Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.

Mehr Informationen zum Datenschutz


Verbrauchserfassung (Wärme, Wasser): Sachverständige Stelle - Eignungsbestätigung

Zur Erfassung des anteiligen Wärme- oder Warmwasserverbrauchs zwecks Kostenverteilung beim Betrieb zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlagen dürfen - soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen - nur solche Ausstattungen verwendet werden für die von sachverständigen Stellen eine Bestätigung erteilt worden ist. Diese Bestätigung belegt, dass die Anlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.

Damit sie tätig werden dürfen, müssen sachverständige Stellen ihre Eignung der zuständigen Behörde in dem entsprechenden Bundesland nachweisen. Die Behörde bestätigt im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) die Eignung der sachverständigen Stelle und weist ihr eine Ordnungsnummer zu.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Eichdirektion Nord.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In dem formlosen Antrag auf Zulassung als sachverständige Stelle sind die technischen Ausstattungen der Stelle zu benennen. Sie müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein, für welches die sachverständige Stelle eine Bestätigung ausgeben will.

Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der genannten Voraussetzungen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrags werden je nach Aufwand Gebühren erhoben.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

§ 5 Heizkostenverordnung (HeizkostenV).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.