Rechtliche Betreuung
Warum eine rechtliche Betreuung?
Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Nicht automatisch können sich Ehegatten untereinander gesetzlich vertreten oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder oder diese für ihre Eltern einspringen. Dies ist nur möglich, wenn zuvor entsprechende Vollmachten erteilt wurden oder noch erteilt werden können. Ist dies aber nicht der Fall und reichen andere Hilfen nicht aus, so kommt die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung in Betracht.
Wer kann eine rechtliche Betreuung anregen?
Den Antrag auf Bestellung eines gesetzlichen Betreuers kann der Betroffene selbst, oder jede andere Person aus dem sozialen Umfeld (Angehörige, Ärzte, Nachbarn usw.) stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Betreuung ist an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht anzuregen:
Betreuungsgericht
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22 , 24937 Flensburg
Telefon: 0461 - 89 0
Die Betreuungsbehörde informiert Sie gerne.
Herr Maurin, Raum 704
stellv. Sachgebietsleitung und B, L
Tel. 0461-85 4577
Frau Baltuttis, Raum 708
I, K, P, Q, V
Tel. 0461 - 85 2735
Frau Brandt, Raum 710
C, M, T, X, Y, Z
Tel. 0461 - 85 2746
Frau Guntermann, Raum 712
S
Tel. 0461 - 85 1974
Herr Homberg, Raum 709
F, H
Tel. 0461 - 85 4315
Frau Kühn, Raum 711
D, G, W
Tel. 0461 - 85 2938
Frau Siems, Raum 713
E, N
Tel. 0461 - 85 4578
Frau Oelerich, Raum 714
A, J, O, R, U
Tel. 0461 - 85 2943
Frau Maltzan, Raum 711
Verwaltung
Tel. 0461- 85 2872
Herr Zerwas, Raum 702
Verwaltung
Tel. 0461- 85 2402
Wer entscheidet über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung?
Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht, trifft das zuständige Betreuungsgericht.
Wer wird zum Betreuer bestellt?
Grundsätzlich sind die Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen. In der Regel wird eine ehrenamtliche Betreuungsperson aus dem sozialen Umfeld zum Betreuer bestellt, wenn dies dem Wunsch des Betroffenen entspricht und die Person geeignet ist, die Aufgabe zu übernehmen. Je nach Regelungsbedarf kommen aber Vereinsbetreuer oder selbständige Berufsbetreuer in Frage.