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Zoo-Genehmigung beantragen

Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.

Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

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Welche Gebühren fallen an?

Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)

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Welche Fristen muss ich beachten?

Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten

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Rechtsgrundlage

§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) [DE] [https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__42.html]

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Anträge / Formulare

formloses Antragsschreiben möglich: ja

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Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.

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Zuständige Stelle

untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

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Voraussetzungen

  • Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
  • dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage

Nicht als Zoo gelten:

  • Zirkusse
  • Tierhandlungen
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden

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Bearbeitungsdauer

abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung

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Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

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Fachlich freigegeben am

12.10.2020

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