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Viehhandel (gewerblich): Anzeige

Wenn Sie

  • gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder
     
  • gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder
     
  • eine Sammelstelle betreiben wollen,
     

müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift,
  • im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.

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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

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Rechtsgrundlage

§ 11 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV).

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Anträge / Formulare

Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß ViehVerkV können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

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Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu den Veterinärämtern finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

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An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter).

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