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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes erhoben. Es gibt die Grundsteuer A für land- und forstwirtschafliche Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke.
Das Finanzamt bewertet die Grundstücke und errechnet einen Grundsteuermessbetrag.
Der Grundsteuermessbetrag wird an die Stadt Flensburg übermittelt und dient als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer.

Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz, den die Stadt Flensburg selbst festsetzen darf, multipliziert und so die Grundsteuer ermittelt.

Die Satzung finden Sie hier.

Grundsteuerreform

Die Berechnung zur Grundsteuer wurde mehrfach angegriffen, weil die Berechnungsgrundlage mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 so lang zurückliegt, dass es bei den heutigen Grundstückswerten zu Verzerrungen führte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 daher entschieden, dass die momentane Berechnungsweise verfassungswidrig ist.

Der Bundesgesetzgeber hat daher am 30.11.2019 ein neues Grundsteuergesetz und ein neues Bewertungsgesetz erlassen, damit die Berechnung wieder auf eine verfassungsgemäße Basis gestellt wird. Danach bleibt weitere fünf Jahre Zeit, die Werte für alle Grundstücke in Deutschland neu zu berechnen.
Alle Grundstücke müssen daher vom Finanzamt neu bewertet werden.

Weitere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.

Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier:

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Für die Erteilung des Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheides sowie für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich das Grundstück belegen ist.

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Rechtsgrundlage

  • Bewertungsgesetz (BewG),
  • Grundsteuergesetz (GrStG).

Regionale Ergänzung:

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

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Formulare

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