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Fakten

Wer in Deutschland Asyl bekommt, welche Aufgaben und Pflichten die Bundesrepublik, Schleswig-Holstein und Flensburg bei der Unterbringung, Versorgung und Integration von Flüchtlingen haben, was der Unterschied zwischen Flüchtlingen und Asylbewerbern ist, welche Leistungen AsylbewerberInnen nach welchem Gesetz zustehen, erfahren Sie hier in aller Kürze.

Flüchtlinge, Asylbewerber, Asylberechtigte, Geduldete – Was ist der Unterschied?

AsylbewerberInnen sind Personen, die bei einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Aufnahme und Schutz vor politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung suchen. Ihr Aufenthalt ist „gestattet“ und sie befinden sich im laufenden
Asyl-Anerkennungsverfahren.

Im November 2015 leben ca. 800 AsylbewerberInnen in Flensburg.

Asylberechtigte sind aufgrund ihrer politischen Verfolgung anerkannte Asylbewerber. Diese Menschen haben das Recht, sich im Asylland eine neue Existenz aufzubauen.

Flüchtlinge sind Menschen, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt[en], und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen [können] oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen [wollen]“. (Genfer Flüchtlingskonvention)

Geduldete sind ausreisepflichtige Ausländer. Laut Definition des deutschen Aufenthaltsrechts gilt für sie eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ –
Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung können sich z.B. aus Krankheit, Reiseunfähigkeit oder Passlosigkeit ergeben.

Was sind unbegleitete minderjährige Ausländer?

Unbegleitete minderjährige AusländerInnen sind Kinder oder Jugendliche, die ohne Eltern in die Bundesrepublik einreisen. Sie sind besonders schutzbedürftig, oft stark traumatisiert und werden bei uns gemäß Kinder- und Jugendhilferecht in Obhut genommen. D.h., ein Jugendamt bringt sie in einer Jugendhilfeeinrichtung
unter.

Im November 2015 betreut das Flensburger Jugendamt ca. 200 unbegleitete minderjährige AusländerInnen.

Wer bekommt in Deutschland Asyl?

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.

Asylverfahren

Der Staat, in dem die AsylbewerberInnen um Aufnahme ersuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob ein Anspruch auf Asyl besteht, d.h. ob es sich bei den Antragstellenden um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und ob Abschiebungsverbote wie Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe oder Ähnliches vorliegen.

Liegen Asylgründe vor, besteht ein Bleiberecht. Bei Ablehnung des Asylantrages muss die betreffende Person Deutschland verlassen. Davon kann es im Einzelfall Ausnahmen geben. Die Rückführung durch die Kommune erfolgt vorzugsweise freiwillig. Wenn erforderlich, übernimmt das Land im Auftrag der Kommune eine
zwangsweise Abschiebung.

Das Asylverfahren wird grundsätzlich in dem EU-Mitgliedstaat geführt, in dem AsylbewerberInnen nachweislich erstmals eingereist sind. Als freiwillige Ausnahme ist die Bundesregierung von dieser Regel zeitweise abgewichen. Ausführliche Informationen
zum Ablauf des deutschen Asylverfahrens bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (www.bamf.de).

BUND, LÄNDERN und KOMMUNEN - Wer macht was?

Wie und wie viele Flüchtlinge nach Flensburg kommen, wie sich Bund, Länder und Kommunen die Aufgaben bei der Flüchtlingsaufnahme teilen und welche Handlungsspielräume und Grenzen sich daraus ergeben, erläutert die folgende Grafik.

Zuständigkeit Flüchtlinge

Gehen die Kinder von AsylbewerberInnen in die Schule oder zur Kita?

Die Kinder besuchen die Kita bzw. eine örtliche Schule. Die Kinder haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr wie alle anderen Kinder auch einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz – für die älteren Kinder und Jugendlichen gilt die allgemein übliche Schulpflicht.

Welche Leistungen erhält ein Asylbewerber?

Der Leistungsanspruch von AsylbewerberInnen ergibt sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz. Neben der Versorgung mit Wohnraum erhalten AsylbewerberInnen Geld- oder Sachleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Alleinstehende Leistungsberechtigte erhalten beispielsweise derzeit ein Taschengeld von monatlich 143 € und Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse von monatlich 216 €.

Sind AsylbewerberInnen krankenversichert?

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht medizinische Leistungen auf einem Grundniveau vor, die unterhalb des Leistungsstandards der gesetzlichen Krankenkassen
liegen.

Eine Gesundheitskarte wird zum 01.01.2016 eingeführt. Sie wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz möglich gemacht und soll die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen und deren Abrechnung erleichtern.