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Beherbergungsabgabe / Übernachtungssteuer

Beherbergungsabgabe (nur Flensburg)

Die Beherbergungsabgabe, oft auch "Bettensteuer" genannt, wird in Hotels und Ferienwohnungen von den Gästen erhoben, die in Flensburg ihren Urlaub verbringen oder aus anderen privaten Gründen übernachten.

Der Steuersatz beträgt 7,5 % des Übernachtungspreises ohne Nebenleistungen, wie zum Beispiel das Frühstück.

Übernachtungen, die aus beruflicher Veranlassung nötig sind, werden nicht besteuert.

Die Satzung finden Sie hier:

Vordrucke

Leistungsbeschreibung

Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Rechtsgrundlage

  • § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO),
  • § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

Regionale Ergänzung:

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.