Waffenschein / Kleiner Waffenschein
Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit (also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte) führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit PTB-Kennzeichnung) wird ein "kleiner Waffenschein“ benötigt.
Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins sind:
- Volljährigkeit (18 Jahre),
- Zuverlässigkeit,
- Persönliche Eignung,
- Nachweis eines Bedürfnisses*,
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung*,
- Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde*.
(* Für "kleinen Waffenschein" nicht erforderlich.)
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Waffenbehörde).
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung des Kleinen Waffenscheins über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
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Welche Gebühren fallen an?
- Waffenschein: 150,00 Euro,
- Kleiner Waffenschein: 60,00 Euro.
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Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VwGebV),
Tarifstelle 25.1.33 (Waffenschein),
Tarifstelle 25.1.37 (Kleiner Waffenschein) .
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Formulare
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