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Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe, die nicht gestört werden darf. Wenn Sie an einem Sonntag oder einem Feiertag eine Tanzveranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine Ausnahmegenehmigung.

Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder, die inhaltlich voneinander abweichen können, verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.

In Schleswig-Holstein sind Tanzveranstaltungen lediglich an den stillen Feiertagen (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag) verboten.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung  (Ordnungsamt).

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Die notwendigen Unterlagen klären Sie bitte mit der zuständigen Stelle.

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Welche Gebühren fallen an?

Die Ausnahmeerlaubnis ist gebührenpflichtig.

Derzeit fallen in Schleswig-Holstein Gebühren zwischen 10,00 und 100,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an.

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Rechtsgrundlage

  • § 6 Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 21.2 - VwGebV.

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