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Brexit

Informationen zum Brexit

An dieser Stelle möchten wir Sie mit den wichtigsten aktuellen Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU informieren.

Was hat die EU mit dem Vereinigten Königreich vereinbart? Welche Auswirkungen hat der Brexit auf mein Aufenthaltsrecht?

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen der EU  und dem Vereinigten Königreich das sogenannte Austrittsabkommen  geschlossen, das seitdem wirksam und in Kraft getreten ist. Es gilt in der  gesamten EU, also auch in Deutschland. Für die Zeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU  wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums blieb aufenthaltsrechtlich zunächst alles beim Alten. Erst nach dem Ende des Übergangszeitraums ändert  sich die Rechtslage.

Zu Aufenthaltsrechten ist im Austrittsabkommen folgendes Prinzip geregelt:

  • Bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende des Übergangszeitraums, wird hinsichtlich der Aufenthaltsrechte so getan, als wäre das Vereinigte  Königreich noch ein EU-Mitgliedstaat. An den Aufenthaltsrechten von Briten und Britinnen und ihren Familienangehörigen und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, ändert sich währenddessen also nichts.
  • Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt. Die Rechte werden also, sofern sie auch genutzt worden sind, gleichsam eingefroren.  Diese Rechte bestehen „kraft Gesetzes“, Sie können diese also ohne weiteres Zutun Ihrerseits geltend machen. Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie jedoch zwingend ein Dokument, das Sie bei der Ausländerbehörde erhalten.

Muss ich mich um mein Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern? Bin ich davon betroffen?

Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern, wenn Sie

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen oder arbeiten und
  • einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
  • Sie besitzen die britische Staatsangehörigkeit oder
    • Sie besitzen als Familienangehörige/r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eines dieser deutschen Dokumente:
      • Aufenthaltskarte oder
      • Daueraufenthaltskarte oder
    • Sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger oder  Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnt und ziehen später zu dem britischen Staatsangehörigen nach Deutschland um.

Was gilt für Personen mit Daueraufenthaltskarte?

Es gibt zwei Arten der Daueraufenthaltskarte:

  1. Eine Daueraufenthaltskarte, die an Staatsangehörige eines EU-Staates auf Antrag ausgegeben wird, wenn sie ein Daueraufenthaltsrecht haben (§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU) – Briten und Britinnen mit dieser Bescheinigung des Daueraufenthalts müssen trotz des Besitzes der  Karte ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.
  2. Ein Dokument („Daueraufenthaltskarte“) für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige – Drittstaatsangehörige Familienangehörige, die im Besitz dieser Karte sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen.

Beide Gruppen erhalten anstelle des bisherigen oben genannten Dokuments die neue Karte worauf dann ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt vermerkt ist.

Der Tausch wird nach und nach automatisch durch das Einwanderungsbüro vorgenommen

Ich bin mit einem nach dem Austrittsabkommen berechtigten Briten oder einer Britin verwandt, verheiratet oder ihre Partnerin bzw. sein Partner. Was gilt für mich?

Ist die Britin oder der Brite, auf die sich dieses Verhältnis bezieht – die Bezugsperson –, selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt, können mit ihnen verheiratete Personen sowie bestimmte Verwandte und Partner*innen ebenfalls nach dem Austrittsabkommen ein Aufenthaltsrecht geltend machen.

Drittstaatsangehörige, die bereits eine deutsche Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte als Bezugsperson einer Britin oder eines Briten besitzen, haben in aller Regel ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen. Ihre Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte wird dennoch im Laufe des Jahres 2021 in ein neues Dokument umgetauscht.

Ansonsten ist Drittstaatsangehörigen – auch Britinnen und Briten, die nicht selbst nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind – unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Nachzug nach Deutschland nach dem 31. Dezember 2020 aufgrund des Austrittsabkommens möglich.

Was muss ich nun konkret tun?

Ich wohne vor/am 31.12.2020 in Flensburg:

Wenn Sie Britin oder Brite sind, am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, müssen Sie bis zum 30. Juni 2021 Ihren Aufenthalt beim Einwanderungsbüro Flensburg anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.

Bitte machen Sie die Anzeige schriftlich (formlos) und senden Sie und diese per Post zu! Einen Antrag müssen Sie nicht stellen.

    • Die Anmeldung beim Bürgerbüro genügt nicht!
    • Wir empfehlen, dass Sie Ihren Aufenthalt nicht in letzter Minute anzeigen.
    • Für Familienangehörige (auch Briten und Britinnen, die selbst nicht unter das Austrittsabkommen fallen), die bereits ein deutsches Aufenthaltsdokument besitzen: Wenn Sie bereits eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte besitzen, müssen Sie nichts von sich aus tun. Wir kommen auf Sie zu. Ihr Dokument wird gegen ein anderes Dokument umgetauscht.

Wenn Sie vor dem 01.01.2021 in Flensburg wohnhaft gewesen sind, aber das Austrittsabkommen für Sie nicht greift, beachten Sie bitte folgendes:

    • Sie benötigen für den weiteren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, den Sie beantragen müssen.
    • Sie können bis zum 31.03.2021 ohne Ausreise einen den für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen
    • Wenn Sie bis zum 31.12.2020 gearbeitet haben, dürfen Sie diese Erwerbstätigkeit auch weiterhin ausüben.
    • Für die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 01.01.2021 benötigen Sie den dafür vorgesehenen Aufenthaltstitel. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ohne Einverständnis des Einwanderungsbüros ist unerlaubt!

Ich bin ab dem 01.01.2021 in Flensburg wohnhaft

Für Sie finden die Aufenthaltsregelungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Anwendung.

Sie benötigen für den weiteren Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, den Sie beantragen müssen. Sie können bis zum 31.03.2021 ohne Ausreise einen den für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen.

Informieren Sie sich auf der Seite „Beantragung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über einzureichende Unterlagen für Ihren geplanten Aufenthaltszweck.

Für einen Familiennachzug ist ebenfalls das reguläre Antragsverfahren einschließlich Visaverfahren vorgesehen.

Was geschieht im Einwanderungsbüro?

Nach Terminvereinbarung überprüft das Einwanderungsbüro Ihre Identität und stellt das neue Aufenthaltsdokument aus. Hierzu benötigen Sie einen gültigen Pass, den Sie im Original vorlegen müssen. Außerdem müssen Sie ein biometrisches Lichtbild mitbringen.

Das neue Aufenthaltsdokument wird - ähnlich wie Pässe und Ausweise – zentral bei der Bundesdruckerei angefertigt. Sie erhalten es daher nicht bei Ihrem ersten Termin sogleich ausgehändigt.

Das Einwanderungsbüro ist berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 und weiterhin in Deutschland wohnen oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben.

Hierzu sind etwa Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, eine Studienbescheinigung und andere Dokumente geeignet, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben oder hatten.

In Einzelfällen darf die Ausländerbehörde auch prüfen, ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, ob Sie entweder erwerbstätig sind, im Rahmen der zulässigen Fristen oder mit Aussicht auf Erfolg arbeitssuchend sind oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können, obwohl Sie nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend sind.

Wir werden Ihnen mitteilen, falls Sie weitere Belege vorlegen müssen. Sie werden keine plötzliche negative Entscheidung erhalten, sondern erfahren, was Sie tun können, um Ihre Rechte geltend zu machen.

Was für ein Dokument erhalte ich, und was kostet es?

Wenn Sie nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, erhalten Sie dieses Dokument im „Scheckkartenformat“, das mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig ist:

Wenn Ihnen auf Antrag ein Recht auf Daueraufenthalt bescheinigt wird, steht auf der Rückseite, in der zweiten Zeile unterhalb von „Erwerbstätigkeit erlaubt“, noch das Wort „Daueraufenthalt“.

Das Dokument kostet so viel wie ein deutscher Personalausweis:

  • 37,00 Euro für Personen, die älter sind als 24 Jahre
  • 22,80 Euro für jüngere Inhaber.

Keine Gebühr wird erhoben, wenn Sie bislang in Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren.

Diese Dokumente werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall  am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor kostenfrei in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.

Welche Bedingungen gibt es für den Familiennachzug nach dem 31.12.2020?

Es gibt keine erleichterten Bedingungen für Briten für den Familiennachzug von Angehörigen aus Drittstaaten. Das bedeutet, dass das reguläre Verfahren zum Familiennachzug einschließlich Visaverfahren zu betreiben ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen einen gültigen Pass. Die Ausländer-/Zuwanderungsbehörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben, jetzt weiterhin in Deutschland wohnen oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben. Hierzu sind etwa Steuerbescheide, Gehaltsnachweise, Kontoauszüge, eine Studienbescheinigung und andere Dokumente, aus denen hervorgeht, dass Sie tatsächlich einen Lebensschwerpunkt in Deutschland haben oder hatten, geeignet. 

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten des neuen „Aufenthaltsdokument-GB“ sind an den deutschen Personalausweis angelehnt und betragen: 37,00 Euro für Personen ab dem vollendeten 24. Lebensjahr und 22,80 Euro für jüngere Inhaber. Keine Gebühr wird erhoben, wenn Sie bislang in Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

Die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Gesetz über die Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU) geregelt.

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (sog. Austrittsabkommen) legt die Modalitäten für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union fest und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.

https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/eu-uk-withdrawal-agreement_de

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.