Gesetzliche Betreuung und Vorsorge
Gesetzliche Betreuung
Warum eine gesetzliche Betreuung?
Erwachsene jeden Alters können durch einen Unfall, durch Krankheit oder Behinderung in die Lage geraten, ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Das Ehegattenvertretungsrecht bietet die Möglichkeit, dass Ehegatten sich insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge über einen begrenzten Zeitraum gegenseitig vertreten können. Darüber hinaus ist eine Vertretung nur möglich, wenn zuvor entsprechende Vollmachten erteilt wurden oder noch erteilt werden können. Ist dies aber nicht der Fall und reichen andere Hilfen nicht aus, so kommt die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung in Betracht.
Wer kann eine gesetzliche Betreuung anregen?
Die Anregung einer gesetzlichen Betreuung kann die betroffene Person selbst oder jede andere Person aus dem sozialen Umfeld (Angehörige, Nachbarn usw.) verfassen.
Wo wird eine gesetzliche Betreuung angeregt?
Die Betreuung ist an dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht anzuregen:
Amtsgericht Flensburg
Betreuungsgericht
Südergraben 22
24937 Flensburg
Telefon: 0461 890
Wer entscheidet über die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?
Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht, trifft das zuständige Betreuungsgericht.
Wer übernimmt die Betreuung?
Grundsätzlich sind die Wünsche der betroffenen Person bei der Auswahl der betreuenden Person zu berücksichtigen. In der Regel wird eine ehrenamtlich betreuende Person aus dem sozialen Umfeld zur/zum Betreuer/in bestellt, wenn dies dem Wunsch der betroffenen Person entspricht und die Person geeignet ist, die Aufgabe zu übernehmen. Je nach dem Regelungsbedarf kommen aber Vereinsbetreuer/innen oder selbstständige Berufsbetreuer/innen in Frage.
Vorsorge
Wie kann ich vorsorgen?
Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind Möglichkeiten zur Wahrung der Selbstbestimmung für den Fall, dass eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit eintritt.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine privatrechtlich wirksame Vereinbarung zwischen einer vollmachtgebenden und einer bevollmächtigten Person.
Durch sie kann die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ganz oder teilweise vermieden werden, wenn diese präzise erstellt wurde. Die bevollmächtigte Person wird durch dieses Dokument in die Lage versetzt, die vollmachtgebenden Person in den übertragenen Aufgabenkreisen rechtsverbindlich zu vertreten.
Die Betreuungsverfügung ist ebenfalls eine schriftliche vorsorgende Verfügung. Sie können mit dieser bestimmen, wer im Bedarfsfall mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll oder wer für diese Aufgabe auf keinen Fall in Frage kommt. Ihre diesbezüglichen Wünsche hat das Gericht bei der Betreuerauswahl zu berücksichtigen. Die Betreuungsverfügung kann im Rahmen der Vorsorgevollmacht oder auch einzeln erteilt werden.
Beachten sollten Sie, dass eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung nur so lange erteilt werden kann, wie die vollmachtgebenden Person den Sinn der Vollmacht und seine Rechtsfolgen erfassen kann.
Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen, empfehlen wir die Unterschrift öffentlich beglaubigen zu lassen.
Öffentliche Beglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen dürfen Notar/innen und berechtigte Mitarbeiter/innen der Betreuungsbehörde vornehmen.
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandeln werden möchten. Die Patientenverfügung richtet sich also in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam.
Wir empfehlen die Patientenverfügung nach Rücksprache mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt Ihres Vertrauens zu erstellen.
Weiterführende Informationen und fachkundige Beratung erhalten Sie bei uns oder dem ortsansässigen Betreuungsverein.
Betreuungsverein Flensburg e.V.
Nikolaikirchhof 5
24937 Flensburg
Telefon 0461 5707 00