrade 2 bis 5) den gleichen Zuzahlungsbetrag (Eigenbetrag + Unterkunft + Verpflegung + Investitionskosten). Diese Veränderung birgt den Vorteil, dass eine höhere Pflegebedürftigkeit jetzt nicht mehr mit einem höheren Eigenanteil verbunden ist.

(§ 43, §87a und §92e SGB XI)


Bei geringem Einkommen kann für die Finanzierung der Investitionskosten beim Sozialamt (Sachgebiet Hilfe zur Pflege) Pflegewohngeld beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch den Träger der Pflegeeinrichtung, wenn die/der Pflegebedürftige dem zugestimmt hat. (LPflegeGVO §6ff)


Besonderheiten bei Einrichtungen der Behindertenhilfe

In vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, die zur Teilhabe und Leben in Gemeinschaft, am Arbeitsleben, zur schulischen Ausbildung oder Erziehung dienen, werden für Pflegebedürftige (der Pflegegrade 2 bis 5) von der Pflegekasse 10 % des Heimentgelts (höchstens 266,- € monatlich) übernommen.
(§ 43a SGB XI)

Kurzzeitpflege


In den Fällen, in denen zeitweise weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, hat die/der Pflegebedürftige Anspruch auf vollstationäre Kurzzeitpflege.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung eine ambulante Versorgung oder
  • in einer anderweitigen Ausnahmesituation eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht im erforderlichen Umfang möglich ist.


Der Leistungsanspruch besteht für längstens 8 Wochen pro Jahr und beträgt maximal 1.612,- €. Durch den Einsatz der Leistungen der Verhinderungspflege, welche nicht verwendet wurden, ist eine Erhöhung der Pflegekassenleistungen möglich (max. 3.224,- €) pro Kalenderjahr. Seit Januar 2017 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege über die Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5.

Darüber hinaus ist die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch in Einrichtungen der Behindertenpflege oder anderen geeigneten Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag der Pflegekassen möglich. Bisher musste diese Gruppe häufig in zugelassenen Einrichtungen der Altenpflege versorgt werden oder der Anspruch auf Kurzzeitpflege konnte gar nicht genutzt werden. Seit dem 01. Januar 2015 besteht der Anspruch auch für Menschen mit Behinderungen, die über 25 Jahre alt sind.

Pflegende Angehörige, die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, erhalten für jeweils 8 Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes. Wenn Sie als pflegende/r Angehörige/r sich selbst in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme befinden, kann die Kurzzeitpflege in einer dieser Einrichtung stattfinden, wenn eine Unterbringung des Pflegebedürftigen notwendig ist.
(§ 42 SGB XI)

Verhinderungspflege

Ist die normalerweise pflegende Person verhindert (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub), so stehen für bis zu sechs Wochen im Jahr bis zu 1612,- € für Verhinderungspflege zur Verfügung. Durch den Einsatz der Leistungen der Kurzzeitpflege, welche nicht verwendet wurden, ist eine Erhöhung der Pflegekassenleistungen möglich (max. 2.418,- €) pro Kalenderjahr. Seit Januar 2017 besteht der Anspruch auf Verhinderungspflege für die Pflegegrade 2 bis 5. Diese kann sowohl ambulant (durch Ehrenamtliche, Angehörige, einen Pflegedienst oder eine erwerbsmäßige Pflegeperson) als auch stationär in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Der Betrag kann auch stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden.


Voraussetzung

Voraussetzung für Verhinderungspflege ist, dass zuvor für mindestens sechs Monate ambulante Pflege geleistet wurde und die/der Pflegebedürftige zur Zeit der Verhinderung mindestens den Pflegegrad 2 besitzt.

Wenn die Ersatzpflegeperson bis zum zweiten Grad verwandt bzw. verschwägert
oder in der gleichen Hausgemeinschaft wohnhaft ist, dann dürfen die Aufwendungen nicht das 1,5 fache des Pflegegeldes übersteigen. Eine Erhöhung bis zu 1.612,- € ist möglich, wenn zusätzliche Kosten bei der Pflegeperson nachgewiesen werden (z.B. Fahrtkosten).

Wenn pflegende Angehörige Verhinderungspflege in Anspruch nehmen wollen, erhalten sie ab 1. Januar 2015 für jeweils 8 Wochen je Kalenderjahr weiterhin die
Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes.
(§ 39 SGB XI)


(technische) Pflege-Hilfsmittel

Auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen Anspruch, wenn es die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder eine eigenständige Lebensführung ermöglicht.

Die Pflegehilfsmittel müssen beantragt werden, und der Bedarf wird von einer Pflegefachkraft oder dem medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft. Benötigte Hilfsmittel, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung bestehen, sind von der Krankenversicherung bzw. den zuständigen Leistungsträgern zu übernehmen und werden ärztlich verordnet (z. B. Inkontinenzvorlagen).

Die Pflegekasse unterscheidet die Hilfsmittel wie folgt:

  • für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis monatlich € 40,00 (z.B. Betteinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz)
  • für technische Pflegehilfsmittel, wie Mobilitätshilfen, Rollstühle, Hebehilfen, Pflegebetten, Lagerungshilfen. Die Zuzahlung beträgt hier 10 %, jedoch maximal 25,- € pro Hilfsmittel
  • in einigen Fällen (z. B. bei Alleinlebenden) Kostenübernahme für die Grundgebühr für ein Hausnotrufgerät bis max. 23,00 € monatlich.

(§ 40 SGB XI)

Wohnungsanpassung im Pflegefall

Von der Pflegekasse können auf vorherigen Antrag Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen bis zu 4.000 Euro gewährt werden.

Die Zuschüsse sind einkommensfrei und stehen jedem Pflegegrad zur Verfügung. Die Anpassungsmaßnahmen sollen die häusliche Pflege der/des Pflegebedürftigen sicherstellen, entlasten oder eine eigenständige Lebensführung wieder aufbauen.

Diese Maßnahmen haben das Ziel, einer Überbelastung der Pflegekraft entgegenzuwirken. Auch hier gilt vorherige Beantragung bei der zuständigen Pflegekasse.

Wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen, ist eine Förderung bis maximal 16.000 Euro möglich.

Die Förderung kann auch ein zweites Mal in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund einer veränderten Pflegesituation erneute Umbaumaßnahmen notwendig sind.

Die Zuschüsse gliedern sich in:

  • Maßnahmen an bzw. in der Bausubstanz (Türverbreiterungen, Entfernen von Türschwellen, fest installierte Rampen, Umbaumaßnahmen im Badezimmer zur Pflegeerleichterung (Einbau einer bodengleichen Dusche), Handgriffe oder Handläufean Treppen bzw. langen Fluren, Treppenlifter). Eine Rücksprache mit der/dem Vermieter/in ist empfehlenswert, da dieser einen Rückbau nach einem Auszug fordern kann.
  • Es können auch Maßnahmen des Ein- bzw. Umbaus von Mobiliar (welches für die individuelle Pflegesituation hergestellt oder umgebaut werden muss) genehmigt werden.
  • Ein Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung kann ebenfalls eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein.


Leistungen für Angehörige

Pflegekurse für Angehörige und Ehrenamtliche

Wenn Pflegebedürftige von Angehörigen oder ehrenamtlichen Helfern betreut wer- den, dann können die Pflegenden Pflegekurse von der Pflegekasse bzw. deren Ko-operationspartnern (z.B. Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen und anderen Bildungsvereinen) wahrnehmen. Die Veranstaltungskosten werden von der Pflegekasse getragen. In den Kursen werden Informationen und praktische Hilfe zur Pflege vermittelt, zudem besteht die Möglichkeit einer Beratung und eine Unterstützung im individuellen Pflegealltag zu erhalten. Innerhalb der Kurse können Austauschgespräche und Kontakte zu anderen Pflegenden hergestellt werden. (§ 45 SGB XI)

Kurzzeitige Freistellung von der Arbeit

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, muss schnell Hilfe organisiert werden. Neben dem Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) daher das Recht, ihrer Arbeit bis zu maximal zehn Tagen fernzubleiben (die so genannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Diese zehn Tage gelten pro Pflegefall und können auch zwischen z. B. Geschwistern aufgeteilt werden. In dieser 1918 Zeit bleiben die Beschäftigten sozialversichert. Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung haben alle Beschäftigten, dies ist unabhängig von der Mitarbeiter/innenanzahl der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers. Die/Der Arbeitgeber/in kann eine ärztliche Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) der/des Angehörigen mit der Notwendigkeit der Arbeitsverhinderung verlangen. Das Attest der Pflegebedürftigkeit kann auch nachgereicht werden. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leistet. Es beträgt 90 - 100 % des Nettoarbeitsentgeltes. Landwirtinnen/Landwirte können anstatt des Pflegeunterstützungsgeldes Betriebshilfe erhalten. Dies muss bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen beantragt werden. (§ 2 Pflegezeitgesetz; § 44a SGB XI)

Pflegezeit

Nahe Angehörige von Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 1 bzw. eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten) haben zudem einen Anspruch auf Pflegezeit (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) und können sich in diesem Rahmen für die Dauer von bis zu sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen. Die Freistellung kann vollständig oder in Form einer Arbeitszeitreduzierung erfolgen. Dies gilt aber nur für Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 15 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit muss sie zehn Tage vor dem Beginn schriftlich mit Umfang, Zeitraum und nachgewiesener Pflegebedürftigkeit beim Arbeitgeber angekündigt werden. Es besteht ein Kündigungsschutz von der Ankündigung (max. 12 Wochen vor dem Pflegezeitbeginn) bis zum Pflegezeitende. Ausnahmen vom Kündigungsschutz werden über die Landesbehörde für Arbeitsschutz geregelt. Voraussetzung ist, dass mindestens 14 Stunden wöchentlich für die Pflege aufgewendet werden und die wöchentliche Berufstätigkeit 30 Stunden nicht überschreitet. Bei der Pflegeversicherung wird für den Status einer Pflegeperson von einem Stundenumfang von 10 Stunden an mindestens 2 Tagen in der Woche aus- gegangen. Eine Angleichung der Stunden im Pflegezeitgesetz ist nicht vorgesehen. Bei der Versorgung von mehreren Pflegebedürftigen können die Versorgungszeiten zusammengerechnet werden. Vorzeitige Pflegezeitbeendigung oder ein Teilzeitmodell der Pflegezeit ist nur in Absprache mit der/dem Arbeitgeber/in möglich. Die Pflegeperson ist während der Pflegezeit sozial- und unfallversichert. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Für die Pflegezeit können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen für die Absicherung des Lebensunterhalts erhalten. Dies wird beantragt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de). (§ 3, § 4; § 5 & § 6 Pflegezeitgesetz; § 44 SGB XI; § 3 Familienpflegezeitgesetz)

Familienpflegezeit

Das Familienpflegezeitgesetz (dies gilt nicht für Beamtinnen/Beamte) soll Berufstätigen eine weitere Möglichkeit eröffnen, die Pflege einer/s Angehörigen im häuslichen Bereich zu leisten bzw. zu unterstützen. Mit der Neuregelung haben nahe Angehörige seit 2015 bis zu 24 Monate lang die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Die Familienpflegezeit muss acht Wochen vor der Inanspruchnahme schriftlich mit Umfang, Zeitraum, nachgewiesener Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) und Neuverteilung der Arbeitszeit angemeldet werden.

Durch die Familienpflegezeit kann beispielsweise ein/e Vollzeitbeschäftigte/r ihre/seine Arbeitszeit auf 50 % reduzieren, wenn sie/er eine/n Angehörige/Angehörigen pflegt – und das bei einem Gehalt von in diesem Fall 75 % des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich muss sie/er später wieder voll arbeiten, bekommt in diesem Fall aber weiterhin nur 75 % des Gehalts – so lange bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Es besteht der gleiche Kündigungsschutz wie bei der Pflegezeit.

Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeversicherung zur gesetzlichen Rente bewirken einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe des Pflegegrades. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. Ein zinsloses Darlehen ist, wie bei der Pflegezeit, ebenfalls möglich. Dies wird beantragt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.bafza.de).

Pflegezeit und Familienpflegezeit können auch kombiniert in Anspruch genommen werden, jedoch sind sie auf max. 24 Monate je Pflegebedürftige/n begrenzt. Das neue Pflegestärkungsgesetz sieht keine Änderungen im Familienpflegezeitgesetz vor, daher ist der Pflegegrad 1 ausreichend für den Anspruch auf Familienpflegezeit. (§ 2, § 2a & § 3 Familienpflegezeitgesetz; § 44 SGB XI)

Beratung und Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wurde eine Verbesserung der Beratungs- und Informationsangebote festgelegt:

  • Die Pflegekassen unterstützen durch verständliche Information und Aufklärung über Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Pflegekasse bzw. anderer Träger, gesundheitsfördernde Lebensführung zur Vorbeugung von Pflegebedürftigkeit sowie Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen.
  • Leistungs- und Preisvergleichslisten der regionalen Pflege- und Hilfsdienste werden von der Pflegekasse auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
  • Nach einem Erst- bzw. Folgeantrag muss die Pflegekasse innerhalb von 14 Tagene ine feste Ansprechperson und einen konkreten Pflegeberatungstermin anbieten.  Die/Der Versicherte kann auf Wunsch die Beratung in der Häuslichkeit erhalten.
  • Die Pflegekasse ist verpflichtet, kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anzubieten.
    (§ 7,§ 7a,§ 7b, § 7c, § 45 SGB XI)

Beiträge zur Rentenversicherung

Die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie
eine/n Angehörige/n mit mindestens dem Pflegegrad 2 versorgen.

Dies muss an wenigstens 10 Stunden alle sieben Tage und geringstenfalls an 2 Tagen in diesen Wochen erfolgen, dabei darf eine berufliche Tätigkeit von 30 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Erst wenn diese Kriterien erfüllt sind, besitzen Sie im Sinne der Pflegeversicherung den Status einer Pflegeperson und können soziale Leistungen erhalten. Die Beitragshöhe orientiert sich an dem Pflegegrad bzw. der Pflegebedürftigkeit und dem Ausmaß der Pflegetätigkeit.
(§ 44 SGB XI)

Andere soziale Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen

Mit dem Status einer Pflegeperson sind Sie gesetzlich unfallversichert und nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Nichterwerbstätige Pflegepersonen haben auf vorherigen Antrag einen Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge.




Sozialhilfe: Übernahme von Restkosten

Wenn die Kosten für die

  • stationäre Pflege,
  • teilstationäre Pflege,
  • ambulante Pflege oder
  • Kurzzeitpflege

aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht gedeckt sind, können Sie beim Sozialamt des letzten Wohnorts der/des Pflegebedürftigen einen Antrag auf Restkostenübernahme bei der Abteilung "Hilfe zur Pflege" stellen.

Heimbewohner:innen

  • Heimbewohner:innen müssen in der Regel ihr gesamtes Einkommen zur Deckung der Restkosten einsetzen, bevor Sozialhilfe in Anspruch genommen werden kann.
  • Zudem wird geprüft, ob es unterhaltspflichtige Angehörige ersten Grades gibt (Kinder und Eltern gegenseitig), die – nach Abzug von Freibeträgen – vorrangig zur Finanzierung der Pflegeleistungen verpflichtet sind.

Beratung und Anträge

Wenn Sie vermuten, einen Anspruch auf Sozialhilfe zu haben, können Sie genauere Informationen bei den Mitarbeiter:innen der sozialen Sicherung erhalten.(§ 61ff SGB XII) Hier sind auch die entsprechenden Anträge zu stellen.

Antragstellung: Stadt Flensburg, Soziale Sicherung / Hilfe zur Pflege
Rathausplatz 1, 24937 Flensburg

Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen und zur Vermeidung unvollständiger Unterlagen empfehlen wir,  vorab telefonisch einen Termin im Rathaus zu vereinbaren. Telefon: 0461 85-0


Hintergründe: Pflegeversicherung & Pflegegrade

Meine Pflegeversicherung - Was ist das?

Seit 1995 gibt es als 5. Säule der Sozialversicherungen – neben Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung – die Pflegeversicherung. Das Pflegeversicherungsgesetz ist im Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI), geregelt. Die Pflegeversicherung wird regelmäßig reformiert. Die letzten Neuregelungen sind die Pflegestärkungsgesetze I bis III. Eine wesentliche Neuregelung im ersten Pflegestärkungsgesetz betraf die Stärkung der ambulanten Versorgung und der pflegenden Angehörigen durch verbesserte Betreuungsmöglichkeiten.

Ermittlung des Pflegegrads über Selbständigkeit und Fähigkeitsstörungen

Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes geht es um die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Hierfür wird ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt, welches sich an der Selbstständigkeit bzw. den Fähigkeitsstörungen des Pflegebedürftigen im Alltag orientiert. Hierbei wird ein gleichberechtigter Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung für kognitiveund psychische Einschränkungen geschaffen. Die Ausprägung der Pflegebedürftigkeit wird mit einem Pflegegrad erfasst, welcher hiermit ein neues Verständnis der Pflegebedürftigkeit einführt.

Jeder Krankenversicherte ist pflegeversichert!

Im Januar 2017 ist das dritte Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Wichtige Voraussetzungen für eine optimale Pflege sind eine Pflegeberatung, eine Einbindung in die Pflegestrukturen sowie pflegefördernde Sozialräume in den Kommunen.

In diesem Gesetz werden die Kommunen in die Versorgungsinfrastruktur der Pflege integriert. Außerdem werden die Kontrollen bei Pflegediensten erhöht, sodass Pflegebedürftige, Familien und Pflegekräfte vor Betrug besser geschützt werden können. Die Pflegeversicherung ist jeweils der eigenen Krankenversicherung organisatorisch angegliedert. Daher ist jeder pflegeversichert, der auch gesetzlich krankenversichert ist. Bei einer privaten Krankenversicherung muss immer eine private „Pflegepflichtversicherung“ abgeschlossen werden.

Pflegeleistungen als Rechtsanspruch

Leistungen der Pflegeversicherung sind nicht einkommensabhängig und stehen jeder/jedem Versicherten zu, der die Voraussetzungen zum Erlangen eines Pflegegrades erfüllt und vor der Antragsstellung mindestens zwei Jahre in den vorangegangenen zehn Jahren in die Pflegeversicherung eingezahlt hat bzw. familienversichert war. Diese Leistungen sind keine „Almosen“, sondern ein Rechtsanspruch jedes Anspruchsberechtigten. Niemand, der pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, sollte sich daher scheuen, diese Leistungen zu beantragen. Sie dienen dazu, die häufig nicht unerheblichen Kosten, die eine Pflegebedürftigkeit verursacht, abzumildern.

Übernahme von Pauschlabeträgen

Zu bedenken ist allerdings, dass durch die Pflegeversicherung in der Regel nur ein Teil der tatsächlichen Kosten über pauschale Beträge übernommen wird, der – nach den fünf Pflegegraden gegliedert – festgelegt ist. Daher wird die Pflegeversicherung häufig auch als „Teilkaskoversicherung“ bezeichnet. Eine Eigenbeteiligung an den Pflegekosten ist in den meisten Fällen notwendig.

Versorgung: Vor-Ort (ambulant) vor Pflegeheim (stationär)

Pflegebedürftige können ambulante (durch Privatpersonen oder durch Pflegedienste, die nach Hause kommen), teilstationäre (z. B. nur tagsüber in einer Einrichtung) und vollstationäre (Rund-um-die-Uhr-Versorgung in einem Pflegeheim) Leistungen in Anspruch nehmen. Dabei gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Es ist zunächst also immer zu prüfen, ob durch ambulante Maßnahmen die Pflege sichergestellt werden kann, bevor stationäre Pflege in einem Pflegeheim möglich ist.

5 Pflegegrade - Welcher Pflegegrad steht mir zu?

Für die Erfassung der Pflegebedürftigkeit in Pflegegraden werden alle Bereiche der Lebensführung miteinbezogen und orientieren sich nicht mehr ausschließlich,wie bis Ende 2016, an der Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Hauswirtschaftlichen Versorgung und einem separaten System, welches die eingeschränkte Alltagskompetenz erfasst.

Ein Pflegegrad setzt sich aus fünf unterschiedlich gewichteten Modulen zusammen: 

  •  Mobilität (10 %)
  • kognitiver Status oder Verhaltensprobleme (15 %)
  • Selbstversorgung(40 %)
  • Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %)
  • Gestaltung des Alltagslebens (15%))

Die verschiedenen Module bilden sich aus mehreren Kriterien, welche die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltagsleben abbilden. Die Beeinträchtigungen werden mit Punkten ermittelt, die mit der Schwere der Einschränkungen ansteigen. Ein Pflegegrad bildet sich aus der Gesamtanzahl der Punkte aller Module mit der jeweiligen Gewichtung.

Punkterfassung durch die Selbstständigkeit

Die Beeinträchtigung der Fähigkeiten wird anhand der Selbstständigkeit bzw. der Häufigkeit erfasst.

Selbstständig = 0 Punkte
Die Tätigkeiten können mithilfe von Hilfsmitteln jedoch ohne personelle Hilfe durchgeführt werden.

Überwiegend selbstständig = 1 Punkt
Die Tätigkeiten können größtenteils selbstständig durchgeführt werden. Einzelne Teilhandlungen bedürfen der Hilfe und zudem sind das Zurechtlegen von Gegenständen, motivierende Anleitungen sowie Beaufsichtigung bei den Aktivitäten notwendig.

Überwiegend unselbstständig = 2 Punkte
Die Tätigkeiten können zu einem geringen Teil selbstständig durchgeführt werden. Eine durchgängige Motivation und lenkende Anleitung ist erforderlich. Übernahmevon Teilhandlungen sind notwendig.

Unselbstständig = 3 Punkte
Die Tätigkeiten können nicht mehr selbstständig und auch nahezu in allen Teilhandlungen nicht mehr ohne Hilfe durchgeführt werden.

Häufigkeit

Nie = 0 Punkte; selten = 1 Punkt; häufig = 3 Punkte; täglich = 5 Punkte


Pflegegrad 1 ab12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Es handelt sich hier um eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten.
Pflegegrad 2 ab 27 bis unter 47,5Gesamtpunkte
Es handelt sich hier um eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten.
Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Es handelt sich hier um eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten.
Pflegegrad 4 ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Es handelt sich hier um eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten.
Pflegegrad 5 ab 90 bis 100 Gesamtpunkte
Es handelt sich hier um eine schwerste Beeinträchtigung derSelbstständigkeit bzw. der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.


Härtefallregelung

Pflegebedürftige mit einer besonderen Bedarfskonstellation können in den Pflegegrad 5 eingestuft werden, auch wenn sie unterhalb der notwendigen Gesamtpunktzahl liegen. Hier für sind Kriterien in dem Begutachtungsinstrument eingeführt, die für schwerste Beeinträchtigungen und damit außergewöhnlich intensiven Unterstützungsbedarf so wie deren erhöhte pflegerischen Anforderungen gelten.Hierzu zählen ein vollständiger Verlust der Geh-,Steh- und Greiffunktionen des Bewegungsapparates, der zum Beispiel durch Lähmungen,Knochenbrüche, rheumatische Versteifungen oder starkes Zittern (MorbusParkinson) entstehen kann.


Fallbeispiele

Beispiel 1

Frau Petersen ist 70 Jahre alt und leidet unter einem Gelenkverschleiß. Sie ist bei der Mobilisation auf ihren Rollator angewiesen. Sie wohnt in einer Erdgeschosswohnung, weil sie die Treppen nicht mehr steigen kann.

Innerhalb und außerhalb ihrer Wohnung kann sie sich mit Hilfsmitteln selbstständig fortbewegen. Sie ist orientiert und kann ihren Alltag gut alleine gestalten. Psychische Einschränkungen, welche ihren Alltag einschränken, hat sie ebenfalls nicht, sie ist lebensfroh und ausgelassen. Bei der Körperpflege benötigt Frau Petersen Hilfe beim Duschen, weil sie sehr unsicher auf
den nassen Fliesen stehen kann. Sie trägt Stützstrümpfe, weil sie sich hiermit besser mobilisieren kann. Sie benötigt dabei Hilfe, weil sie die Strümpfe nicht alleine anziehen kann. Ihre sozialen Kontakte kann sie aufrechterhalten, weil sie durch ihren Rollator und die öffentlichen Verkehrsmittel mobil ist.

  • Nach dem Modul 1 erhält sie 2,5 Punkte, weil sie keine Treppen steigen kann.
  • Nach dem Modul 2 erhält sie 0 Punkte, weil sie kognitiv keine Einschränkungen hat.
  • Nach dem Modul 3 erhält sie 0 Punkte, weil sie keine psychischen Einschränkungen hat.
  • Nach dem Modul 4 erhält sie 0 Punkte, weil der Bedarf des Duschens nicht ausreichend ist.
  • Nach dem Modul 5 erhält sie 5 Punkte,weil sie Hilfe beim Anziehen ihrer Strümpfe erhält.
  • Nach dem Modul 6 erhält sie 0 Punkte, weil sie ihre sozialen Kontakte pflegen kann.


Insgesamt erhält Frau Petersen 7,5 Punkte und kann damit keinen Pflegegrad erhalten.


Beispiel 2


Herr Meier ist 81 Jahre alt und leidet unter Erkrankungen des Herz- und Kreislaufsystems und unter einer fortgeschrittenen Demenz. Er wohnt im Haushalt seiner Tochter und wird von dieser betreut. Er hat keine Einschränkungen in seinen Bewegungen, sie sind lediglich altersbedingt ein wenig verlangsamt. Durch seine Demenz ist Herr Meier zeitlich und örtlich nicht orientiert. Seine Tochter und die Familie kann er erkennen, jedoch hat er Schwierigkeiten andere Freunde und Bekannte wiederzuerkennen. An Ereignisse aus seiner Vergangenheit kann er sich gut erinnern. Ereignisse, 98 die kurz zurück liegen, kann er sich nicht mehr zurück ins Gedächtnis rufen.

Die Fähigkeiten, Alltagshandlungen umzusetzen und Risiken bzw. Gefahren zu erkennen, sind verringert, weil er Handlungsabläufe nicht mehr koordinieren kann bzw. vergisst, den Herd abzustellen. Sein Schlaf- und Wachrhythmus ist gemindert, sodass er mehrmals wöchentlich in der Nacht durch das Haus läuft. Seine Tochter bringt ihn dann immer wieder zurück in sein Bett.

Bei der Körperpflege benötigt er Anleitung und Motivation, weil er die Teilhandlungen nicht mehr zuordnen kann. Die Versorgung mit seinen Medikamenten übernimmt ebenfalls seine Tochter. Bei der Gestaltung seines Alltagslebens und den sozialen Kontakten benötigt er Unterstützung, weil er Schwierigkeiten hat, Bekannte wiederzuerkennen und er sich außerhalb der Wohnung verlaufen würde.


  • Nach dem Modul 1 erhält er 0 Punkte, weil seine Mobilität nicht eingeschränkt ist.
  • Nach dem Modul 2 erhält er 11,25 Punkte,weil seine Orientierung verringert ist.
  • Nach dem Modul 3 erhält er 7,5 Punkte durch seine nächtliche Unruhe.
  • Nach dem Modul 4 erhält er 10 Punkte,da er Anleitung und Motivation benötigt.
  • Nach dem Modul 5 erhält er 5 Punkte,weil er seine Medikation nicht selbst regeln kann.
  • Nach dem Modul 6 erhält er 11,25 Punkte,weil er nur begrenzt sein Alltagsleben undseine sozialen Kontakte pflegen kann.

Bei den Modulen 2 und 3 wird lediglich das Modul mit dem höchsten Punktwert berücksichtigt.


Insgesamt erhält Herr Meier 37,5 Punkte und erhält damit den Pflegegrad 2.


Diese Auflistung macht deutlich, dass ein relativer geringer Hilfebedarf noch nicht  ausreicht, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten. Hier sind meistens die eigene Fantasie – und der eigene Geldbeutel – gefragt, um sich ausreichende Hilfe zu beschaffen. Dennoch ist durch die Pflegestärkungsgesetze ein wesentlich geringerer Hilfebedarf ausreichend, um einen Pflegegrad mit Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten. Der Pflegestützpunkt kann hierzu beraten, ob ein Antrag auf einen Pflegegrad sinnvoll ist