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Chemikalien: Sachkundenachweis gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung

Für die Abgabe bestimmter Chemikalien im Groß- und Einzelhandel ist ein Sachkundenachweis nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich.

Es gibt auch eingeschränkte Sachkundenachweise, die nur für bestimmte Chemikalien gelten. Weiterhin gibt es einen ergänzenden Chemikaliensachkundenachweis zum Sachkundenachweis für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

Je nach Bedarf werden verschiedene Prüfungstermine pro Jahr angeboten.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An das Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume (BNUR).

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Welche Gebühren fallen an?

Es fällt eine Gebühr zwischen 20,00 Euro und 250,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

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Rechtsgrundlage

  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),
  • § 5 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsordnung - ChemVerbotsV),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 2.3.2 - VwGebV.

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Was sollte ich noch wissen?

Kontaktdaten aller in Schleswig-Holstein für den Chemikalienbereich zuständigen Behörden finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) ist ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK) und hat unter anderem die Aufgabe, einen einheitlichen Verwaltungsvollzug vorzubereiten. Sie stellt einen Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung zur Verfügung.

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