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Stiftungen in Flensburg

Stiftungen gehören zu den ältesten Formen bürgerschaftlichen Engagements und sind ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft, z. B. als Impulsgeber, Projektträger oder finanzielle Säule. Bürgerinnen und Bürger, die sich freiwillig in und mit Flensburger Stiftungen engagieren, leisten somit einen wertvollen Beitrag für unsere Stadt.

 

Sie interessieren sich für die Flensburger Stiftungslandschaft?

Der nachfolgende Link führt Sie zur Stiftungsdatenbank Schleswig-Holstein. Dort erhalten Sie einen Überblick über Flensburger Stiftungen und können sich näher informieren:

Übersicht: Stiftungen in Flensburg (Stiftungsdatenbank Schleswig-Holstein)

 

Zum Begriff "Stiftung"

Eine entsprechende gesetzliche Definition zum Begriff "Stiftung" gibt es nicht.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist die Stiftung jedoch als Einrichtung zu verstehen, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter in einer Satzung festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Sie unterstehen allerdings der staatlichen Stiftungsaufsicht.

 

Stiftungsaufsicht der Stadt Flensburg

Grundsätzlich stellt die Stiftungsaufsicht der Stadt Flensburg sicher, dass die Stiftungen, für die sie zuständig ist, im Einklang mit dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

Kontakt zur Stiftungsaufsicht:

Stadt Flensburg
Ordnungsverwaltung
Rathausplatz 1
24937 Flensburg

0461/85 41 82

ordnungsverwaltung@flensburg.de 

 

Stiftungsbehörde des Landes Schleswig-Holstein

Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein. Sie ist u. a. zuständig für die Stiftungsaufsicht bei kommunalen Stiftungen sowie die staatliche Anerkennung von Stiftungen.

Eine staatliche Anerkennung ist Voraussetzung dafür, dass eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen.
Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit dem Ministerium (Referat Stiftungswesen) Kontakt aufzunehmen.