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Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis

Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit betreiben wollen, bedürfen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  • eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder eine/n vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
  • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
  • die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
  • bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann neu erteilt werden.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

An wen muss ich mich wenden?

Für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Tierzuchtbehörde:

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) des Landes Brandenburg

Müllroser Chaussee 54

15236 Frankfurt (Oder)

 

https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/

poststelle@lelf.brandenburg.de

    Abteilung 4 - Landwirtschaft

        +49 3328 436 101 

        +49 3328 436 118

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Welche Unterlagen werden benötigt?

  • den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers
  • die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
  • die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches

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Welche Gebühren fallen an?

Erteilung der Erlaubnis

  • für Rinder, Schweine und Pferde         500,00 bis 1.600,00 EURO
  • für Schafe und Ziegen                          100,00 bis   300,00 EURO

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Betreibung der Einrichtung bzw. vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis, beantragt werden.

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Rechtsgrundlage

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung nötig: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Vor-Ort-Kontrolle nötig: ja

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Verfahrensablauf

Die Betreibererlaubnis ist bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Es ist schriftlich ein formloser Antrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Betriebserlaubnis zu stellen
  • Nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch eine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt die Entscheidung zur Erlaubniserteilung
  • Die Erlaubnis erfolgt ggf. unter Auflagen.

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

Die Informationen in diesem Abschnitt stammen nicht von der Stadt Flensburg, sondern aus dem Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

  • Der Sitz ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
  • Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
  • Sie können gewährleisten, dass ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch einen vertraglich gebundenen Tierarzt erfolgt.

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Bearbeitungsdauer

etwa 6 bis 8 Wochen

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Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

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Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

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Fachlich freigegeben am

01.10.2020

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