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Strafbefehl

In Strafsachen geringerer Bedeutung (außer bei Jugendlichen) kann die Staatsanwaltschaft anstelle der Erhebung einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung.
Der Strafbefehl wird von dem Richter/der Richterin im schriftlichen Verfahren erlassen.

Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte/die Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
Nach Einlegung des Einspruchs wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist der Richter/die Richterin an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. Die Entscheidung kann daher für den Beschuldigten/die Beschuldigte auch ungünstiger ausfallen.
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Strafurteil gleich.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

§§ 407 – 412 Strafprozessordnung (StPO).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.