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Gefährliche Wildtiere: Ausnahme vom Haltungsverbot

In Schleswig-Holstein ist die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art verboten.

Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind (zum Beispiel Raubtiere, Giftschlangen, Reptilien, Amphibien, giftige Spinnen und Skorpione).

Die zuständige Stelle kann Ausnahmen vom Haltungsverbot erteilen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU).

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Herkunftsnachweis der Tiere,
  • Nachweis über die Erforderlichkeit der Haltung der Tiere.

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Welche Gebühren fallen an?

Keine

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Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Ausnahme vom Haltungsverbot ist vor Beginn der Haltung an die zuständige Stelle zu richten.

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Rechtsgrundlage

§ 38 Abs. 5 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)

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Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Thema Tierschutz und Tierhaltung finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

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