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Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten

Beistandsschaften

  • Wir informieren, beraten und unterstützen Eltern, Kinder & Jugendliche (18-21) rund um die Themen Vaterschaft & Unterhalt
  • Wir vertreten minderjährige Kinder rechtlich im Rahmen einer Beistandsschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Wir beraten Sie zum gemeinsamen Sorgerecht.

Vaterschaft & Unterhalt

Auf Antrag

Auf Antrag informiert, berät und unterstützt das Jugendamt vor und nach der Geburt eines Kindes

  • Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen,
    • bei der Feststellung der Vaterschaft und
    • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
  • Jugendliche im Alter von 18-21 Jahren bei der Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche,
  • allein sorgeberechtigte Elternteile zur Klärung eigener Unterhaltsansprüche aus Anlass der Geburt und anschließender Betreuung eines Kindes,
  • Eltern und Kinder zu Möglichkeiten von Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung, Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge, Unterhaltsverpflichtung 

Ohne Antrag (nicht verheiratete Mütter)

Unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt von sich aus der Mutter des Kindes Beratung und Unterstützung bei

  • der Vaterschaftsfeststellung und
  • der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an.

Hierbei informiert das Jugendamt über die Möglichkeiten

  • der Beurkundung von Unterhaltsansprüchen,
  • der Beurkundung gemeinsamer elterlicher Sorgeerklärungen und
  • die Einrichtung und Rechtsfolgen einer Beistandsschaft.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.

Rechtliche Vertretung Minderjähriger (Beistandsschaft)

Die Beistandschaft ist unser Hilfsangebot zur rechtlichen Vertretung Ihres minderjährigen Kindes bei der
  • Feststellung der Vaterschaft
  • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Die Begrenzung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft auf einzelne Teilbereiche ist möglich.

Wir vom Jugendamt sind als Beistand berechtigt, im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs für Ihr Kind verantwortlich zu handeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, z.B. gerichtliche Verfahren zu führen. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt (Ausnahme: Vertretung im laufendem Gerichtsprozess).

Wie lange gilt die Beistandschaft?

Die Beistandschaft kann bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes geführt werden, zwischenzeitlich jedoch auf Antrag jederzeit wieder aufgehoben werden.
Die Beistandschaft wird auf Ihren schriftlichen Antrag eingerichtet. Vor Antragstellung sollte die Angelegenheit jedoch mit dem Jugendamt erörtert werden. Antragsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil.

Wer kann die Beistandschaft beantragen?

Steht das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zu, so kann die Einrichtung der Beistandschaft der Elternteil beantragen, in dessen überwiegender Obhut sich das minderjährige Kind befindet.

Notwendige Unterlagen

Anträge werden bei einem persönlichen Gespräch aufgenommen.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung.

Gebühren

Die Führung der Beistandschaft und alle weiteren Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Jugendamtes sind kostenfrei.

Zuständigkeit 

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes.
Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.

Gemeinsames Sorgerecht

Zum gemeinsamen Sorgerecht

  • Wir führen mit Ihnen eine Erstberatung zum gemeinsamen Sorgerecht durch.
  • Wir vermitteln Sie zu intensiveren Fragen des Sorgerechts an den Sozialpädagogischen Dienst.
  • Wir nehmen die Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht auf.

Notwendige Unterlagen

1. Personalausweise der Eltern
2. Geburtsregister-Nummer des Kindes
3. Vaterschaftsanerkennung
4. ggf. Nachweis über Nachnamen des Kindes

Zuständigkeit 

Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Buchstaben vom Nachnamen des Kindes. Den richtigen Ansprechpartner finden Sie in der Randspalte.

Beurkundung und Beglaubigung (Jugendamt)

Umfang der Ermächtigung zur Beurkundung und Beglaubigung

Die Urkundspersonen beim Jugendamt nehmen folgende Beurkundungen vor:

  • die Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf, wenn die Anerkennung ein Jahr nach Beurkundung nicht wirksam geworden ist,
  • die Zustimmungserklärung der Mutter zum Vaterschaftsanerkenntnis,
  • die Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, zum Vaterschaftsanerkenntnis,
  • die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters eines Kindes/Jugendlichen zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Zustimmungserklärung der Mutter,
  • die Erklärung, durch die die Mutterschaft (nach ausländischem Recht) anerkannt wird (Mutterschaftsanerkenntnis),
  • die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu einem Mutterschaftsanerkenntnis,
  • die Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind,
  • die Verzichtserklärung des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge,
  • die Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) und die ggf. erforderlichen Zustimmungserklärungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils,
  • die Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 ZPO (Einwendungen des Antragsgegners im Rahmen des eingeleiteten "vereinfachten Verfahrens" auf Unterhaltstitulierung),
  • die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines Ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes.

Die Zuständigkeit der Notare, Standesbeamten und Rechtspfleger bei den Amtsgerichten für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

Notwendige Unterlagen

Vor der Aufnahme einer Urkunde wird empfohlen sich telefonisch nach den Voraussetzungen zu erkundigen.
Die für die Beurkundung benötigten Unterlagen können bei dieser Gelegenheit gleichzeitig erfragt werden.

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) in der zzt. geltenden Fassung
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zzt. geltenden Fassung

Gebühren

Die Beurkundungen und Beglaubigungen sind kostenfrei.


Leistungsbeschreibung

Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.

Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.

Beistandschaft

Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel

  • den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
  • die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
  • den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
  • den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
  • eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
  • den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
  • die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
  • den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.

Beistandschaft beenden

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

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Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Beistandschaft finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

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Voraussetzungen

  • Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
  • Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
  • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

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Bearbeitungsdauer

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller oder die Antragstellering dies schriftlich verlangt.

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Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

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Fachlich freigegeben am

14.11.2022

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Gebühren

  • Kostenfrei
    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

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