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Spielgerätesteuer

Geldspielgeräte und Geschicklichkeitsapparate werden in der Stadt Flensburg besteuert. Das gilt für alle Gräte in Flensburg die in Spielhallen, Gaststätten oder anderen öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind. Die Steuer wird auf das Einspielergebnis (genauer die Bruttokasse) erhoben und beträgt momentan 20 %.

Die Satzung finden Sie hier:


Das Formular für die Spielgerätesteuer senden Sie uns bitte als Brief oder per E-Mail zu.


Leistungsbeschreibung

Die Spielgerätesteuer beziehungsweise Automatensteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.