Betäubungsmittel: Anbau, Herstellung, Handel - Erlaubnis
Wenn Sie Betäubungsmittel anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.
An wen muss ich mich wenden?
An das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG ist in doppelter Ausfertigung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind die Angaben und Unterlagen gemäß § 7 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) beizufügen.
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Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren gemäß Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV) an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
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Rechtsgrundlage
- § 3 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG),
- Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV).
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Was sollte ich noch wissen?
Eine Erlaubnis für die in Anlage I Betäubungsmittelgesetz nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel kann die zuständige Stelle nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
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